In den letzten Wochen haben wir an dieser Stelle Hinweise zur Rechtslage und Tipps zur Lösung von Konflikten zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs ausgeführt. Nach unseren Erfahrungen sind GmbHs davon im Schnitt alle 2 Jahre betroffen: Von kleineren Meinungsverschiedenheiten bis hin zu rechtserheblichen Konflikten, die zum wirtschaftlichen Stillstand der GmbH führen. Wir haben auch zahlreiche Konfliktursachen und typische Auslöser aufgezeigt und für einige Fälle ganz konkrete Lösungen vorgeschlagen. In der Praxis wissen Sie aus eigener Erfahrung, dass jeder Konflikt ein Sonderfall ist und die beteiligten Personen reagieren ganz unterschiedlich. Dennoch sind Sie gut beraten, wenn Sie auf diesen Fall vorbereitet sind und das Instrumentarium zum Konfliktmanagement systematisch für sich und zum Wohle der GmbH einsetzen können. Deswegen an dieser Stelle nochmals die einzelnen Bausteine im Überblick: …
- Verständigen Sie sich auf eine gemeinsame Geschäftsordnung, in der die grundsätzlichen Regeln zur Zusammenarbeit und zum Konflikt-Management verbindlich vereinbart werden.
- Für größere Mehrpersonengesellschaften kann vorsorglich ein schiedsgerichtliches Verfahren im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben werden.
- Für die Zweipersonen-GmbH mit 2 zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gelten Besonderheiten – danach ist der Beschluss über die (womöglich gegenseitige) Abberufung unwirksam, bis ein Gericht die Wirksamkeit feststellt. Will der abberufende Gesellschafter verhindern, dass der abberufene Geschäftsführer weiter für die GmbH handelt, muss er eine einstweilige Verfügung beantragen und dem Geschäftsführer bestimmte Handlungen untersagen.
- Sind die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in der Lage, einen Konflikt konstruktiv zu lösen, sollten versierte externe Berater zur Konfliktbewältigung eingeschaltet werden (Steuerberater, Hausanwalt, Mediator).
- Ist eine einvernehmliche Lösung nicht herzustellen, ist zu prüfen, welche Rechtsmittel in Frage kommen. Dazu gehört z. B. der Austritt aus der GmbH per Kündigung oder die Einforderung ausstehender Einlagen.
- Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist immer nur das letzte Mittel zur Konfliktlösung.
In der Praxis müssen Sie davon ausgehen, dass ein Ausschlussverfahren vor dem Landgericht bzw. den nächsten Instanzen langwierig, teuer und oft auch mit einem ungewissen Ausgang verbunden ist. Misslingt der Ausschluss, ist die Situation in der Regel noch verfahrener – auf Kosten der GmbH, also der laufenden Geschäfte. Lassen Sie sich also nicht vorschnell von einem Anwalt (z. B., wenn Sie diesen nicht bereits besser kennen) auf ein gerichtliches Verfahren festlegen.