Das Finanzamt nahm einen Geschäftsführer für Umsatzsteuer (USt) aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Quote von 5,88 % in die Haftung. Dazu das Gericht: „Einer Haftung der Kläger stehen die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern nicht entgegen” (FG Münster, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).
An diesem Haftungstatbestand ändert sich auch nichts, wenn der vom Insolvenzgericht eingesetzte (vorläufige) Sachverwalter der Abführung der Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer ausdrücklich widersprochen hat. Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen.