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Volkelt-Brief 12/2018

Mehr-Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter: Anzei­ge­pflicht für Steu­er­ge­stal­tun­gen + Geschäfts-FÜH­RUNG: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (I) + Brexit & Co.: Er(n)ste Vor­sor­ge-Plä­ne sind jetzt schon stra­te­gi­sche Pflicht + Digi­ta­les: Immer im Takt blei­ben – die Schritt-für-Schritt-Her­an­ge­hens­wei­se + GF-ESt: Anschaf­fungs­kos­ten bei Ver­kauf eines GmbH-Anteils + BGH-aktu­ell: Stil­ler Gesell­schaf­ter ersetzt Eigen­ka­pi­tal + GF-Gehalt: „Fes­te” Tan­tie­me ist kei­ne Tantieme

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 23. März 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

anfangs des Monats haben sich die Finanz­mi­nis­ter des Bun­des und der Län­der auf die Eck­punk­te zur recht­li­chen Aus­ge­stal­tung einer Anzei­ge­pflicht für natio­na­le Steu­er­ge­stal­tun­gen ver­stän­digt. Was bedeu­tet das für Ihre per­sön­li­che steu­er­li­chen Dis­po­si­tio­nen und die Ihrer GmbH? Nach Ein­schät­zung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer wer­den damit Bera­ter oder Steu­er­pflich­ti­ge dazu ver­pflich­ten, alle geplan­ten lega­len Steu­er­ge­stal­tun­gen von sich aus an das Finanz­amt zu mel­den. Das soll gel­ten für alle Steu­er­sa­chen im Zusam­men­hang mit den Ertrags­steu­ern (ESt, KSt, GewSt), der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er und der Grunderwerbsteuer.

Im Klar­text: In Zukunft sol­len Sie bzw. Ihr Steu­er­be­ra­ter alle Maß­nah­men, die Sie – etwa abwei­chend von Ihren bis­he­ri­gen Besteue­rungs­ent­schei­dun­gen – tref­fen, dem Finanz­amt gegen­über anzei­gen. Bei­spie­le: Wahr­neh­mung von Bilan­zie­rungs­wahl­rech­ten oder ver­trag­li­che Gestal­tun­gen zwi­schen der GmbH und Ihrem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Danach müs­sen Sie Ände­run­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag von sich aus anzei­gen – also jede Gehalts­er­hö­hung vor­ab mit­tei­len, auf Ände­run­gen in der Pen­si­ons­zu­sa­ge hin­wei­sen. Schon die­se (ein­fa­chen) Bei­spie­le zei­gen, dass sich die Finanz­be­hör­den mit dem Instru­ment „Anzei­ge­pflicht” noch inten­si­ver, flä­chen­de­ckend und vor allem: vor­aus­schau­end in Ihre steu­er­li­chen Über­le­gun­gen und Ange­le­gen­hei­ten ein­mi­schen werden.

Unter­des­sen steigt in Fach­krei­sen die grund­sätz­li­che – ver­fas­sungs­recht­li­che – Kri­tik an die­sem Vor­ha­ben. Aller­dings: Das Vor­ge­hen der deut­schen Finanz­be­hör­den wird ergänzt durch die geplan­te EU-Anzei­gen­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen. Wir sehen der­zeit kei­ne rea­lis­ti­schen Mög­lich­kei­ten, das Vor­ha­ben der Finanz­be­hör­den noch zu stoppen.

 

Anzei­ge
„Die vier apo­ka­lyp­ti­schen Rei­ter“ – so bezeich­net Mar­ke­ting-Guru Gal­lo­way Ama­zon, Apple, Face­book und Goog­le. Die­se Tech-Gigan­ten haben nicht nur neue Geschäfts­mo­del­le ent­wi­ckelt. Sie haben die Regeln des Wirt­schafts­le­bens und die Vor­aus­set­zun­gen für Erfolg neu definiert. 
In dem respekt­lo­sen Stil, der Gal­lo­way zu einem der gefei­ertsten Wirt­schafts­pro­fes­so­ren der Welt gemacht hat, zer­legt er die Stra­te­gien der Vier. Er führt vor, wie sie unse­re grund­le­gen­den emo­tio­na­len Bedürf­nis­se mit einer Schnel­lig­keit und in einem Aus­maß mani­pu­lie­ren, an die ande­re nicht her­an­kom­men. Und er zeigt, wie man die Leh­ren aus ihrem Auf­stieg auf sein eige­nes Unter­neh­men oder sei­nen eige­nen Job anwen­den kann.

 

Whistleblowing: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (I)

Feh­ler pas­sie­ren in jeder Fir­ma. Noch grö­ßer wird der Feh­ler aller­dings, wenn Sie damit falsch umge­hen. Im schlech­tes­ten Fall führt das dazu, dass einer Ihrer Mit­ar­bei­ter den Vor­fall öffent­lich macht (sog. Whist­le­b­lo­wing). Natür­lich liest kein Geschäfts­füh­rer ger­ne in der Zei­tung, ob Ent­las­sun­gen geplant sind, ob die GmbH in finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten steckt, ob die geplan­te Expan­si­on nach Chi­na doch nicht zustan­de kommt oder ob die neue Betriebs­stät­te in den USA schluss­end­lich doch nicht rea­li­siert wird. Das gilt auch für unge­woll­te Ver­öf­fent­li­chun­gen in den Sozia­len Medien.

Dazu genügt es nicht, auf die Loya­li­tät der Mit­ar­bei­ter zu ver­trau­en. Zusätz­lich soll­ten grund­sätz­lich eine Ver­schwie­gen­heits­pflicht über betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten in den Anstel­lungs- und Arbeits­ver­trä­gen fest­schrei­ben. Die meis­ten Kol­le­gen haben sol­che Vor­sichts­maß­nah­men ohne­hin schon umgesetzt.Problem: Das Anpran­gern der Fir­ma durch den Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich durch den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Aller­dings kön­nen Sie ver­lan­gen, dass der Arbeit­neh­mer zunächst eine inner­be­trieb­li­che Lösung sucht. Kommt die Atta­cke durch einen Mit­ar­bei­ter völ­lig uner­war­tet, stei­gen damit Ihre Chan­cen, die­ses Ver­hal­ten als Ver­let­zung der Loya­li­täts­pflicht zu ahn­den und ggf. eine Kün­di­gung wegen Stö­rung des Betriebs­kli­mas und Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Zusam­men­ar­beit aus­zu­spre­chen. Die Chan­cen für eine Kün­di­gung ste­hen gut,

  • wenn der Mit­ar­bei­ter sei­ne Aus­sa­gen wis­sent­lich und leicht­fer­tig auf unwah­re Tat­sa­chen stützt,
  • wenn der Vor­wurf oder die Vor­wür­fe unver­hält­nis­mä­ßig sind und
  • wenn der Mit­ar­bei­ter eigen­süch­ti­ge Moti­ve wie Rache verfolgt.

Nach der­zei­ti­gem Stand ist es Pra­xis der deut­schen Arbeits­ge­rich­te, Whist­le­b­lower-Fäl­le nach die­sen Kri­te­ri­en zu prü­fen. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das: Wenn Sie einen der oben genann­ten Punk­te dar­le­gen kön­nen, hat die Kün­di­gung gute Aus­sich­ten auf Erfolg. Am bes­ten geht das, wenn Sie die Vor­wür­fe des Mit­ar­bei­ters genau prü­fen und einen Fak­ten-Check vor­neh­men, also genau nach­voll­zie­hen, ob die genann­ten Vor­wür­fe sich durch kon­kre­te Tat­sa­chen bele­gen lassen.

Bei­spie­le: Ein Mit­ar­bei­ter zeigt sei­ne Fir­ma wegen Ver­sto­ßes gegen Umwelt­auf­la­gen bei der Behör­de an, ohne vor­her eine inter­ne Klä­rung zu suchen. Dann kann das Arbeits­ver­hält­nis gegen Zah­lung einer Abfin­dung been­det wer­den (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.3.2012, 2 Sa 331/11). Oder zeigt der in der Fir­ma für die Kin­der­be­treu­ung zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter sei­nen Arbeit­ge­ber wegen Miss­stän­den im betriebs­ei­ge­nen Kin­der­hort vor­schnell beim Jugend­amt an, recht­fer­tig das eine frist­lo­se Kün­di­gung (LAG Köln, Urteil vom 5.7.2012, 6 Sa 71/12).

TIPP: Vor­teil­haft ist es, wenn Ihr für die Pres­se­ar­beit zustän­di­ger Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßi­gen und offen­si­ven Kon­takt zu den regio­na­len Medi­en pflegt (Kon­takt­pfle­ge). Dann haben Sie gute Chan­cen, dass die Jour­na­lis­ten vor einer Schlecht-Ver­öf­fent­li­chung sich mit Ihnen kurz schlie­ßen, um den pres­se­recht­li­chen Pflich­ten nachzukommen.

Wich­tig ist, dass Sie auf­fäl­li­gen Mit­ar­bei­tern „Hil­fe“ anbie­ten. Kon­kret: Gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass ein Mit­ar­bei­ter Ver­stö­ße oder Kri­tik an der Unter­neh­mens­füh­rung nach außen tra­gen will, soll­ten Sie ihm zunächst dazu die Mög­lich­keit geben, sei­ne Mei­nung intern ein­zu­brin­gen. Ist die Abteilung/Abteilungsleitung/Projektleitung nicht in der Lage, den Kon­flikt zu kana­li­sie­ren, müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer der Sache selbst anneh­men. Schwie­rig­keit: Oft han­delt es sich bei den Kri­ti­kern um Men­schen, die gene­rell schwie­rig im Umgang sind. Als Fir­ma kön­nen Sie aber kei­ne the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen erbrin­gen und das ist auch nicht Ihre Auf­ga­be. Den­noch müs­sen Sie Gesprächs­be­reit­schaft zei­gen, damit Sie im wei­te­ren Fort­gang des Ver­fah­rens kei­ne Feh­ler machen. Es gilt: „Je mehr Sie inner­be­trieb­li­che Lösun­gen anbie­ten (Betriebs­rat, Benen­nung einer Ver­trau­ens­per­son) umso bes­ser ste­hen Ihre Chan­cen auf eine (ein­ver­nehm­li­che) Trennung“.

 

Digitales: Immer im Takt bleiben – die Schritt-für-Schritt-Herangehensweise

Fakt ist, dass die Digi­ta­li­sie­rung – die Erhe­bung, Ver­knüp­fung und Ver­net­zung ent­schei­dungs­re­le­van­ter Daten – in allen Bran­chen auf den ver­schie­dens­ten Ebe­nen pas­siert. Wer es nicht schafft, die Aus­wir­kun­gen auf die eige­ne Bran­che und das eige­ne Geschäfts­mo­dell zu sehen und recht­zei­tig zu anti­zi­pie­ren, wird schnel­ler schei­tern als das über lan­ge Zeit für altern­de Geschäfts­mo­del­le galt.

Weit­ge­hend durch­ge­setzt haben sich bereits die digi­ta­len Geschäfts­mo­del­le im Han­del (Inter­net-shops), in den Medi­en (Social Media) und für Dienst­leis­tun­gen (Rei­sen, Ver­gleichs­por­ta­le, HR). Gut auf dem Weg sind das digi­ta­le Auto­mo­bil, auto­no­mes Fah­ren und Platt­for­men (Pro­duk­ti­on und Groß­han­del). Im Kom­men sind intel­li­gen­te Cus­to­mer-Ser­vices (auch: smart home) und Bera­tung mit Sprach­as­sis­tenz auf der Grund­la­ge künst­li­cher Intel­li­genz (KI) (Health, Fin­tech). Dabei gilt es, für jedes Geschäfts­mo­dell den pas­sen­den digi­ta­len Mix zu entwickeln.

Bei­spiel: Der Hand­wer­ker ist gut bera­ten mit einem Mix aus digi­ta­ler Kun­den­da­ten­bank und Doku­men­ta­ti­on, regio­na­lem Social-Media-Con­tent, her­kömm­li­chem und smart-home-Leis­tungs- und Bera­tungs­an­ge­bot, Prä­senz auf den Beschaf­fungs-Platt­for­men für Vor­pro­duk­te sowie Finan­zie­rungs-Ser­vices. Als Geschäfts­füh­rer bestim­men Sie, wel­che Schrit­te Sie in wel­cher Rei­hen­fol­ge und Prio­ri­tät umsetzen.

Nicht leicht tun sich die tra­di­tio­nel­len Ban­ken mit Finan­zie­run­gen für das digi­ta­le Invest. Für klei­ne­re Unter­neh­men ist der Zugang zur Pri­vat Equi­ty nicht ganz ein­fach. Hier sind die Volu­men zu klein und der damit ver­bun­de­ne büro­kra­ti­sche Auf­wand für die Inves­to­ren zu groß. Gute Mög­lich­kei­ten bie­tet eine Crowd­fun­ding-Finan­zie­rung – der Markt ist „im Kom­men”. In 2017 wur­den bereits 200 Mio. EUR auf die­se Wei­se in klei­ne­re Unter­neh­men inves­tiert. Zugang gibt es über Crowdfunding-Portale.

 

Brexit & Co.: Er(n)ste Vorsorge-Pläne sind jetzt schon strategische Pflicht

Nach einer Stu­die des Bera­tungs­un­ter­neh­mens Oli­ver Wyman (The „red tape” cos­ts of Brexit) wird sich der Brexit in einer Grö­ßen­ord­nung von 9 Mrd. EUR auf die deut­sche Export­wirt­schaft aus­wir­ken. Beson­ders betrof­fen: Klei­ne­re Unter­neh­men aus Deutsch­land. 60% von ihnen expor­tie­ren aus­schließ­lich in den EU-Raum und sind damit nicht vor­be­rei­tet auf die zukünf­ti­gen Anfor­de­run­gen für einen Export nach Groß­bri­tan­ni­en. Das betrifft mit rund 30 % Export­an­teil zu einem gro­ßen Teil auch die Auto­mo­bil­in­dus­trie und deren mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Zulieferer.

