BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren + GmbH/Steuerprüfung: Die neuen Prüfungs-Schwerpunkte (NRW) + Digitales: Websites und/oder App – was passt wann + GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund + Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag + GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen +
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel + Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 08/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 22. Februar 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass die Finanzbehörden „Kleingedrucktes” grundsätzlich zu ihren Gunsten auslegen, ist bekannt und ebenso berüchtigt. Jedenfalls dann, wenn es um die Eintreibung ausstehender Steuern geht. So ist bzw. war es Praxis der Finanzbehörden, alle Geschäftsführer für die Abführung der Steuern in die Haftung zu nehmen – auch dann, wenn es eine Ressortaufteilung gab, die einem der Geschäftsführer alle kaufmännischen Pflichten – und damit auch die Steuerpflichten – übertrug.
Häufiger Fehler: Die Ressortaufteilung wird zwar praktiziert, nicht aber ordentlich – also in Schriftform – aufgezeichnet. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH) hielt diese Vorgehensweise für angemessen und damit für richtig. Jetzt haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) dieser Praxis die rote Karte gezeigt. Danach gilt: „Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation” (BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 11/17).
Das ist aber kein Freibrief, der Geschäftsführer von ihrer Gesamtverantwortlichkeit entbindet. Geschützt wird aber der Geschäftsführer im Gremium, der seinen Zuständigkeitsbereich verantwortlich, gewissenhaft und fachlich versiert führt und sich in kaufmännischen Angelegenheiten auf die Informationsverpflichtung des dafür zuständigen Geschäftsführers verlässt. Manipuliert der seine Mit-Geschäftsführer oder unterrichtet er zu spät über Krisenanzeichen, dann steht der auch dafür in der Verantwortung.
GmbH/Betriebsprüfung: Die neuen Schwerpunkte der Steuerprüfer (NRW)
Schwerpunkt für die Steuerprüfungen bei GmbHs in Nordrhein-Westfalen (NRW) für die Steuerveranlagung 2018 wird die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. Daneben haben die Finanzämter in NRW jetzt die Prüffelder aufgelistet (geordnet nach Steuerarten bzw. Vorschriften oder Themen), die im abgelaufenen und schwerpunktmäßig auch im laufenden Steuerjahr besonders im Fokus der Behörden stehen werden. Danach wird im Zusammenhang mit geschäftlicher und beruflicher Betätigung bei der Einkommensteuer insbesondere geprüft:
- Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei gemäß § 15 und § 18 EStG)
- Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG)
- Kapitaleinkünfte: Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vollständigkeit der Einnahmen, Besteuerung von Kapitalanlagen
- Sonderausgaben (§ 10 EStG): Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
- Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)
- Gewerbebetriebe und Selbstständige (§§ 1 und 18 EStG): Veranlagung im Jahr nach Betriebsprüfung, Dauerschätzfälle
- Arbeitnehmer (§ 19 EStG): Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit ab VZ 2014, Werbungskosten
- Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): Erstjahr, Umlagen, Vermögensübertragungen unter Angehörigen, Erhaltungsaufwendungen, Vermietung von Ferienwohnungen
- Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG): Heimkostenübernahme durch Angehörige, Unterstützungsleistungen ins Ausland
- Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG)
- Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen (§ 29 EStDV)
- Ferienwohnungen/Umsatzsteuerpflicht (§§ 19 und 13b UStG)
Diese Aufstellung gilt zunächst nur für Nordrhein-Westfalen (NRW). Die übrigen Bundesländer – zumindest die mit SPD-Regierungsbeteiligung – werden sich erfahrungsgemäß am wirtschaftsstärksten Bundesland orientieren, so dass die Liste gute Anhaltspunkte liefert, worauf man als privater Steuerzahler bzw. als GmbH-Geschäftsführer vorbereitet sein sollte. Welches Finanzamt in NRW sich auf welche Bereiche spezialisiert, können Sie aus einer Liste entnehmen, die von den OFDen veröffentlicht wurde und im Internet abgerufen werden kann > hier.
Achtung: Im Einzelfall ist das jeweilige Finanzamt nicht an diese Punkte gebunden. Der Steuerprüfer kann also bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch andere Vorgänge prüfen. Erfahrungsgemäß orientieren sich die Finanzbeamten an den Punkten, die den meisten „Umsatz” – sprich Steuernachforderungen – einbringen. In den meisten Finanzverwaltungen wird unterdessen streng auf wirtschaftliches Arbeiten geachtet. Die für GmbHs wichtigen Steuerfälle haben wir für Sie mit Fettschrift hervorgehoben.
Digitales: Websites und/oder App – was passt wann
Immer mehr Transaktionen – Einkäufe, Buchungen, Terminvereinbarungen usw. – werden online abgewickelt. Dabei steigt kontinuierlich der Anteil der Bestellungen, die direkt über das Mobiltelefon abgewickelt werden – für die jüngere Generation ist dieses Handling selbstverständlich. Problem für die Anbieter von Onlineshops: Die Software muss permanent auf die Smartphone-Technologie angepasst werden, damit alle Funktionen und Features mediengerecht auf dem Display angezeigt werden. Schon kleinste Programmierfehler können dazu führen, dass dem Nutzer nicht alle Produkte abgezeigt werden, dass er sie an der richtigen Stelle auffindet oder dass der Bezahlvorgang nicht korrekt ausgeführt wird und der Bestellvorgang abbricht. Ein mögliches Geschäft kommt dann nicht zustande.
Wesentlich einfacher als ein komplexer Onlineshop arbeitet einfache Anwendungssoftware speziell für Mobilgeräte (App). Das verursacht deutlich weniger Entwicklungsaufwand und reduziert das Angebot auf die wesentlichen Funktionen. Inzwischen wird fast jede zweite Transaktion (genau: 43 %) per Handy über eine solche App abgewickelt. Tendenz: weiter stark zunehmend. Es gilt: Wer mit seinen Produkten eine junge, Technik-affine Zielgruppe erreichen will, sollte dazu neben dem Webshop mit einer eigenen App präsent sein.
GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?
Ein für die Kollegen interessanter Fall wird derzeit vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim (22 KLs 616 Js 32544/10) verhandelt: Der Geschäftsführer einer Handels-GmbH (hier: Kfz-Handel) hatte Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt. Brisant: Es waren nicht die zuständigen Behörden, die das Vergehen aufdeckten. Es war die Ex-Ehefrau des Geschäftsführers, die dem Finanzamt den entscheidenden Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäftsführer seine Ex in seiner GmbH noch weiter beschäftigt hatte – um deren finanzielles Auskommen abzusichern. Was ist in einem solchen Fall zu beachten?
Die Rechtslage: Das Anprangern der Firma durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich durch den Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Allerdings können Sie verlangen, dass der Arbeitnehmer (hier: der Ex-Ehegatte) zunächst eine innerbetriebliche Lösung sucht. Kommt die Attacke durch einen Mitarbeiter völlig unerwartet, steigen damit Ihre Chancen, dieses Verhalten als Verletzung der Loyalitätspflicht zu ahnden und ggf. eine Kündigung wegen Störung des Betriebsklimas und Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit auszusprechen. Die Chancen für eine Kündigung stehen gut,
- wenn der Mitarbeiter seine Aussagen wissentlich und leichtfertig auf unwahre Tatsachen stützt,
- wenn der Vorwurf oder die Vorwürfe unverhältnismäßig sind und
- wenn der Mitarbeiter eigensüchtige Motive wie Rache/Vorteile in einem Scheidungsverfahren verfolgt.
Nach derzeitigem Stand ist es Praxis der deutschen Arbeitsgerichte, Whistleblower-Fälle nach diesen Kriterien zu prüfen. Im Umkehrschluss bedeutet das für Sie: Wenn Sie einen der oben genannten Punkte darlegen können, hat die Kündigung gute Aussichten auf Erfolg. Am besten geht das, wenn Sie die Vorwürfe des Mitarbeiters genau prüfen und einen Fakten-Check vornehmen, also genau nachvollziehen, ob die genannten Vorwürfe sich durch konkrete Tatsachen belegen lassen.
GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund
Nur weil die Gesellschafterversammlung nicht satzungsgemäß geleitet wurde, sind dort gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).
Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag
Haben Sie sich mit einem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag verständigt und wird dieser von beiden Seiten schriftlich bestätigt (Unterschrift), dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, diesen anzufechten oder rückgängig zu machen (Widerrufsrecht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).
GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen
Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, werden von den Finanzbehörden mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanzgericht Hamburg entspricht dieser Zinssatz nicht mehr den realen Marktgepflogenheiten und darf nicht mehr in dieser Höhe berechnet werden (FG Hamburg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel
Verkaufen die zwei Gesellschafter ihre Beteiligungen an der im Privatvermögen gehaltenen GmbH an eine ebenfalls von ihnen gehaltene GmbH, handelt es sich um einen steuerschädlichen Beteiligungserwerb. Ein vorhandener gewerbesteuerlicher Verlust geht damit verloren (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.10.2018, 12 V 1531/18 A, Beschwerde ist zugelassen).
Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
Auch nach der seit dem 19.10.2017 gültigen Neuregelung der Pflichten des Fahrzeugführenden (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte bei eingeschaltetem Motor (auch: Abschaltautomatik) regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Im Klartext: Handytelefonieren ist grundsätzlich eine vorsätzliche Tat – das rechtfertigt in der Regel ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Freisprechanlage weiter (OLG Bamberg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief