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Volkelt-Briefe

BGH Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat die 3‑jährige Haft­stra­fe wegen Untreue gegen den Geschäfts­füh­rer der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen (EBE GmbH) bestä­tigt. Im Ein­zel­nen ging es um die­se Ver­feh­lun­gen: Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen Zah­lungs­an­spruch gegen die Fir­ma eines befreun­de­ten Unter­neh­mers unter Ver­wen­dung von Schein­rech­nun­gen aus­bu­chen las­sen. Er hat­te Mit­ar­bei­ter dafür abge­stellt hat­te, den Bür­ger­meis­ter der Stadt Essen unent­gelt­lich zu chauf­fie­ren. Dem ehe­ma­li­gen Betriebs­rats­vor­sit­zen­den des Unter­neh­mens hat­te er Arbeits­ent­gelt in unbe­rech­tig­ter Höhe gezahlt. Aus Gefäl­lig­keit gegen­über einem exter­nen Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten hat­te er die Ver­gü­tungs­pau­scha­le eines län­ger­fris­tig geschlos­se­nen Bera­ter­ver­trags nach­träg­lich um mehr als 50 % erhöht. Gesamt­scha­den für die kom­mu­na­le GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).

Kommt ein sol­cher Fall – und die Staats­an­walt­schaft ist von Amts wegen zu Ermitt­lun­gen ver­pflich­tet – vor Gericht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass „Alles auf den Tisch” kommt. Aus­nahms­wei­se kann ein außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich erzielt wer­den – in der Regel gegen Zah­lung einer hohen Geldbuße.

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