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Volkelt-Briefe

Achtung: Kleingedrucktes bei Auslagerung der Pensionszusage

Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Ver­kaufs – Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds aus­ge­la­gert, soll­ten Sie mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die­se ver­pflich­tet ist, beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Besteue­rung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stel­len (zustim­men­de Bedin­gung). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie für den bis dahin ange­spar­ten Pen­si­ons­an­spruch nur antei­lig Lohn­steu­er zah­len müs­sen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).

Es han­delt sich um eine Son­der­zah­lung an einen Pen­si­ons­fonds, die steu­er­pflich­tig ist (gemäß § 40b Abs. 4 EStG i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 2 EStG).  Ver­hin­dern kön­nen Soie die Besteue­rung nur, wenn die GmbH bean­tragt, die zugrun­de lie­gen­de Pen­si­ons­rück­stel­lung im Lau­fe von 10 Jah­ren antei­lig auf­zu­lö­sen (§ 4e Abs. 3 EStG). Mit der Fol­ge, dass auch die Über­tra­gung auf den Pen­si­ons­fonds nur antei­lig zum Lohn­zu­fluss und ent­spre­chen­der Besteue­rung führt. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Der BFH wird dazu wohl noch abschlie­ßend ent­schei­den. Steht eine Über­tra­gung an, unbe­dingt den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

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