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Geschäftsführer-Firmenwagen: Anspruch auf Neuwagen-Umtausch

Immer öfter gibt es bei Neu­wa­gen feh­ler­haf­te Dis­play­an­zei­gen (hier: über­hitz­te Kup­pe­lung), die auch nach mehr­ma­li­gen Nach­rüs­tun­gen und Soft­ware-Updates nicht besei­tigt wer­den kön­nen. Das ver­ur­sacht Zusatz­kos­ten und ärger­li­chen  Zeit­auf­wand. Dazu hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) jetzt ein wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil gespro­chen, das den Geschä­dig­ten Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Fahr­zeugs sichert. Dazu der BGH: „Dabei han­delt es sich um einen Sach­man­gel, der eine gewöhn­li­che Ver­wen­dung des erwor­be­nen Fahr­zeugs nicht zulässt bzw. es han­delt sich um eine Beschaf­fen­heit, die der Käu­fer der Sache nicht erwar­ten muss” (BGH, Urteil v. 24.10.2018, VIII ZR 66/17).

Uns sind Fäl­le bekannt, wonach ein sol­cher „Sach­man­gel” bereits weni­ge Kilo­me­ter nach der Abho­lung im Werk (hier: VW) auf­ge­tre­ten ist. Wer den Anwei­sun­gen des Bord-Com­pu­ters nicht folgt (hier: Werk­statt auf­su­chen!) ris­kiert nicht nur, dass der Garan­tie­an­spruch ver­lo­ren geht, son­dern auch einen tat­säch­li­chen Scha­den. Emp­feh­lung: Sofort Kon­takt mit dem Her­stel­ler auf­neh­men (Han­dy-Pro­to­koll).

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