Bevor Sie neue Gesellschafter (Erben, Investoren) in die GmbH aufnehmen, sollte das immer auch ein Grund sein, den Gesellschaftsvertrag zu überprüfen. Stimmen die Regelungen noch für die neue Konstellation? Können Sie Ihre Stellung noch vor Aufnahme der neuen Gesellschafter zu Ihren Gunsten verändern? Das macht immer dann Sinn, wenn es Ihnen aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der GmbH noch möglich ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrags zu beschließen, eventuell auch zusammen mit den anderen Gesellschaftern – sofern die Interessenlage identisch ist.
Die Rechtslage: …
Solange Sie bei den gesonderten Vereinbarungen nicht gegen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes bzw. der ursprünglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag verstoßen, ist Vieles möglich. Hier einige Möglichkeiten, mit denen Sie Ihre Position in der GmbH stärken können:
- Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH: Ist im Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH erst einmal vereinbart, „dass der Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet ist“, hat das Konsequenzen: Ist er – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage mitzuarbeiten, ist der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil los. Es sei denn, die übrigen Gesellschafter lassen sich darauf ein, die Vorgabe im Gesellschaftsvertrag abzuändern. Oder die Vorgabe wird einfach nicht umgesetzt. Dann bleibt der Gesellschafter so lange Gesellschafter wie er in der Gesellschafterliste geführt ist. Eine solche Klausel wirkt natürlich auch im Erbfall. Ist abzusehen, dass Ihr Nachfolger nicht in der GmbH tätig sein kann oder will, ist zu prüfen, ob Sie Ihre(n) Mit-Gesellschafter für eine Änderung der Mitarbeits-Klausel gewinnen können. Die Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH ist immer dann ein gutes Gestaltungsmittel, wenn „Know How“ eingebunden werden soll. Also in den Branchen, in denen das Geschäftsmodell und die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells stark vom Know-How der Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig ist. Zum Nachteil wird die Regelung allerdings, wenn Ihr Mit-Gesellschafter an die Konkurrenz verkauft, Sie zurückbleiben und weiter zur Mitarbeit mit den neuen Herren im Hause verpflichtet sind. Vorkehrung: Soll Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH vereinbart werden, sollte umgekehrt auch ein Vorkaufsrecht für die verbleibenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden.
- Vorkaufsrecht: Wird ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist der ausscheidende Gesellschafter dann nicht mehr in der Lage, über seinen Geschäftsanteil frei zu verfügen. Macht einer der verbleibenden Gesellschafter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, besteht ein Anspruch auf Übertragung des GmbH-Anteils. Voraussetzung: Kaufpreis ist angemessen. So ist z. B. eine Vereinbarung, wonach der Anteil zum Buchwert übertragen werden muss, nicht zulässig. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie eine Übertragung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vereinbaren. Aber auch andere Verfahren sind möglich – so wird etwa bei einer Bewertung nach Due Dilligence die gesamte Leistungsfähigkeit der GmbH bewertet. Auch im eigenen Interesse ist es hier hilfreich, wenn Sie ein Verfahren bestimmen, dass einen echten Interessenausgleich zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschaftern bedeutet. Die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages ist mit 3/4‑Beschlussmehrheit möglich (§ 53 GmbH-Gesetz).
- Abweichender Gewinnanspruch: Üblichweise haben alle Gesellschafter den gleichen Gewinnanspruch. Der richtet sich nach der Höhe der Beteiligung. Zulässig ist es aber, den Gewinnanspruch anders zu regeln. Wenn Sie dazu den Gesellschaftsvertrag abändern wollen, brauchen Sie einen Beschluss mit 75% der Stimmen. Möglich ist auch eine Vereinbarung, wonach ein Teil des Gewinns in eine Gewinnrücklage eingestellt wird. Z. B., um zu verhindern, dass der GmbH mehr Mittel entzogen werden als für Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit notwendig sind.
Beispiel: Der neue Gesellschafter ist ein ausgesuchter IT-Spezialist, der aber nur bereit ist, in der GmbH mitzuwirken, wenn er einen „angemessenen” Gewinnanspruch erhält. Der höhere Gewinnanspruch ist dann der Preis, den Sie dafür bezahlen, dass der IT-Spezialist nicht bei der Konkurrenz tätig wird.