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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2018

Chef­sa­che: Wert­schät­zung kos­tet .… ZEIT  + GmbH-Ver­mö­gen: Was Geschäfts­füh­rer bei der Ver­mö­gens­an­la­ge beach­ten müs­sen + Bit­co­in-GmbH: Ein siche­rer Hafen für Kryp­to-Wäh­run­gen + Neue Rechts­la­ge: Gericht erschwert Ein­zie­hung eines GmbH-Geschäfts­an­teils + Stil­le Reser­ven: Vor­aus­set­zun­gen für eine posi­ti­ve Fort­set­zungs­pro­gno­se + Steu­er­last: Ende der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäfts­füh­rer muss ver­si­chern, dass kein Berufs­ver­bot besteht + Steu­er­prü­fung: Aus­wer­tun­gen des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs ab 2020

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 17. August 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit eini­gen Jah­ren wach­sen die Sozi­al­aus­ga­ben stär­ker als die Wirt­schafts­leis­tung. Stei­ge­rungs­ra­te der Gesamt-Sozi­al­aus­ga­ben von 2016 auf 2017: 3,9 %. Nach­zu­voll­zie­hen, wenn Sie die Lohn­ne­ben­kos­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter oder ihre eige­ne Gehalts­ab­rech­nung in Augen­schein neh­men. Im Raum steht das poli­ti­sche Ver­spre­chen, dass die Lohn­ne­ben­kos­ten nicht über die 40 % – Mar­ke stei­gen sol­len. Auf der ande­ren Sei­te steht: Die Kon­kur­renz­si­tua­ti­on und not­wen­di­ger Inno­va­ti­ons­be­darf las­sen Ihnen nur einen beschei­de­nen Spiel­raum nach oben, wenn es um Löh­ne und Gehäl­ter geht. Ihr schlag­kräf­tigs­tes Argu­ment um neue Mit­ar­bei­ter und zur Mit­ar­bei­ter-Bin­dung ist damit außer Kraft. Was tun?

Arbeit­ge­ber und arbeit­ge­ber-nahe Poli­ti­ker schla­gen jetzt öffent­lich Alarm: Neue Gro­Ko-Vor­ha­ben las­sen die Sche­re noch wei­ter aus­ein­an­der lau­fen. Für Unter­neh­mer – und damit auch für Sie – steigt der Druck, den Mit­ar­bei­tern zumin­dest eine ange­neh­me Arbeits­um­ge­bung zu bie­ten und hin­ein zu hören, wel­che Anfor­de­run­gen und Bedürf­nis­se die­se für ihren per­sön­li­chen Arbeits­platz haben. Das klingt nicht nur nach mehr per­sön­li­chem Enga­ge­ment – das bedeu­tet mehr Ein­satz und Anwen­dung Ihrer sozia­len Kom­pe­tenz. Aller­dings: Zum Null­ta­rif sind Wert­schät­zung und per­sön­li­che Wohl­fühl­räu­me nicht zu haben. Das kos­tet Zeit und Zuwen­dung. Ihre Zeit und Ihre Aufmerksamkeit.

Es müs­sen ja nicht gleich dau­ern­de Ein­zel-Gesprä­che sein. Aber ein paar wür­di­gen­de Wor­te zum Wochen­en­de – aus Ihrer Feder per E‑Mail an den Ver­tei­ler: alle Mit­ar­bei­ter – mit einer wöchent­li­chen Was­ser­stands­mel­dung und Neu­ig­kei­ten aus der Fir­ma kön­nen da durch­aus klei­ne Wun­der bewirken.

 

GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kön­nen. Juris­tisch bedeu­tet das: Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen. Sie müs­sen die Anla­ge­ent­schei­dung mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes tref­fen – d. h. Sie sind ver­pflich­tet, (Ver­mö­gens-) Scha­den von der GmbH abzu­hal­ten.  Wenn Sie über Anla­gen bis­her allei­ne ent­schie­den haben, soll­ten Sie unbe­dingt die Mit-Gesell­schaf­ter mit ins Boot nehmen.

  • Infor­mie­ren Sie, wenn Ver­trä­ge aus­lau­fen und neue Anla­ge-Ent­schei­dun­gen getrof­fen werden.
  • Tref­fen Sie eine Vor­auswahl und machen Sie ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge (Anla­ge­art, Ver­zin­sung, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) – immer ver­se­hen mit dem Risi­ko-Hin­weis des Anlageberaters.
  • Gibt es Anzei­chen dafür, dass die Gesell­schaf­ter hier unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen und Ein­stel­lun­gen haben, soll­ten Sie einen Gesell­schaf­ter-Beschluss dazu einholen.
  • Das muss nicht in eigens dazu ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pas­sie­ren. Es genügt, wenn Sie sich im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren (E‑Mail) die Stim­men der Gesell­schaf­ter einholen.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die Anla­ge-Alter­na­ti­ven inkl. Risi­ko­hin­wei­sen und die letzt­li­che Anla­ge­ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter kor­rekt doku­men­tiert werden.

