Die Abberufung eines Geschäftsführers ist in der Regel kein rechtliches Problem. Das ist jederzeit möglich – sofern nicht ein wichtiger Grund als Voraussetzung im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Strittig ist aber oft, ob die für die Abberufung gemachten Gründe auch ein hinreichender Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages ist. Dazu gibt es jetzt ein wichtiges Urteil des OLG München. Tenor: … Es gibt keinen Automatismus zwischen Abberufung und Kündigung. Der Geschäftsführer hat grundsätzlich das Recht, dass sein Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren geprüft wird (OLG München, Urteil v. 22.6.2017, 23 U 3293/16).
Interessant sind die Ausführungen dazu: „Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrages setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Maßstab ist nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils, sondern ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist”.