Wenn Sie – als privat Versicherter – Krankheitskosten (Behandlungskosten, Material, Rezeptgebühren) aus der eigenen zahlen, um in den Genuss der jährlichen Beitragsrückzahlung zu kommen, müssen Sie ab sofort genau rechnen. Es gibt keinen Steuervorteil mehr. Solche Kosten werden von Ihrem Finanzamt nicht mehr als Sonderausgaben anerkannt. Sie müssen also brutto für netto rechnen (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16).
Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt damit seine unterdessen sehr restriktive Rechtsprechung zum Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten fort. Nur im besonderen Ausnahmefall – z. B. wenn mit der Übernahme der Kosten eine nicht zumutbare wirtschaftliche Belastung für den Patienten eintritt – könnte ein Sonderausgabenabzug in Frage kommen. Z. B., wenn die zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG erreicht wird. Laut Tabelle ist das ein Einkommen bis zu 15.340 EUR im Jahr – als (gut dotierter) Geschäftsführer haben Sie damit in der Regel keine Chance auf den Sonderausgabenabzug.