In einem Gerichtsverfahren zur Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für den GmbH-Geschäftsführer hat das Oberlandesgericht (OLG)klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Laufzeit des Geschäftsführer-Vertrages auf ein bestimmtes Alter begrenzt wird (hier: 60. Lebensjahr).
Voraussetzung: …Es muss gewährleistet sein, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zusteht (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, I‑8 U 18/17). Besteht eine Altersversorgung für den (Fremd-) Geschäftsführer nicht, kann eine auf das Alter bezogene Vertragsbeendigung ein Verstoß gegen das AGG bedeuten.
Keine rechtlichen Probleme gibt es, wenn der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zeitlich befristet abgeschlossen wird – also z. B. für eine Laufzeit über 3, 5, 7 oder 10 Jahre. In der Praxis ist das bei der Ersteinstellung eines Fremd-Geschäftsführers durchaus üblich und verbreitet. Leistet der Geschäftsführer in den 5 Jahren gute Arbeit und besteht eine vertragliche Verlängerungsoption hat er gute Chancen, auch weiterhin beschäftigt zu bleiben. Wenn nicht, dann muss sein Arbeitgeber „GmbH“ schon gute Gründe vorlegen, wenn ein anderer Geschäftsführer die Geschäfte übernehmen soll (vgl. dazu Nr. 38/2017). Prüfen Sie dann die Gründe – sofern angegeben – ob diese einen Verstoß gegen das AGG darstellen.