Beschäftigen Sie in der GmbH nahe Angehörige (Ehegatte, Kinder), sollten Sie die vertragliche Gestaltung und die Durchführung genau nehmen. Nicht geht: Sie vereinbaren einen Mini-Job und verrechnen dafür zum Teil die Nutzung des Firmenwagens und gleichen Überstunden mit Freizeit ab. Das ist – laut Finanzgericht Münster – „zu viel” Improvisation (FG Münster, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E).
Gehen Sie davon aus, dass gerade in kleineren GmbHs Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen zu den Schwerpunkten der Steuerprüfung gehören. Dabei geht es nicht nur um die vertragliche Gestaltung, sondern auch um die Durchführung. Wird regelmäßig Gehalt überwiesen? Werden die Meldepflichten zur Minijob-Zentrale regelmäßig eingehalten? Gibt es eine regelmäßige Aufzeichnung der Arbeitszeiten? Wird Urlaub konkret geführt. Fehler sind regelmäßig Anlass für die Steuerprüfung, ein solches Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen.