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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2018

CEO-Fraud: Vor­beu­gen gegen eine neue Betrugs­ma­sche + Firmenwagen/Flotte: Ent­schei­der-Vor­ga­ben für die E‑Mobilität + Digi­ta­les: Nerds mögen kei­ne Over­head-Vor­ga­ben – was tun? + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Anspruch auf Ren­te mit 63 + GmbH/Finanzen: Zah­lungs­ziel als Kal­ku­la­ti­ons­fak­tor + Mini-Betrug: Ende einer der größ­ten deut­schen Fir­men­in­sol­ven­zen + GmbH-Recht: Nach­trag zum Eigen­ka­pi­tal­ersatz + Mit­ar­bei­ter: Arbeit­ge­ber muss „Fremd­ge­hen” nicht hinnehmen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 7. Sep­tem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Mit­ar­bei­ter „auf Zuruf” funk­tio­nie­ren, ist das eine durch­aus gute Sache. Man – sprich der Chef oder Geschäfts­füh­rer – muss nicht jedes­mal im Detail erklä­ren, was zu erle­di­gen ist. Stich­wort: Selb­stän­di­ges Han­deln. Kehr­sei­te der Medail­le: Natür­lich kön­nen dabei auch Feh­ler pas­sie­ren. Die Fra­ge ist nur: Mit wel­chen Aus­wir­kun­gen. Es liegt also an Ihnen, Sicher­heits­stu­fen und Kon­trol­len ein­zu­bau­en, damit ein Scha­den für die GmbH jeder­zeit im kon­trol­lier­ba­ren Umfang bleibt.

Zum Bei­spiel: Eben erst wie­der erhielt die Buch­hal­te­rin einer Fir­ma in Karls­ru­he eine eMail vom Chef, mit der Anwei­sung 50.000 EUR auf das Bank­kon­to einer Fir­ma in Lon­don zu über­wei­sen. Ohne Wenn und Aber und zwar sofort. Nicht ahnend, dass es sich dabei um eine unter­des­sen durch­aus ver­brei­te­te Betrugs­ma­sche han­delt, führ­te die Mit­ar­bei­te­rin die ver­meint­li­che  „Anwei­sung auf Zuruf” post­wen­dend aus. Mit dem Ergeb­nis des Total­ver­lus­tes nach der im Poli­zei-Jar­gon genann­ten „Chef-Betrugs-Masche” (eng­lisch: CEO-Fraud), die auch hier­zu­lan­de stark im Kom­men ist. Sie sind also gut bera­ten, nicht ein­fach abzu­war­ten, bis bei Ihnen die besag­te E‑Mail ein­geht. Via Lin­ke­dIn, XING und ein biss­chen Inter­net-Recher­che lässt sich jede/r Buch­hal­te­rIn oder Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te ausmachen.

Infor­mie­ren Sie und war­nen Sie Ihre Buch­hal­tung vor. Schal­ten Sie umge­hend die Poli­zei ein. Spei­chern Sie die Fake-eMail zur Doku­men­ta­ti­on für die Ermitt­lungs­be­hör­den. Geben Sie einen Betrag vor, ab dem Über­wei­sun­gen nur nach dem Vier-Augen-Prin­zip ver­an­lasst wer­den dür­fen. Geben Sie einen wei­te­ren Höchst­be­trag vor, der nur nach aus­drück­li­cher Rück­spra­che mit Ihnen (tele­fo­nisch, eMail) ange­wie­sen wer­den darf.

 

Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität

Das The­ma E‑Mobilität ist in aller Mun­de. Die Post hat ihre eige­ne Fahr­zeug-Flot­te auf­ge­baut, ande­re gro­ße Unter­neh­men prü­fen, wie man sich dar­an anhän­gen kann (Stich­wort: Hand­wer­ker-E-Mobil). Spä­tes­tens seit der Initia­ti­ve der Bun­des­re­gie­rung, Elek­tro-Fahr­zeu­ge als Fir­men­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung nur noch zu 0,5 % statt mit der der­zei­tig recht teu­ren 1 – %-Pro­zent-Rege­lung zu ver­steu­ern, denkt man auch in vie­len klei­ne­ren GmbHs dar­über nach, wann und wie ein Umstieg orga­ni­siert wer­den kann. Kei­ne Alter­na­ti­ve gibt es bislang …

  • für Geschäfts­füh­rer, die mit dem Fir­men­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung regel­mä­ßig am Wochen­en­de zwi­schen dem Arbeits­platz und ihrem wei­ter ent­fern­ten Wohn­ort mit vie­len Auto­bahn-Kilo­me­tern pen­deln und die ent­spre­chen­de Reich­wei­te mit einem E‑Fahrzeug nicht zuver­läs­sig erreicht wird. In die­sen Fäl­len kommt ein Hybrid-Fahr­zeug mit Auto­pi­lot in Fra­ge. Dann kön­nen Sie zumin­dest wäh­rend der Fahr­zeit arbei­ten, kom­mu­ni­zie­ren oder Bespre­chun­gen vor­be­rei­ten. Dazu ein Kol­le­ge mit ent­spre­chen­der Fahr-Erfah­rung: „Der Auto­pi­lot fährt bes­ser als ich – ich kann dabei sehr kon­zen­triert arbei­ten” (hier: VOLVO XC 60 mit teil­au­to­no­men Fahren).
  • für Fir­men, die regel­mä­ßig mit meh­re­ren Mit­ar­bei­tern an wech­seln­den Ein­satz­stel­len unter­wegs sind und ein grö­ße­res Equip­ment vor Ort im Fahr­zeug bereit hal­ten müs­sen (Hand­wer­ker, Ser­vice-Unter­neh­men, Dienst­leis­ter mit Kun­den­ter­mi­nen) und dar­auf ange­wie­sen sind, dass die Fahr­zeu­ge jeder­zeit fahr­be­reit sind (Lade­zei­ten) und sich nicht dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass es beim Kun­den Lade­mög­lich­kei­ten gibt.
  • für Unter­neh­men der Logis­tik-Bran­che, die grö­ße­re Reich­wei­ten und grö­ße­re Gewich­te trans­por­tie­ren und mit opti­mier­ten Fahr­zei­ten pla­nen. Aus­nah­me: Grö­ße­re Unter­neh­men mit gro­ßer Flot­te, die von einem E‑Mo­bil-Her­stel­ler (z. B. Street Scoo­ter GmbH, Aachen) Son­der­se­ri­en (bis­her nur Kurz­stre­cken­ein­satz) bestel­len.  Unter­des­sen lie­fert die Post-Toch­ter das Modell StreetS­coo­ter Work L. auch an exter­ne Kun­den (z. B. Deut­sche See), Preis ca. 32.000 EUR.

Die Kos­ten: Fakt ist der­zeit (noch), dass die Anschaf­fungs­kos­ten für E‑Fahrzeuge deut­lich höher lie­gen als für Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­to­ren (Ben­zi­ner, Die­sel). Das gilt auch für Lea­sing-Model­le. Etwas anders sieht die Rech­nung aus, wenn die lau­fen­den Kos­ten ein­be­zo­gen wer­den. So ver­braucht z. B. ein Nis­san Leaf auf 100 km ca. 15 Kilo­watt­stun­den Strom. Bei einem Bezugs­preis von 29,6 Cent/KWSt kos­ten die 100 Kilo­me­ter dann rund 4,44 EUR. Beim Die­sel-Fahr­zeug mit 5,0 Liter/100km-Ver­brauch kos­ten bei einem Sprit­preis von der­zeit 1,30 EUR die 100-Kilo­me­ter 6,50 EUR – also fast 50 % mehr.

Mit­tel­fris­tig kann man davon aus­ge­hen, dass die Sprit­prei­se wei­ter stei­gen wer­den. Faust­re­gel für die mit­tel­fris­ti­ge Pla­nung: Eine Sprit­preis­er­hö­hung (Ben­zi­ner oder Die­sel) von 10 Cent pro Liter schlägt sich für ein Fahr­zeug mit einem Ver­brauch von 5 Liter/100 km mit rund 0,50 Cent je gefah­re­nem Kilo­me­ter nie­der (bei einem Fahr­zeug mit 7,5 Liter-Ver­brauch 0,75 Cent je Kilo­me­ter) (Quel­le: ADAC Kos­ten­ver­gleich Benziner/Diesel, Stand August 2018).

Nur schwer abseh­bar ist aller­dings  die wei­te­re Ent­wick­lung des Strom­prei­ses in Deutsch­land (Ener­gie­wen­de, Strom­tras­sen, Lade­sta­tio­nen). Unklar ist auch, wel­che Aus­wir­kun­gen die E‑Mobilität selbst auf die Ent­wick­lung des Strom­prei­ses haben wird. Dazu gibt es bis­her nur weni­ge aus­sa­ge­kräf­ti­ge Stu­di­en. Die Ener­gie­wirt­schaft selbst sieht dar­in kein Pro­blem. Laut TU Mün­chen wird es bei einem Elek­tro­an­teil von 30 % mit Elek­tro-Fahr­zeu­gen zu erheb­li­chen Ver­sor­gungs­pro­ble­men kom­men – mit spür­ba­ren Aus­wir­kun­gen auf die Preise.

Für die inner­städ­ti­sche Mobi­li­tät der Mit­ar­bei­ter (Kun­den­be­su­che, Aus­lie­fe­run­gen, Ein­käu­fe) setzt sich unter­des­sen das klei­ne Stadt-E-Mobil für alle und das E‑Bike mehr und mehr durch. Ent­we­der zur gemein­sa­men Nut­zung oder zur Über­las­sung als Fir­men-Fahr­zeug mit Pri­vat­nut­zungs-Mög­lich­keit. Für E‑Bikes ist inzwi­schen die steu­er­li­che Sei­te end­gül­tig abge­deckt – hier gibt es kei­ne Pro­ble­me mehr mit den Finanz­be­hör­den. Es gibt Dienst­leis­ter, die die kom­plet­te Abwick­lung (Finan­zie­rung, Lea­sing, Steu­er) über­neh­men – z. B. die Frei­bur­ger Fir­ma Lea­se­R­ad GmbH bie­tet hier einen Full­ser­vice. Gera­de für die Mit­ar­bei­ter-Bin­dung ist die Über­las­sung eines E‑Bikes mit Wunsch­aus­stat­tung eine attrak­ti­ve Opti­on. Zusatz­ef­fekt: Die Mit­ar­bei­ter blei­ben fit und scho­nen die Umwelt, der Arbeit­ge­ber spart gegen­über dem Fir­men­wa­gen sogar noch ein. Wie immer – als Chef sind Sie auch bei der Nut­zung der Ange­bo­te der Fir­ma für die Mit­ar­bei­ter das Vor­bild – machen Sie vor, wie es rich­tig geht.

 

Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun?

Dass die Digi­ta­li­sie­rung auch einen neu­en Typus Mit­ar­bei­ter („Nerd”) geschaf­fen hat, damit haben sich vie­le Geschäfts­füh­rer, Pro­jekt­lei­ter und bis­wei­len auch die „nor­ma­le” Beleg­schaft gewöhnt (vgl. Nr. 46/2017). Deren unkon­ven­tio­nel­le Arbeits­wei­sen geben aber auch immer wie­der Anlass zu Kri­tik. So klam­mert man nicht an den Ter­mi­nen und den offi­zi­el­len Vor­ga­ben für die Pro­jekt­ar­beit (Infor­ma­ti­on, Doku­men­ta­ti­on) – was man­chem nicht ganz leicht fällt. Frü­her oder spä­ter lan­den die damit ver­bun­de­nen Kon­flik­te beim Chef. Was tun?

Beson­ders all­er­gisch reagie­ren Nerds auf – aus ihrer Sicht – sinn­lo­sen For­mal­kram und über­flüs­si­ge Mee­tings. Man arbei­tet an einer Lösung – ande­re Aspek­te der Arbeit sind dem Pro­jekt „Lösung” unter­ge­ord­net. Ach­tung: Bevor Sie einen Nerd ändern, wech­selt der den Arbeit­ge­ber. Ent­bin­den Sie den Nerd von mög­lichst vie­len die­ser Auf­ga­ben. Stel­len Sie dem Nerd einen kom­mu­ni­ka­ti­ons-kom­pe­ten­ten Mit­ar­bei­ter zur Sei­te, der des­sen For­mal­auf­ga­ben über­nimmt – also z. B. den Pro­jekt­stand doku­men­tiert, Pro­jekt­be­tei­lig­te infor­miert und Ter­min­fra­gen abklärt. Die Sym­bio­se macht den Erfolg – ohne dass die Vor­ga­ben für eine opti­mier­te Pro­jekt­ar­beit leiden.

Dabei kommt es dar­auf an, dass die Che­mie zwi­schen dem Nerd und dem mit der Kom­mu­ni­ka­ti­on beauf­trag­ten Mit­ar­bei­ter stimmt. Hier das rich­ti­ge „Händ­chen” zu haben, ist Chef­sa­che. Anschlie­ßend ist es Auf­ga­be der Pro­jekt­lei­tung, im (Mini-) Mee­ting zu klä­ren, was klappt und was nicht klappt. Gele­gent­lich soll­ten Sie sich dann auch selbst ein Bild über die Arbeits- und Bezie­hungs-Ebe­ne ver­schaf­fen – etwa, indem Sie selbst direkt mit dem Nerd einen Ter­min ver­ein­ba­ren (sog. Skip Meeting).

 

Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63

Ein Ren­ten­an­spruch des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen (Fremd-) Geschäfts­füh­rers einer GmbH auf die sog. „Ren­te ab 63” besteht, wenn das gesam­te Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers als Basis vor­han­de­ner Beschäf­ti­gun­gen weg­fällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insol­venzv liqui­diert wird oder wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH auf­lö­sen (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).

Der Anspruch auf den vor­zei­ti­gen und unge­kürz­ten Ren­ten­be­zug mit 63 Jah­ren ist gege­ben, wenn der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer eine War­te­zeit von 45 Jah­ren erfüllt hat. Dazu gehö­ren die Jah­re, in denen er sei­ne Bei­trä­ge zur RV ein­ge­zahlt hat, aber aus­nahms­wei­se auch die Jah­re mit Bezug von Arbeits­lo­sen­geld. Und zwar dann, wenn – wie im oben beschrie­be­nen Fall – das Unter­neh­men sei­nes Arbeit­ge­bers „GmbH” als Basis der Beschäf­ti­gung ent­fällt (Geschäfts­auf­ga­be).

 

GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor

Laut Cre­dit­re­form haben vie­le Unter­neh­men die Zah­lungs­zie­le im B2B-Geschäft wei­ter ver­kürzt. Im 1. Halb­jahr 2017 wur­den noch 32,51 Tage gewährt. Im 1. Halb­jahr 2018 betrug das durch­schnitt­li­che Zah­lungs­ziel im deut­schen B2B-Geschäft nur noch 31,70 Tage. Deut­lich gekürzt wur­den die Zah­lungs­zie­le für die Unter­neh­men aus dem Ein­zel­han­del (- 4,28 Tage), der unter­neh­mens­na­hen Dienst­leis­tungs­bran­che (- 3,53 Tage) und dem Ver­kehrs- und Logis­tik­sek­tor (- 2,73 Tage).

 

Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen

Nach dem spek­ta­ku­lä­ren Absturz des Bil­lig­strom­an­bie­ters Tel­Da­Fax  muss­te im Früh­jahr 2013 auch der Strom­an­bie­ter Flex­strom AG Insol­venz anmel­den.   Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. Nr. 19/2013).  Bei­de Unter­neh­men hat­ten mit einem sog. Schnee­ball­sys­tem hohe Umsät­ze erzielt, konn­ten aber am Schluss die Rech­nun­gen für die Strom­erzeu­ger nicht mehr zah­len, weil zu wenig neue Kun­den akqui­riert wur­den. Jetzt – 5 Jah­re spä­ter – muss sich der dama­li­ge Geschäfts­lei­ter Robert Mundt vor Gericht ver­ant­wor­ten. Vor­wurf: Untreue. Dabei geht es aller­dings nur um die weni­ge Mona­te vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens aus­ge­zahl­ten Vor­stands­ge­häl­ter. Der Vor­wurf des vor­sätz­li­chen Bank­rotts konn­te von der Staats­an­walt­schaft offen­sicht­lich nicht aus­rei­chend belegt werden.

 

GmbH-Recht: Nachtrag zum Eigenkapitalersatz

Hat der Gesell­schaf­ter der GmbH bereits eine Gesell­schaf­ter­hil­fe als Dar­le­hen gewährt, kommt es für die Umqua­li­fi­zie­rung in eine Kapi­tal erset­zen­de Leis­tung nach dem frü­he­ren Eigen­ka­pi­tal­ersatz­recht auf­grund der Kre­dit­un­wür­dig­keit der Gesell­schaft nicht dar­auf an, ob ein zusätz­li­cher Kre­dit­be­darf der Gesell­schaft bestand, son­dern dar­auf, ob die GmbH sich den bereits vom Gesell­schaf­ter gewähr­ten Kre­dit aus eige­ner Kraft hät­te beschaf­fen kön­nen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).

Das Urteil betrifft nur noch offe­ne Insol­venz­ver­fah­ren aus den Jah­ren vor 2008 (sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­recht). Danach gilt: Kann sich die GmbH noch Kre­di­te bei der Bank beschaf­fen, ist das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen nicht zwangs­läu­fig als Kapi­tal erset­zend zu behan­deln (dazu auch §§ 32a,32b GmbH-Gesetz, bei­de unter­des­sen auf­ge­ho­ben). Seit­dem gilt: Dar­le­hen, die ein Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH über­lässt, wer­den im Insol­venz­ver­fah­ren der Gesell­schaft grund­sätz­lich als nach­ran­gi­ge For­de­rung behan­delt (§ 135 Insolvenzordnung).

 

Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen

Weil ein Redak­teur der Zeit­schrift Wirt­schafts­wo­che ohne Ein­wil­li­gung sei­ner Arbeit­ge­bers einen Arti­kel in einer ande­ren Tages­zei­tung ver­öf­fent­lich und abge­rech­net hat, darf der Arbeit­ge­ber eine Abmah­nung (mit Kün­di­gungs­an­dro­hung) aus­spre­chen. Die Kla­ge des Redak­teurs auf Ent­fer­nung der Abmah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te wur­de eben­falls abge­lehnt. Es gilt: Neben­tä­tig­kei­ten im Gegen­stand des Arbeit­ge­bers sind grund­sätz­lich erlaub­nis­pflich­tig – der Arbeit­neh­mer muss infor­mie­ren und darf erst nach aus­drück­li­cher Erlaub­nis tätig wer­den (Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.8.2018, 4 Ca 3038/18).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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