Kom­men für Kfz zusätz­li­che Export­erschwer­nis­se in die USA, ist eine Grö­ßen­ord­nung erreicht, die für die Bran­che zu einem Struk­tur­pro­blem wird. Die Unru­he in den Chef­eta­gen steigt. Etats wer­den in Rich­tung E‑Mobilität umge­lei­tet und die mit­tel­fris­ti­gen (Kapa­zi­täts-) Pla­nun­gen über­ar­bei­tet. Dass sich die US-Zoll-Initia­ti­ven mit­tel- und lang­fris­tig auf den euro­päi­schen Markt aus­wir­ken wer­den, ist abseh­bar. Trump geht es mit­tel­fris­tig dar­um, glei­che Zöl­le für US-Expor­te nach Euro­pa wie die für EU-Expor­te in die USA zu errei­chen. Fol­ge: Die EU-Ein­fuhr­zöl­le müss­ten auf brei­ter Front sin­ken und der Zugang für US-Fir­men nach Euro­pa wäre deut­lich erleich­tert. Das betrifft zunächst land­wirt­schaft­li­che Pro­duk­te und Roh­stof­fe, auf län­ge­re Sicht aber auch alle ande­ren Bran­chen (z. B. auch Ban­ken, Versicherungen).

Als vor­aus­schau­en­der Geschäfts­füh­rer und Unter­neh­mer sind Sie gut bera­ten, die Zei­chen der Zeit rich­tig zu inter­pre­tie­ren. Die immer wei­ter grei­fen­den glo­ba­len Ver­flech­tun­gen der Wirt­schaft mit ver­kürz­ten Reak­ti­ons­zei­ten – Stich­wort Finanz­kri­se 2008 – haben gezeigt, wie schnell der Sog nach unten zie­hen kann. Aber auch, wie schnell der Spuk wie­der vor­bei sein kann. Aus die­ser Erfah­rung dürf­te es genü­gen, wenn Sie sich auf eine seriö­se Finanz- und Liqui­di­täts­pla­nung inkl. Reser­ven für 1,5 bis 2 Jah­re ein­stel­len. Im ers­ten Halb­jahr 2018 dürf­te es (noch) bei den opti­mis­ti­schen Pro­gno­sen bleiben.

 

GF-ESt: Anschaffungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils

Wird nach dem Ver­kauf eines GmbH-Anteils eine freie Gewinn­rück­la­ge in eine zweck­ge­bun­de­ne Rück­la­ge umge­wan­delt, kann der Ver­äu­ße­rer den damit ver­bun­de­nen Buch­wert­ver­lust nicht als nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 6.12.2017, IX R 7/17).

Den (nach­träg­li­chen) Anschaf­fungs­kos­ten einer Betei­li­gung kön­nen grund­sätz­lich nur sol­che Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters zuge­ord­net wer­den, die nach han­dels- und bilanz­steu­er­recht­li­chen Grund­sät­zen zu einer offe­nen oder ver­deck­ten Ein­la­ge in das Kapi­tal der Gesell­schaft füh­ren. Dage­gen gehö­ren antei­li­ger Gewinn­vor­trag, Jah­res­über­schuss oder the­sau­ri­er­te Gewinn nicht zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Ver­äu­ße­rers und min­dern daher den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht.

 

BGH-aktuell: Stiller Gesellschafter ersetzt Eigenkapital

Hat der Stil­le Gesell­schaf­ter einer GmbH (hier: 95% des GmbH-Kapi­tals) fak­tisch so viel Ein­fluss wie ein GmbH-Gesell­schaf­ter, kann sei­ne Ein­la­ge bzw. sei­ne zusätz­li­chen Dar­le­hen als eigen­ka­pi­talerset­zen­des Dar­le­hen bewer­tet wer­den. In der wirt­schaft­li­chen Kri­se ist der Insol­venz­ver­wal­ter berech­tigt, aus­ge­zahl­te Zin­sen zurück zu ver­lan­gen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).

 

GF-Gehalt: „Feste” Tantieme ist keine Tantieme

Wird dem (Fremd-) Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig eine monat­lich „fes­te” Tan­tie­me über einen bestimm­ten EU-Betrag gezahlt, muss die­se bei der Berech­nung des Pen­si­ons­an­spruchs des Geschäfts­füh­rers berück­sich­tigt wer­den (LAG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 1.2.2018, 4 Sa 48/17 B).

Es kommt also nicht dar­auf an, wie das „Kind” genannt wird. Ent­schei­dend ist der Cha­rak­ter – danach ist ein regel­mä­ßig gezahl­ter Ver­gü­tungs­be­stand­teil in gleich blei­ben­der Höhe, der ohne leis­tungs- oder ergeb­nis­ori­en­tier­te Bemes­sungs­grund­la­ge gewährt wird, kei­ne ech­te Tan­tie­me, son­dern fixer Gehaltsbestandteil.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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