Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein”. Sanktionen für Verstöße dagegen sind vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
ACHTUNG: …Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU/SPD jetzt darauf verständigt, hier ernst zu machen und Unternehmen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben in Sachen Frauenquote halten, zu sanktionieren (Koalitionsvertrag Seite 24, Überschrift: „Gleichberechtigung”). Zum einen sollen die Geschäftsführer dazu angehalten werden zu begründen, warum sie keinen Frauenanteil in den TOP-Führungspositionen festlegen wollen. Zum anderen sollen Unternehmen, die ein Abweichen von einer Frauenquote nicht hinreichend begründen können, mit Geldstrafen belegt werden können.
Die Rede ist hier von Bußgeldern bis zu 10 Mio. EUR oder 5 % eines Jahresumsatzes. Danach soll gelten: „Wir wollen die Wirksamkeit des Gesetzes verbessern, indem wir die Nichteinhaltung der Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen und die Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe „Null“ sanktionieren entsprechend den Bestimmungen des § 335 Handelsgesetzbuch (HGB)”. Aus der Wirtschaft hagelt es Kritik. Viele Unternehmen verweisen darauf, dass sie mit der bestehenden Geschäftsführung bzw. Führungsmannschaft gute wirtschaftliche Ergebnisse erzielen und derzeit keinen Grund sehen, eine erfolgreiche Führungsebene lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe auszutauschen.