Sind Sie als GmbH-Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt, hat das steuerliche Folgen für die Finanzierung. Für Ihre Darlehen an die GmbH müssen Sie die Zinsen nicht mit der günstigen Abgeltungssteuer von 25 % versteuern, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz – bei einem Gutverdiener sind das schnell 45%. Der ein oder andere nutzt die Möglichkeit, die Kinder in die GmbH einzubeziehen – im Wege des vorweggenommenen Erbes mit anschließender Darlehensgewährung an die GmbH. Doppelter Vorteil bisher: Das vorweggenommene Erbe an die Kinder bis 400.000 EUR bleibt steuerfrei. Die Darlehenszinsen werden bei den Kindern mit der Abgeltungssteuer belastet. So weit so gut. …
Allerdings: Laut GroKo wird dieses Steuerprivileg abgeschafft. Darlehenszinsen unterliegen dann grundsätzlich dem (in der Regel höheren) persönlichen ESt-Satz. Mehr noch: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt festgestellt, dass die Stille Beteiligung des Gesellschafters an seiner GmbH im Ernstfall wie ein Gesellschafterdarlehen wirkt (vgl. Nr. 12/2018). Die Finanzverwaltung jedenfalls wird diese Steilvorlage nutzen und die Gewinnbeteiligung an der GmbH in Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen umwidmen – mit dem Ergebnis: Auch dafür gilt dann der persönliche Steuersatz. Schluss mit den steuerverschonten Zeiten und der Abgeltungssteuer.
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