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Volkelt-Briefe

Achtung: So rechnet Ihr Finanzamt den GmbH-Verkaufsgewinn nach oben

Eigent­lich selbst­ver­ständ­lich: Ver­kauft einer der GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) sei­nen GmbH-Anteil zum Jah­res­en­de, bleibt der Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil und aus sei­ner gewinn­be­zo­ge­nen Tan­tie­me zu sei­nem Geschäfts­füh­rer-Gehalt aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­an­teil bestehen. Soll­te man mei­nen. Das Finanz­amt Köln sah das anders. Die eif­ri­gen Sach­be­ar­bei­ter rech­ne­ten die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me zum steu­er­pflich­ti­gen Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).

Im Klar­text:

Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesell­schaf­ter vom ande­ren des­sen Geschäfts­an­teil mit ding­li­cher Wir­kung zum Bilanz­stich­tag und ver­ein­ba­ren die Gesell­schaf­ter zugleich, dass dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter der lau­fen­de Gewinn der Gesell­schaft noch bis zum Bilanz­stich­tag zuste­hen und nach Auf­stel­lung der nächs­ten Bilanz an ihn aus­ge­schüt­tet wer­den soll, kann ein zivil­recht­lich wirk­sa­mer und steu­er­lich anzu­er­ken­nen­der Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss vor­lie­gen mit der Fol­ge, dass der im Fol­ge­jahr von der Gesell­schaft an den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­te Betrag die­sem als (nach­träg­li­che) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­rech­nen ist. Damit schei­det eine Zurech­nung beim erwer­ben­den Gesell­schaf­ter eben­so aus wie eine nach­träg­li­che Erhö­hung des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses beim aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter” (Leit­sät­ze des BFH).

Das Urteil ist ein wei­te­res gutes Bei­spiel für „Kla­gen lohnt”. Den Finanz­be­hör­den ging es hier – über zwei Instan­zen – um eine Grund­satz­ent­schei­dung – für den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer um einen fast fünf­stel­li­gen Betrag.

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