Chefsache: Wertschätzung kostet .… ZEIT + GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen + Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen + Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils + Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose + Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht + Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 33/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 17. August 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit einigen Jahren wachsen die Sozialausgaben stärker als die Wirtschaftsleistung. Steigerungsrate der Gesamt-Sozialausgaben von 2016 auf 2017: 3,9 %. Nachzuvollziehen, wenn Sie die Lohnnebenkosten Ihrer Mitarbeiter oder ihre eigene Gehaltsabrechnung in Augenschein nehmen. Im Raum steht das politische Versprechen, dass die Lohnnebenkosten nicht über die 40 % – Marke steigen sollen. Auf der anderen Seite steht: Die Konkurrenzsituation und notwendiger Innovationsbedarf lassen Ihnen nur einen bescheidenen Spielraum nach oben, wenn es um Löhne und Gehälter geht. Ihr schlagkräftigstes Argument um neue Mitarbeiter und zur Mitarbeiter-Bindung ist damit außer Kraft. Was tun?
Arbeitgeber und arbeitgeber-nahe Politiker schlagen jetzt öffentlich Alarm: Neue GroKo-Vorhaben lassen die Schere noch weiter auseinander laufen. Für Unternehmer – und damit auch für Sie – steigt der Druck, den Mitarbeitern zumindest eine angenehme Arbeitsumgebung zu bieten und hinein zu hören, welche Anforderungen und Bedürfnisse diese für ihren persönlichen Arbeitsplatz haben. Das klingt nicht nur nach mehr persönlichem Engagement – das bedeutet mehr Einsatz und Anwendung Ihrer sozialen Kompetenz. Allerdings: Zum Nulltarif sind Wertschätzung und persönliche Wohlfühlräume nicht zu haben. Das kostet Zeit und Zuwendung. Ihre Zeit und Ihre Aufmerksamkeit.
GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen
GmbHs, die in den letzten Jahren gut verdient und hohe Rücklagen haben, haben zunehmend Probleme: Was tun mit den Gewinn-Rücklagen? Nur Risiko-Anlagen bringen einigermaßen Rendite. Traditionelle Sparanlagen bringen keine Verzinsung (Sparkassen, Volksbanken) oder bei den Privatbanken nur noch minimale Zinsen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer ist das lediglich ein Vermögens-Poker. Entweder begnügt er sich mit leicht schrumpfenden Vermögenswerten oder er entscheidet sich für eine Risikoanlage. Schwieriger ist es für den Fremd-Geschäftsführer oder den Geschäftsführer mit geringer Eigenbeteiligung und einigen Mit-Gesellschaftern.
Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: Entscheiden die sich nämlich für eine Risiko-Anlage, müssen Sie bei einem Verlust damit rechnen, dass Sie zur Verantwortung gezogen werden können. Juristisch bedeutet das: Sie verwalten fremdes Vermögen. Sie müssen die Anlageentscheidung mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes treffen – d. h. Sie sind verpflichtet, (Vermögens-) Schaden von der GmbH abzuhalten. Wenn Sie über Anlagen bisher alleine entschieden haben, sollten Sie unbedingt die Mit-Gesellschafter mit ins Boot nehmen.
- Informieren Sie, wenn Verträge auslaufen und neue Anlage-Entscheidungen getroffen werden.
- Treffen Sie eine Vorauswahl und machen Sie entsprechende Vorschläge (Anlageart, Verzinsung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeit) – immer versehen mit dem Risiko-Hinweis des Anlageberaters.
- Gibt es Anzeichen dafür, dass die Gesellschafter hier unterschiedliche Auffassungen und Einstellungen haben, sollten Sie einen Gesellschafter-Beschluss dazu einholen.
- Das muss nicht in eigens dazu einberufenen Gesellschafterversammlung passieren. Es genügt, wenn Sie sich im schriftlichen Abstimmungsverfahren (E‑Mail) die Stimmen der Gesellschafter einholen.
