Seit 1982 rechnen die Finanzbehörden für Pensionsrückstellungen mit einem Basisdiskont von 6 %. Weil der Marktzins de facto aber jetzt schon seit Jahren bei lediglich 2 % liegt, führt das in der Praxis dazu, dass für das Versorgungsziel ein zu niedrigerer Rückstellungsbetrag ausgewiesen wird als tatsächlich notwendig. Die Bundesregierung hat jetzt zu dieser steuerlichen Benachteiligung Stellung genommen. Ergebnis: In absehbarer Zeit wird es keine Änderung des derzeitigen Zustandes geben (Bundestags-Drucksache vom 17.7.2018, 19/3423).
Selbst für den Zinssatz für Steuernachzahlungen (6 %) hat der Bundesfinanzhof zuletzt festgestellt: „zu hoch! Der muss nach unten – und zwar rückwirkend bis 2015 – angepasst werden“ (vgl. Nr. 24/2018). Damit die Altersvorsorge der betroffenen Personen nicht einseitig benachteiligt ist, ist auch hier eine Anpassung notwendig. Es bleibt abzuwarten, bis ein erstes Einspruchsverfahren vor den Finanzgerichten behandelt wird. U. E. ist davon auszugehen, dass auch hier Handlungsbedarf zugunsten von (Gesellschafter-) Geschäftsführern besteht.