Der Betriebsrat hat weiterhin das Recht auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und ‑gehälter, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Dateneinsicht verletzt nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und ist mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar. (LAG Niedersachen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).
Der Betriebsrat begehrte die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und ‑gehälter. Der Arbeitgeber (hier: Gesundheitszentrum) ablehnte dies ab. Der Betriebsrat muss laut Gericht kein Überwachungsbedürfnis darlegen, um eine Einsicht in Gehaltslisten zu erhalten. Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten nicht entgegen. Der Betriebsrat wird bei Einsicht in Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Interessenvertretung der Beschäftigten tätig.