Eigentlich selbstverständlich: Verkauft einer der GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) seinen GmbH-Anteil zum Jahresende, bleibt der Anspruch auf seinen Gewinnanteil und aus seiner gewinnbezogenen Tantieme zu seinem Geschäftsführer-Gehalt aus dem abgelaufenen Geschäftsanteil bestehen. Sollte man meinen. Das Finanzamt Köln sah das anders. Die eifrigen Sachbearbeiter rechneten die ihm zustehende Tantieme zum steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).
Im Klartext: …
„Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist. Damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungserlöses beim ausgeschiedenen Gesellschafter” (Leitsätze des BFH).