Die Rechts­la­ge: Ban­ken haf­ten für Ver­mö­gens­ver­lus­te aus Wert­pa­pie­ren, wenn sie gegen ihre gesetz­li­chen Bera­tungs­pflich­ten ver­sto­ßen. Das gilt auch für die Anla­ge in Wert­pa­pie­ren aus dem GmbH-Ver­mö­gen. Zuletzt hat­te der BGH ent­schie­den, dass selbst eine unter­neh­me­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on des Man­dan­ten – z. B. als Pro­ku­rist oder Geschäfts­füh­rer einer GmbH – den Ver­mö­gens­be­ra­ter der Bank nicht von sei­ner Bera­tungs­pflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). Geschäfts­füh­rern, die Rück­la­gen Ihrer GmbH in Finanz­ti­teln anle­gen, emp­feh­len wir zur Doku­men­ta­ti­on gegen­über den GmbH-Gesell­schaf­tern fol­gen­des Vorgehen:

  • Bera­tungs­ge­sprä­che über Wert­pa­pie­re soll­ten auf jeden Fall schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Das Bera­tungs­pro­to­koll muss Ihnen aus­ge­hän­digt werden.
  • Prü­fen Sie das Bera­tungs­pro­to­koll vor einer Unterschrift.
  • Das Pro­to­koll muss Gesetz fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Anlass und die Dau­er der Bera­tung, die per­sön­li­che Situa­ti­on und die wesent­li­chen Anlie­gen des Anle­gers und die erteil­ten Emp­feh­lun­gen und die dafür maß­geb­li­chen Gründe.
  • Die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Kun­den müs­sen berück­sich­tigt wer­den. All­ge­mei­ne Text­bau­stei­ne sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
  • Das Pro­to­koll muss für Sie ein­deu­tig und ver­ständ­lich sein. Unter­schrei­ben Sie kei­ne Kauf­or­der, wenn Sie in Ihrem Pro­to­koll nicht alles geprüft und ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich im Zwei­fels­fall Zeit oder befra­gen Sie einen Dritten.
  • Eine Unter­schrift des Kun­den unter das Bera­tungs­pro­to­koll ist nicht erfor­der­lich (auch nicht zur Bestä­ti­gung der Richtigkeit).
Die­se Vor­sichts-Regeln gel­ten nicht nur für anony­me Anla­gen auf dem Kapi­tal­markt – in Anlei­hen, Wert­pa­pie­ren, Akti­en-Fonds usw. Die dafür ein­ge­for­der­te Sorg­falt müs­sen Sie auch dann anle­gen, wenn Sie sich mit Ihrer GmbH an ande­ren Unter­neh­men (Start­Ups) betei­li­gen. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Betei­li­gung an ande­ren Unter­neh­men nicht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH vor­ge­se­hen ist (Gegen­stand der GmbH, vgl. dazu Nr. 32/2018). Mit exter­ner Bera­tung soll­ten Sie sich ins­be­son­de­re dann absi­chern, wenn es sich um bran­chen-frem­de Betei­li­gun­gen han­delt oder um Geschäfts­mo­del­le, die Pro­duk­te erst noch ent­wi­ckeln müs­sen, noch kei­ne Markt­er­fah­rung haben bzw. ihre Pro­duk­te nicht ein­mal mit Markt-Tests bele­gen können.

 

Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen

Mit dem zuneh­men­den Auf­kom­men (Mining) und Han­del (Tra­ding) mit Bit­co­in oder ande­ren digi­ta­len Wäh­run­gen der Block­chain-Tech­no­lo­gie stel­len sich neue haftungs‑, bilanz- und steu­er­recht­li­che Fra­gen, die alle­samt dar­auf hin­aus­lau­fen, dass die der­zeit damit ver­bun­de­nen Risi­ken (Haf­tung, Total­ver­lust, Besteue­rung) von den Agie­ren­den in einer haf­tungs­ge­schränk­ten Rechts­form durch­ge­führt wer­den soll­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft ist dafür aller­dings weni­ger geeig­net, z. B. weil allei­ne schon die – schnel­le und unkom­pli­zier­te – Abhal­tung von elek­tro­ni­schen Aktio­närs­ver­samm­lun­gen nicht zuge­las­sen ist.

