Auf Nachfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das BMF jetzt klargestellt, dass EC-Karten-Umsätze grundsätzlich nicht im Kassenbuch aufgeführt werden dürfen. Aber: Wenn diese fälschlicherweise trotzdem im Kassenbuch geführt werden (wurden), aber nachvollziehbar weiterverbucht werden, ist das nicht mehr alleine ein Grund für die Finanzbehörden wegen dieses formellen Mangels die Buchführung als Ganzes zu verwerfen und die Umsätze zu schätzen (BMF-Antwort per e‑Mail an den Deutschen Steuerberaterverband zu IV A 4 – S 0316/13/10003–09).
Viele Einzelhändler, Gastronomiebetriebe oder sonstige Betriebe mit viel Bargeld-Durchlauf haben immer wieder Probleme mit den Finanzbehörden, weil kleine formelle Mängel im Kassenbuch oder in den Umsatz-Aufzeichnungen ausreichen, um die gesamte Buchführung zu verwerfen und die Umsätze zu schätzen (Umsatzverprobung). Damit ist jetzt klargestellt, dass EC-Karten-Umsätze zwar nicht ins Kassenbuch gehören – dass aber eine fehlerhafte Handhabung nicht automatisch als Begründung für die Verwerfung der Buchführung herangezogen werden darf. Dennoch: Formelle Fehler bleiben ein großes BP-Risiko.