Unterlässt ein mit Räum- und Streupflichten befasstes Unternehmen bei Temperaturen nur knapp über 0 Grad Celsius die Streu-Kontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte, so begründet dies die volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Im Verfahren ging es um einen Fahrradsturz auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Achtung: Das Gericht sprach dem Unfallopfer auch Schadensansprüche aus möglichen Folgeschäden der Verletzung zu. Im Zweifel müssen Sie vor Ort den Zustand der Gehwege/Parkplätze kontrollieren und danach über eine Streuung entscheiden (AG München, Urteil v. 8.8.2018, 154 C 20100/17).
Kategorien