Fortschritt: GmbH/UG-Gründung in 5 Tagen – Registergerichte werden digital + Forecast: Wie Sie Ihre GmbH richtig und rechtzeitig auf den Abschwung einstellen + Digitales: Wie Sie Content-Marketing richtig einsetzen + Geschäftsführer-Gehalt: Neue Gesetzes-Initiative zur Deckelung der Manager-Gehälter + Angehörige: Mini-Job und Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung + GmbH-Krise: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn gehört zur Masse + GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung + Geschäftsführer privat: Studienkosten als Werbungskosten
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 11/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. März 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
schon der Notartermin für die Gründung einer GmbH/UG kann zum Problem werden. Dann prüft das Registergericht, ob alle Formvorschriften eingehalten sind, alle Papiere vollständig vorliegen. Ob die gewählte Firma zulässig ist. Ob die Geschäftsführer zugelassen sind oder ob ein Berufsverbot besteht. Ob die Stammeinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht usw. Das kann dauern. 4 Wochen und manchmal viel mehr – wenn es Unklarheiten gibt oder wenn der mit der Eintragung betraute Richter Bedenken hat oder die Behörde unterbesetzt ist und keine Zeit hat.
Das ist ärgerlich, kostet Zeit, Geld und Nerven und kann im Ernstfall schon einmal zu einem echten Wettbewerbsnachteil oder zu einem Haftungsproblem werden. Hier tut sich etwas: Die EU hat sich auf eine Gesellschaftsrechtliche Richtlinie (Richtlinie 2017/1132) geeinigt – die Voraussetzung für ein einheitliches Gründungs- und Eintragungsverfahren mit ehrgeiziger Zielsetzung: Es gibt ein einheitliches Online-Verfahren. Die Eintragung erfolgt in der Regel nach 5, spätestens nach 10 Werktagen. Die Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten muss innerhalb von 10 Werktagen elektronisch erfolgen. Die Richtlinie soll spätestens bis 2021 in ganz Europa umgesetzt sein. Ehrgeizig – aber überfällig. Damit sich Unternehmer und Unternehmen auf´s Wesentliche konzentrieren können.
Forecast: Wie Sie Ihre GmbH richtig und rechtzeitig auf den Abschwung einstellen
Noch läuft die Konjunktur für viele Unternehmen gut. Die Auftragsbücher sind voll (Bau, Handwerk) und die Aufträge reichen in den vielen Branchen bis ins 2. Halbjahr 2019. Eine klare Abschwächung ist aber bereits im Fahrzeugbau und bei vielen kleineren und mittelständischen Zulieferern auszumachen. Wichtig ist, den Abschwung (die Rezession) anzunehmen, nicht zu verdrängen und energisch gegenzusteuern. Unterdessen sprechen alle volkswirtschaftlichen Indikatoren eine deutliche Sprache. Für Sie als Unternehmer bedeutet das:
Rationalisierungs-Investitionen vor Erweiterungs-Investitionen: Beherzigen Sie ab sofort die alten Unternehmer-Regeln für Konjunkturschwankungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollten die Produktionskosten so weit wie möglich heruntergefahren und Folgeaufträge zur Kapazitätsauslastung beschafft werden.
Setzen Sie bei den Aufträgen den Schwerpunkt auf „Rendite vor Umsatz“. Prüfen Sie, an welchen Stellen Sie bei einem Rückgang der Aufträge Ihre Kapazitäten anpassen können.
- Machen Sie keine Kompromisse bei den Preisen.
- Kontakten Sie frühzeitig und kontinuierlich Ihre Bank. Beziehen Sie Ihren Firmenkundenberater in Ihre Krisenplanungen ein. Sorgen Sie dafür, dass Sie permanent über Plan- und Branchenzahlen verfügen und Ihre BWA, Jahresbilanz, Vermögens- und Liquiditätsstatus aktuell sind.
- Machen Sie Ihr Unternehmen fit für Kurzarbeit – die entsprechenden Rahmenbedingungen sind bereits in der Schublade. Sobald die ersten Rezessionsauswirkungen spürbar werden (Ansteigen der Arbeitslosenquote auf > 5 %) dürfte die Förderdauer wieder verlängert werden.
2019 werden die Preise in vielen Märkten weiter stiegen. Die offizielle Statistik wies zuletzt eine Preissteigerungsrate von 1,6 % aus. Viele Geschäftsführer haben in 2018 in der Realität aber wesentlich höhere Preissteigerungen für Vorprodukte hinnehmen müssen als dies in den offiziellen Statistiken zum Ausdruck gekommen ist. Diese Dunkelziffer-Inflation wird auch 2019 zu Buche schlagen, weil viele Unternehmen Preissteigerungen erst mit neuen Vertragsabschlüssen weitergeben können. Die Preise werden auch im Gesamtjahr 2019 wieder steigen. Für Sie als Unternehmer bedeutet das:
- Für längerfristige Projekte müssen die Preissteigerungen in der Kalkulation berücksichtigt werden. Am besten vereinbaren Sie Verträge mit (Tages-) Preisklauseln. U. U. lohnt es, spekulativ mit Vorräten zu wirtschaften. Umgekehrt sind Verträge mit Zulieferern und Lieferanten unbedingt auf Preisklauseln zu prüfen, damit Sie wissen, auf was Sie sich einlassen.
- Unternehmen, die in fremden Geschäftsräumen tätig sind, sollten prüfen, ob sich die Anschaffung einer Immobilie (im Privat- oder Geschäftsvermögen) rechnet.
- Besonders im Fokus stehen weiterhin die Energiekosten. Diese werden weiter steigen. Dazu wird das Energie-Oligopol die Marktlage zu seinen Gunsten voll ausschöpfen. Stellen Sie eine Energiebilanz für Ihr Unternehmen auf und planen Sie kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen.
- Einzelabsprachen mit A‑Kunden (B2B) sollten Sie nicht von vorneherein ausschließen. Informieren Sie sich genau über die Wünsche dieser Kunden. Welchen konkreten Bedarf haben sie? Wie haben sie in der Vergangenheit auf Preiserhöhungen reagiert?
- Prüfen Sie, wie Sie A‑Kunden entgegenkommen können, ohne auf die Preiserhöhung zu verzichten. Beispiel: Gewähren Sie besonders sensiblen Kunden für die ersten Käufe nach der Preiserhöhung Rabatte.
- Kleinere Preiserhöhungen in kürzeren Abständen können Kunden besser verkraften und werden tendenziell leichter akzeptiert. Diese Strategie eignet sich im Consumer-Markt, da diese preissensibler reagieren und schneller zur Konkurrenz wechseln.
Digitales: Wie Sie Content-Marketing richtig einsetzen
„Dass sie deutlich jünger war als er, war offensichtlich. Nicht aber, dass sie fachkundigen Marketing-Sachverstand mitbrachte und bereits in wenigen Wochen sein Amt übernehmen würde”. So oder ähnlich beginnen viele Geschichten, mit denen im Internet Unternehmen und deren Produkte oder Dienstleistungen beworben werden. Das Format heißt Content-Marketing. Es geht darum, Unterhaltung zu präsentieren, Emotionen zu wecken, Spannung zu schaffen und Geschichten über Menschen, Erlebnisse und Dinge zu erzählen.
Mit dem Internet ist die Nachfrage nach diesem Marketing-Format deutlich gestiegen. Weil hier die Wirkung des Drehbuchs aus Texten, Bild-Text-Unterlegungen und (bewegten) Bildern nahezu beliebig kombiniert und gesteigert werden kann – sprich: das Medium lädt zum Optimieren von Sprache und Bildern geradezu ein. Die besten Stories schaffen es auf Youtube, Facebook, Instagram und andere soziale Medien, werden millionenfach angeklickt, weitergereicht und werden so zum Selbstläufer. Und das alles mit schmalstem Budget und deutlich weniger Aufwand als mit den herkömmlichen Marketing-Instrumenten. Soweit der Idealfall.
