Schließt der Geschäftsführer nach Vorliegen der Überschuldung einen Mietvertrag für die GmbH ab, handelt es sich um eine Pflichtverletzung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäftsführer haftet für den Schaden (Mietrückstand) persönlich. Ausnahme: Ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im – auch stillschweigenden – Einverständnis sämtlicher Gesellschafter stellt grundsätzlich ist keine Pflichtverletzung (OLG München, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechtskräftig).
Man beachte die Formulierung: „sämtliche Gesellschafter”. Im Zweifel wird es darauf ankommen, dass Sie belegen können, dass „sämtliche” Gesellschafter informiert waren und dem Vertragsabschluss stillschweigend zugestimmt haben. Stichwort: Dokumentation.