Ja – da müssen Sie aufpassen. Will der Konzern Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft steuerlich einbinden (Gewinn- und Verlustausgleich) muss vertraglich Alles stimmen. In der Praxis kommt es zurzeit zu folgendem Fehler:
Unser TIPP: Weil die UG eine Zwangs-Gewinn-Rücklagen bilden muss, kann nicht der ganze Gewinn an die Konzernmutter weitergegeben werden. Fehler: Es wird ein sog. Teilgewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der wird aber u. U. von einigen Finanzämtern nicht anerkannt.
Besser: Sie schließen einen vollwertigen Gewinnabführungsvertrag ab. Nach §§ 300, 301 AktG darf ohnehin nur der Gewinn minus gesetzlicher Rücklage abgeführt werden. Das gilt so auch für die Unternehmergesellschaft.
Für die Praxis: Schließen Sie zwischen Konzern-Obergesellschaft und den UG-Tochtergesellschaften einen üblichen Gewinnabführungsvertrag ab. Nennen Sie diesen aus so: „Gewinnabführungsvertrag zwischen der X‑GmbH und der Y‑UG”. Damit bieten Sie dem Finanzamt keine Angriffsfläche.
Fachbuch „Die Unternehmergesellschaft” > Leseprobe