- Achten Sie darauf, dass die Anlage-Alternativen inkl. Risikohinweisen und die letztliche Anlageentscheidung der Gesellschafter korrekt dokumentiert werden.
Die Rechtslage: Banken haften für Vermögensverluste aus Wertpapieren, wenn sie gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen. Das gilt auch für die Anlage in Wertpapieren aus dem GmbH-Vermögen. Zuletzt hatte der BGH entschieden, dass selbst eine unternehmerische Qualifikation des Mandanten – z. B. als Prokurist oder Geschäftsführer einer GmbH – den Vermögensberater der Bank nicht von seiner Beratungspflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). Geschäftsführern, die Rücklagen Ihrer GmbH in Finanztiteln anlegen, empfehlen wir zur Dokumentation gegenüber den GmbH-Gesellschaftern folgendes Vorgehen:
- Beratungsgespräche über Wertpapiere sollten auf jeden Fall schriftlich protokolliert werden.
- Das Beratungsprotokoll muss Ihnen ausgehändigt werden.
- Prüfen Sie das Beratungsprotokoll vor einer Unterschrift.
- Das Protokoll muss Gesetz folgende Angaben enthalten: Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Anlegers und die erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
- Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden. Allgemeine Textbausteine sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
- Das Protokoll muss für Sie eindeutig und verständlich sein. Unterschreiben Sie keine Kauforder, wenn Sie in Ihrem Protokoll nicht alles geprüft und verstanden haben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Zeit oder befragen Sie einen Dritten.
- Eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit).
Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen
Mit dem zunehmenden Aufkommen (Mining) und Handel (Trading) mit Bitcoin oder anderen digitalen Währungen der Blockchain-Technologie stellen sich neue haftungs‑, bilanz- und steuerrechtliche Fragen, die allesamt darauf hinauslaufen, dass die derzeit damit verbundenen Risiken (Haftung, Totalverlust, Besteuerung) von den Agierenden in einer haftungsgeschränkten Rechtsform durchgeführt werden sollten. Die Aktiengesellschaft ist dafür allerdings weniger geeignet, z. B. weil alleine schon die – schnelle und unkomplizierte – Abhaltung von elektronischen Aktionärsversammlungen nicht zugelassen ist.
Einfacher zu Handhaben ist das in der GmbH. Hier ist es möglich, per Gesellschaftsvertrag individuelle Gesellschafts-Lösungen zu vereinbaren, z. B. die Zulassung von (schnellen) elektronischen Gesellschafterversammlungen. Deswegen werden viele Aktivitäten (z. B. Beteiligung an StartUp-Unternehmen) mit Bitcoin in der Rechtsform der GmbH abgewickelt – im Fachjargon heißen diese Gesellschaften dann entsprechend „Bitcoin-GmbH”. Aus GmbH-Sicht wichtig: Mit den Bitcoin-GmbHs erschließen sich neue Finanzierungsmöglichkeiten auch für Normal-GmbHs.
Künstliches Geld (Kryptowährungen) ist für viele immer noch ein Buch mit vielen Siegeln. Dennoch: Hier wird vieles ausprobiert und weltweit werden alleine mit Bitcoins bereits Transaktionen in Höhe von 185 Milliarden Dollar durchgeführt. Auch bei der Finanzierung und Beteiligung an Unternehmen ist die neue Währung ungebremst auf dem Vormarsch. In der Fachliteratur sind bereits viele dieser neuen Aspekte ausführlich behandelt und weitgehend gelöst, vgl. z. B. „Die Besteuerung von Bitcoin und sonstigen Blockchain-Währungen” in GmbH-Rundschau 2018, S. 794 ff. oder „Initial Coin Offerings”- ebenfalls in der GmbH-Rundschau 2018, R231 – hier werden die rechtlichen Aspekte von Unternehmensbeteiligungen aus Bitcoin-Finanzierungen dargestellt.
Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesellschafter überworfen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesellschaftsrecht suchen, kann der Ihnen keine andere Auskunft geben als: „Der Ausschluss des Gesellschafters bzw. die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils kann immer nur das letzte Mittel sein”. So die praktizierte Rechtslage, an der sich die Land- bzw. Oberlandesgerichte bei Klagen gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils orientieren. Problematisch ist eine Einziehung des Geschäftsanteils immer dann, wenn – was für die meisten GmbHs zutrifft – im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung zum Ausschluss- bzw. zur Einziehung festgelegt wurde. Anerkannte Ausschlussgründe sind dann z. B.: Geistige Störung, dauernde Erkrankung, mangelnde Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, der Verlust von im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Eigenschaften, gravierende Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht. Neben diesen objektiv belegbaren Gründen, die eine Einziehung des GmbH-Anteils rechtfertigen, müssen Sie nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die finanziellen Auswirkungen der Einziehung auf die GmbH berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).
Die neue Rechtslage: „Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Gesellschaftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung der Abfindung nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung der Abfindung ermöglichen würde” (Zitat aus dem Urteil). Eine Ausschließung ohne vertragliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens möglich. Voraussetzung dazu ist ein Gesellschafterbeschluss mit der im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit über die Erhebung einer Ausschlussklage – in der Regel genügt hier die einfache Mehrheit der Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.
Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose
Begründet der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren seine positive Fortführungsprognose mit Verweis auf stille Reserven, muss er stichhaltig darlegen, welche stille Reserven im Einzelnen oder welche sonstigen für die Überschuldungsbilanz maßgeblichen Wertaufhellungen vorhanden sind. Kann der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht führen, hat seine darauf gestützte Fortführungsprognose keinen Bestand. Das Insolvenzgericht wird das bereits eröffnete Insolvenzverfahren im Anschluss fortführen (OLG Hamburg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechtskräftig).
Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher
Nach den Vorgaben aus den Koalitionsvereinbarungen ist die Etablierung des automatischen Informationsaustausches zwischen Deutschland und den Vertragsländern Voraussetzung für die Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinserträge (S. 69 Koalitionsvertrag). Nach Auskunft der Bundesregierung funktioniert dieser Informationsaustausch unterdessen (siehe dazu die nebenstehende Meldung). Im September 2018 werden erneut die Konten-Datensätze mit 102 Ländern abgeglichen. Damit ist der Weg frei für die Gesetzesvorlage zur Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinserträge. Das betrifft dann auch die Besteuerung der Zinsen, die Gesellschafter (-Geschäftsführer) für Darlehen an ihre GmbH (Gesellschafterdarlehen) erhalten. Die müssen dann wieder mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht
In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hinderungsgründe aufgelistet, die einer Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Bei der Anmeldung der Geschäftsführer müssen die Geschäftsführer schriftlich versichern, dass keine solchen Hinderungsgründe vorliegen. Dazu das OLG München: Diese Versicherung muss von jedem Geschäftsführer einzeln abgegeben und unterschrieben werden. Eine zusammenfassende Meldung ist nicht möglich (OLG München, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).
Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020
Im automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) sind im September vergangenen Jahres von den ausländischen Behörden 1,5 Mio. Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Der zwischen Deutschland und 49 Staaten vorgenommene Austausch soll im kommenden September 2018 erneut vorgenommen werden. Mit der Auswertung der Daten in den Landesfinanzbehörden soll Mitte 2020 begonnen werden. In den Datensätzen ist ein Volumen von Einkünften in Höhe von 58 Mrd. EUR und von Kontoständen in Höhe von 85 Mrd. EUR enthalten. Achtung: Die Daten sind Anhaltspunkt für die Veranlagung von Kapitalerträgen aus dem Ausland und Ausgangspunkt für Prüfungen (Antwort der Bundesregierung Nr. 19/3630).
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