Bereits in Ausgabe 28/2017 hatten wir im Zusammenhang mit der D & O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer auf ein Urteil des OLG Celle hingewiesen (OLG Celle, Urteil v. 1.4.2016, 8 W 20/16). Hintergrund: Danach sind Schäden, die aus einem verspäteten Insolvenzantrag für die Gläubiger der GmbH entstehen, kein Vermögensschaden. Aber nur ein Vermögensschaden der GmbH ist von der D & O in der Regel abgedeckt.
Folge: …Die Versicherer müssen nicht mehr zahlen, wenn der Geschäftsführer wegen eines verspäteten oder unterlassenen Insolvenzantrags persönlich in die Haftung genommen wird. Das ist ärgerlich, weil gerade viele Geschäftsführer aus kleineren Unternehmen sich mit der D & O‑Versicherung gegen eine spätere Inanspruchnahme durch den vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter absichern wollen. Jetzt liegen erste Erfahrungsberichte aus der Praxis vor. Dazu Rechtsanwalt Christoph Schubert, Köln, in der aktuellen Ausgabe der GmbH-Rundschau 21/2017: „D & O – Versicherer nehmen die Entscheidung zum Anlass, um sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Daher ist es höchste Zeit, bestehende Versicherungsverträge zu prüfen und ggf. nachzubessern”. Unterdessen verweisen die Versicherer zusätzlich auf ein zu dieser Rechtsfrage ergangenes, ebenfalls wichtiges Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2001. Danach führen verbotene Zahlungen des Geschäftsführers (etwa im Insolvenzfall) nicht zu einem Schadensersatzanspruch sondern sind als Ersatzanspruch eigener Art zu behandeln – eine juristische Spitzfindigkeit auf die Mühlen der Versicherer (BGH, Urteil v. 8.1.2001, II ZR 88/99).