In vielen kleineren GmbHs läuft die Einladung zur Gesellschafterversammlung formlos – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schriftform eingehalten – so wie es in § 51 des GmbH-Gesetzes vorgesehen ist. In nicht wenigen Gesellschaftsverträgen ist darüber hinaus zusätzlich und ausdrücklich vereinbart, dass die Einladung schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. Daran sollten Sie sich im Grundsatz halten. Aber manchmal eilt es, alte und neue Gewohnheiten sind zur Routine geworden – zum Beispiel die formlose Absprache, Einladung und Mitteilung der Tagesordnung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefassten Beschlüsse?
Grundsätzlich gilt: …
Liegen Formfehler für die Einladung vor, ist der Gesellschafter berechtigt, Beschlüsse anzufechten. Schwerwiegende Formfehler führen zur Nichtigkeit eines Beschlusses – z. B., wenn der Gesellschafter wegen eines verspäteten Zugangs der Einladung nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen konnte. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart schafft jetzt Klarheit in Sachen E‑Mail-Einladung. Danach gilt: Selbst wenn ausdrücklich Schriftform (eingeschriebener Brief) vereinbart ist, die E‑Mail-Ladung aber rechtzeitig zugeht und der Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt, kann der sich später nicht mehr darauf berufen, dass ein Formmangel vorlag, der zur (nachträglichen) Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Beschlussfassung führt (OLG Stuttgart, Urteil v. 27.6.2018, 124 U 33/17).