Ein­fa­cher zu Hand­ha­ben ist das in der GmbH. Hier ist es mög­lich, per Gesell­schafts­ver­trag indi­vi­du­el­le Gesell­schafts-Lösun­gen zu ver­ein­ba­ren, z. B. die Zulas­sung von (schnel­len) elek­tro­ni­schen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen. Des­we­gen wer­den vie­le Akti­vi­tä­ten (z. B. Betei­li­gung an Start­Up-Unter­neh­men) mit Bit­co­in in der Rechts­form der GmbH abge­wi­ckelt – im Fach­jar­gon hei­ßen die­se Gesell­schaf­ten dann ent­spre­chend „Bit­co­in-GmbH”. Aus GmbH-Sicht wich­tig: Mit den Bit­co­in-GmbHs erschlie­ßen sich neue Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten auch für Normal-GmbHs.

Künst­li­ches Geld (Kryp­to­wäh­run­gen) ist für vie­le immer noch ein Buch mit vie­len Sie­geln. Den­noch: Hier wird vie­les aus­pro­biert und welt­weit wer­den allei­ne mit Bit­co­ins bereits Trans­ak­tio­nen in Höhe von 185 Mil­li­ar­den Dol­lar durch­ge­führt. Auch bei der Finan­zie­rung und Betei­li­gung an Unter­neh­men ist die neue Wäh­rung unge­bremst auf dem Vor­marsch. In der Fach­li­te­ra­tur sind bereits vie­le die­ser neu­en Aspek­te aus­führ­lich behan­delt und weit­ge­hend gelöst, vgl.  z. B. „Die Besteue­rung von Bit­co­in und sons­ti­gen Block­chain-Wäh­run­gen” in GmbH-Rund­schau 2018, S. 794 ff. oder „Initi­al Coin Offe­rings”-  eben­falls in der GmbH-Rund­schau 2018, R231 – hier wer­den die recht­li­chen Aspek­te von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen aus Bit­co­in-Finan­zie­run­gen dargestellt.

 

Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter über­wor­fen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesell­schafts­recht suchen, kann der Ihnen kei­ne ande­re Aus­kunft geben als: „Der Aus­schluss des Gesell­schaf­ters bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Geschäfts­an­teils kann immer nur das letz­te Mit­tel sein”. So die prak­ti­zier­te Rechts­la­ge, an der sich die Land- bzw. Ober­lan­des­ge­rich­te bei Kla­gen gegen die Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren.  Pro­ble­ma­tisch ist eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils immer dann, wenn – was für die meis­ten GmbHs zutrifft – im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­rung zum Aus­schluss- bzw. zur Ein­zie­hung fest­ge­legt wur­de. Aner­kann­te Aus­schluss­grün­de sind dann z. B.: Geis­ti­ge Stö­rung, dau­ern­de Erkran­kung, man­geln­de Kre­dit­wür­dig­keit, unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, der Ver­lust von im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­be­nen Eigen­schaf­ten, gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht. Neben die­sen objek­tiv beleg­ba­ren Grün­den, die eine Ein­zie­hung des GmbH-Anteils recht­fer­ti­gen, müs­sen Sie nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ein­zie­hung auf die GmbH berück­sich­ti­gen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).

Die neue Rechts­la­ge: „Steht im Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung über die Ein­zie­hung eines Gesell­schafts­an­teils fest, dass das freie Ver­mö­gen der Gesell­schaft zur Bezah­lung der Abfin­dung nicht aus­reicht, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss auch dann nich­tig, wenn die Gesell­schaft über stil­le Reser­ven ver­fügt, deren Auf­lö­sung ihr die Bezah­lung der Abfin­dung ermög­li­chen wür­de” (Zitat aus dem Urteil). Eine Aus­schlie­ßung ohne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag ist grund­sätz­lich nur im Wege eines gericht­li­chen Ver­fah­rens mög­lich. Vor­aus­set­zung dazu ist ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit der im Gesell­schafts­ver­trag dafür vor­ge­se­he­nen Mehr­heit über die Erhe­bung einer Aus­schluss­kla­ge – in der Regel genügt hier die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter hat dabei kein Stimmrecht.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall, dass der ein­ge­zo­ge­ne GmbH-Anteil als eige­ner Anteil der GmbH gehal­ten wird. Wird aber ver­ein­bart, dass der ein­ge­zo­ge­ne Anteil zu glei­chen Antei­len auf die Rest-Gesell­schaf­ter über­tra­gen wird und von denen die Abfin­dung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter antei­lig gezahlt wird, dürf­te die Rechts­la­ge anders aus­se­hen. Dann ist die finan­zi­el­le Lage der GmbH kein Hin­de­rungs­grund für die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils. Ach­tung: An die­ser neu­en Rechts­la­ge wer­den sich auch die Ban­ken aus­rich­ten, wenn die GmbH die Abfin­dungs­zah­lung mit einem Bank-Dar­le­hen finan­zie­ren will. Im Klar­text: Dafür gibt es dann kein Geld von der Bank.