Aber auch regional tätige, kleinere Unternehmen können Content-Marketing für sich nutzen und die regionale Aufmerksamkeit zu Werbezwecken oder etwa auch zum Employer Branding nutzen. Wichtig: Die Stories sind echt und halten Nachforschungen stand. Konzentrierte Aufmerksamkeit lässt sich mit aussagekräftigen und einprägsamen Info-Grafiken erzielen – in die Logos oder einfache Werbeslogans platziert werden. Das klingt aufwändig, ist es aber nicht. Es gibt unterdessen viele Agenturen, die Bilder, vorgefertigte Themen-Videos oder passende Info-Grafiken zu günstigen Preisen liefern.
Geschäftsführer-Gehalt: Neue Gesetzes-Initiative zur Deckelung der Manager-Gehälter
Die politischen Parteien sind derzeit damit beschäftigt, die Programme zu überarbeiten und zu profilieren. Es geht um Hartz IV, Grundrente und Steuerpolitik (Solidaritätszuschlag, Vermögenssteuer, Spitzensteuersatz). Aber auch wirtschaftspolitische Themen wie Wirtschaftsförderung, Mindestlohn und Frauenquote werden neu angefasst und dass die Umverteilungsdebatten auch das Thema Manager- und Geschäftsführer-Vergütungen erreichen wird, war abzusehen.
Jetzt gibt es einen (erneuten) Vorstoß der LINKEN, der die bisher auch schon von der SPD vorgetragenen Argumente zur Beschränkung der Manager-Vergütungen bündelt und in einer entsprechenden Gesetzesinitiative zusammenfasst (Bundestags-Drucksache 19/7979 vom 21.2.2019). Die Eckdaten:
- Die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds dürfen nicht mehr als das Zwanzigfache eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der untersten Lohn- und Gehaltsgruppe des jeweiligen Unternehmens betragen.
- Managervergütungen sind nur bis zu 500.000 EUR im Jahr als Betriebsausgabe vom zu versteuernden Gewinn abzugsfähig.
- Im Falle einer Überschreitung erfolgt eine Versteuerung nicht nur beim Manager, sondern zusätzlich auch beim auszahlenden Unternehmen.
- Eine Vergütung der Unternehmensvorstände mit Aktienoptionen ist ausgeschlossen.
- Übermäßige Abfindungen sollen beschränkt werden.
Angehörige: Mini-Job und Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung
Beschäftigen Sie in der GmbH nahe Angehörige (Ehegatte), sollten Sie die vertragliche Gestaltung und die Durchführung genau nehmen. Nicht geht: Die Überlassung eines Firmenwagen im Rahmen eines 400 EUR-Jobs mit uneingeschränkter Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung (BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44/17).
GmbH-Krise: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn gehört zur Masse
Entsteht – z. B. durch den Erlass von Schulden – ein sog. Sanierungsgewinn, ist die darauf entfallende Körperschaftsteuer keine Insolvenzforderung, die das Finanzamt in die Insolvenztabelle anmelden kann (BFH, Beschluss vom 15.11.2018, XI B 49/18).
GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung
Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt – fachkundig beraten lassen (OLG München, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).
Geschäftsführer privat: Studienkosten als Werbungskosten
Erhält der Junior ein Stipendium (hier: monatlich 750 EUR aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung) zur Finanzierung eines Zweitstudiums, mindert das die (vorweggenommenen) Werbungskosten bei der Berechnung der Einkommensteuer nur dann, wenn damit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden. Wird das Stipendium auch für die Kosten der Lebensführung eingesetzt (beachte: Förderzweck), darf der dafür verwendete Anteil nicht mit den Werbungskosten verrechnet werden (FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, rechtskräftig).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief