Nach einigen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Pflichtversicherung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (vgl. Nr. 11/2017) werden die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze konsequent im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren umgesetzt. Tendenz: Nur noch … beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können damit rechnen, rechtsverbindlich – also bis zum Ende Ihrer Geschäftsführer-Tätigkeit – als nicht versicherungspflichtig eingestuft zu werden. Entscheidend ist die Höhe der Kapitalbeteiligung: Entweder hält der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile oder er kann aufgrund einer Vorgabe im GmbH-Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen sich verhindern (Sperrminorität).
Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen betroffene Geschäftsführer Ihre Statusfeststellung gerichtlich überprüfen lassen, z. B., weil der Geschäftsführer zusätzliche Privilegien genießt – er etwa als einziger der Gesellschafter über fundierte Branchenkenntnisse verfügt. Dazu das Sozialgericht (SG) Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil: „Auch wenn der Geschäftsführer einer Standort der GmbH völlig eigenverantwortlich leitet, ist das kein Indiz dafür, das für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berechtigt” (SG Stuttgart, Urteil v. 18.8.2016, S 17 R 747/14, PM des Gerichts vom 16.8.2017).
Damit ist ein weiteres Schlupfloch geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in zukünftigen Prüfverfahren ausschließlich an der Höhe der Beteiligung orientieren werden. Wichtig ist das für GmbH-Gründer (Tochtergesellschaften) und deren Gesellschafter-Geschäftsführer – eine Befreiung von der Pflichtversicherung gibt es nur bei einer Beteiligung größer 50 %.