„In meinem Anstellungsvertrag wird auf den BAT verwiesen – was bedeutet das für mich als Geschäftsführer?“. So die Anfrage eine Kollegen, der …einen Formular-Anstellungsvertrag unterschrieben hat, ohne die einzelnen Vertragsbestandteile juristisch zu prüfen. Konkret geht es um die Kündigungsmodalitäten, wenn in diesem Zusammenhang auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) verwiesen wird. Zuletzt hat das OLG Köln für einen über 40jährigen Geschäftsführer entschieden, dass dieser nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit unkündbar ist (§ 53 BAT). Der Geschäftsführer kann dann nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (OLG Köln, Urteil v. 30.10.2008, 18 U 21/08). Das Urteil betrifft Geschäftsführer, deren Anstellungsvertrag die Klausel „im übrigen gelten die Bestimmungen des BAT“ oder eine vergleichbare Formulierung enthält und es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beendigung/Kündigung des Anstellungsvertrages gibt.
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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Was bringt der Verweis auf BAT?
Ist in Ihrem Anstellungsvertrag auf BAT verwiesen, können Sie davon ausgehen, dass alle Regelungspunkte, die nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag geregelt sind, nach BAT zu beurteilen sind. Das betrifft die Kündigungsfristen, aber auch den Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Für Sachverhalte, die im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt sind, gelten diese Vereinbarungen. Kommt es zum Konflikt, kann der Geschäftsführer zwar aus seinem Amt abberufen werden. Der Anstellungsvertrag bleibt aber – soweit kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt (Pflichtverletzung, Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen) – bestehen. Sie haben dann also gute Karten auf eine hohe Abfindung und können diese sogar gerichtlich durchsetzen.