 

Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose

Begrün­det der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Insol­venz­ver­fah­ren sei­ne posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se mit Ver­weis auf stil­le Reser­ven, muss er stich­hal­tig dar­le­gen, wel­che stil­le Reser­ven im Ein­zel­nen oder wel­che sons­ti­gen für die Über­schul­dungs­bi­lanz maß­geb­li­chen Wert­auf­hel­lun­gen vor­han­den sind. Kann der Geschäfts­füh­rer die­sen Nach­weis nicht füh­ren, hat sei­ne dar­auf gestütz­te Fort­füh­rungs­pro­gno­se kei­nen Bestand. Das Insol­venz­ge­richt wird das bereits eröff­ne­te Insol­venz­ver­fah­ren im Anschluss fort­füh­ren (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechts­kräf­tig).

Hin­ter­grund des Ver­fah­rens: Der Insol­venz­ver­wal­ter nahm den Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in Anspruch. Der Geschäfts­füh­rer begrün­de­te die Zah­lun­gen bzw. die Wei­ter­füh­rung der Geschäf­te in Eigen­ver­wal­tung mit Ver­weis auf die von ihm erstell­te Fort­füh­rungs­pro­gno­se. Der Insol­venz­ver­wal­ter stell­te dage­gen fest, dass die behaup­te­ten stil­len Reser­ven so nicht vor­han­den waren. Das OLG Ham­burg bestä­tig­te das Urteil der Vor­in­stanz, wonach der Geschäfts­füh­rer die von der GmbH geleitsten Aus­zah­lun­gen (hier: Rück­zah­lung von Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) plus Zin­sen an die GmbH zurück­zah­len muss. Ach­tung: Die Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen unter­des­sen in jedem GmbH-Kri­sen­fall sys­te­ma­tisch nach, ob der Geschäfts­füh­rer noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Insol­venz­an­trags­frist Zah­lun­gen aus dem Ver­mö­gen der GmbH geleitstet hat. In signi­fi­kant vie­len Fal­len müs­sen Geschäfts­füh­rer die­se aus ihrem Pri­vat­ver­mö­gen zurückzahlen.

 

Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher

Nach den Vor­ga­ben aus den Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen ist die Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches zwi­schen Deutsch­land und den Ver­trags­län­dern Vor­aus­set­zung für die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge (S. 69 Koali­ti­ons­ver­trag). Nach Aus­kunft der Bun­des­re­gie­rung funk­tio­niert die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch unter­des­sen (sie­he dazu die neben­ste­hen­de Mel­dung). Im Sep­tem­ber 2018 wer­den erneut die Kon­ten-Daten­sät­ze mit 102 Län­dern abge­gli­chen. Damit ist der Weg frei für die Geset­zes­vor­la­ge zur Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge. Das betrifft dann auch die Besteue­rung der Zin­sen, die Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) für Dar­le­hen an ihre GmbH (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) erhal­ten. Die müs­sen dann wie­der mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht

In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hin­de­rungs­grün­de auf­ge­lis­tet, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Bei der Anmel­dung der Geschäfts­füh­rer müs­sen die Geschäfts­füh­rer schrift­lich ver­si­chern, dass kei­ne sol­chen Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen. Dazu das OLG Mün­chen: Die­se Ver­si­che­rung muss von jedem Geschäfts­füh­rer ein­zeln abge­ge­ben und unter­schrie­ben wer­den. Eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung ist nicht mög­lich (OLG Mün­chen, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).

Der Beschluss bestä­tigt die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge (vgl. zuletzt OLG Frank­furt, Urteil v. 4.2.2016, 20 W 28/16). Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren war die Geschäfts­füh­rung schlecht bera­ten – wohl gegen ein gutes Notar-Hono­rar. Wegen sol­cher Form­feh­ler lohnt eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Regis­ter­ge­richt nicht.

 

Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020

Im auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Finanz­kon­ten (AIA) sind im Sep­tem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res von den aus­län­di­schen Behör­den 1,5 Mio. Daten­sät­ze nach Deutsch­land über­mit­telt wor­den. Der zwi­schen Deutsch­land und 49 Staa­ten vor­ge­nom­me­ne Aus­tausch soll im kom­men­den Sep­tem­ber 2018 erneut vor­ge­nom­men wer­den. Mit der Aus­wer­tung der Daten in den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den soll Mit­te 2020 begon­nen wer­den. In den Daten­sät­zen ist ein Volu­men von Ein­künf­ten in Höhe von 58 Mrd. EUR und von Kon­to­stän­den in Höhe von 85 Mrd. EUR ent­hal­ten. Ach­tung: Die Daten sind Anhalts­punkt für die Ver­an­la­gung von Kapi­tal­erträ­gen aus dem Aus­land und Aus­gangs­punkt für Prü­fun­gen (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung Nr. 19/3630).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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