Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die 3‑jährige Haftstrafe wegen Untreue gegen den Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen (EBE GmbH) bestätigt. Im Einzelnen ging es um diese Verfehlungen: Der Geschäftsführer hatte einen Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Er hatte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, den Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gezahlt. Aus Gefälligkeit gegenüber einem externen Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht. Gesamtschaden für die kommunale GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).
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BGH Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt
Kommt ein solcher Fall – und die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen zu Ermittlungen verpflichtet – vor Gericht, ist davon auszugehen, dass „Alles auf den Tisch” kommt. Ausnahmsweise kann ein außergerichtlicher Vergleich erzielt werden – in der Regel gegen Zahlung einer hohen Geldbuße.