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Volkelt-Briefe

Wenn nichts mehr geht: Wie Sie als Geschäftsführer die Handlungshoheit behalten

Immer wie­der errei­chen uns Anfra­gen zur recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers bei Kon­flik­ten in der GmbH: „Wie kann ich als Geschäfts­füh­rer zurück­tre­ten? Was muss ich dazu beachten?“ …

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie Ihr Amt nie­der­le­gen. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist Ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als GmbH-Geschäfts­füh­rer zu sehen, also die Kün­di­gung Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges. Die Amts­nie­der­le­gung durch Sie als Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies auch zu einer sofor­ti­gen, frist­lo­sen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt z. B. vor,

  • wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen geset­zes­wid­ri­ge Wei­sun­gen erteilen,
  • die Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Maß­nah­men beschließen,
  • Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer den Geschäfts­be­trieb blockiert.

Ein wich­ti­ger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer- Amtes nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (z. B. wegen Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Rei­be­rei­en mit den Gesell­schaf­tern, nicht jedoch: die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH). Die Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­fris­ten. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt, gel­ten die gesetz­li­chen Kündigungsfristen.

Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung den­noch wirk­sam. Aller­dings kön­nen aus einer mög­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen. Die Amts­nie­der­le­gung ist gegen­über den Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Erklä­ren Sie die Amts­nie­der­le­gung gegen­über allen Gesell­schaf­tern schriftlich.

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