Steuerpolitik – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen – haben wir im Koalitionsvertrag der GroKo vergeblich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koalitionsvertrag S. 66 ff.). Für GmbHs von Interesse ist hier lediglich die Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinsen (also auch für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen). Im jetzt vorliegenden Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 (JStG) ist davon allerdings zunächst einmal noch nichts nachzulesen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nachbesserung bestehen. Anders die Steuerpolitik für große Unternehmen und Konzerne. Strittig war hier die Regelung zum Verlustabzug bei der Übernahme von Firmen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Verlustvortrags (sog. schädliche Übernahme) bei einem Gesellschafterwechsel von 25 bis 50 % der Anteile als verfassungswidrig moniert.
Dazu: …Im JStG 2018 wird die beanstandete Regelung für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos gestrichen – seit 2016 gilt § 8d KStG (Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Für Übertragungen von mehr als 50 % der Anteile wird es keine gesetzliche Neuregelung geben. Hier lässt man es offensichtlich auf eine Regelung durch die Gerichte (hier: durch den EuGH) ankommen. Immerhin: Für die betroffenen Unternehmensübernahmen gibt es dann Geld zurück vom Finanzamt.
Darüber hinaus wichtig für Unternehmen, die über Online-Plattformen Geschäfte machen: Die Plattform-Unternehmen werden verpflichtet, alle umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte aufzuzeichnen und ggf. den Finanzbehörden zu übermitteln. Das gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und soll den damit verbundenen Umsatzsteuer-Betrug (nicht-Anzeige umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge) unterbinden.