Wenn Sie bzw. Ihre GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft gründen, ist die Mutter-GmbH alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH. Rechtsfolge: Als gesetzlicher Vertreter der Mutter-GmbH sind Sie deren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH und damit grundsätzlich auch weisungsberechtigt gegenüber der Geschäftsführung der Tochter-GmbH. Ist für die Tochter-GmbH ein Fremd-Geschäftsführer bestellt – etwa ein früherer leitender Mitarbeiter – unterliegt dieser dem Weisungsrecht der Mutter-GmbH. Ist ein sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart, dann kann der Geschäftsführer diese nur mit Zustimmung der Mutter-Gesellschaft bzw. mit Ihrer Zustimmung als Geschäftsführer und Vertreter der Muttergesellschaft durchführen.
Üblich ist es, dass …der Geschäftsführer der Mutter-GmbH zunächst auch als Geschäftsführer der Tochter-GmbHs eingesetzt wird – solange noch keine geeignete Besetzung für die Tochter-Geschäftsführung gefunden ist und diese zunächst noch von der Erfahrung der Mutter-Geschäftsführung angeleitet werden soll. Wichtig: Hier müssen Formvorgaben beachtet werden. Etwa die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) und die Anforderungen des Registergerichts an die Bestellurkunden – also den protokollierten Beschluss der Mutter-GmbH zur Bestellung des Geschäftsführers bzw. die Bestellurkunde der Tochter-GmbH über die Berufung ihres Geschäftsführers.