Natürlich wollen wir Ihnen an dieser Stelle keine Neigung zur Spielsucht oder strafbewehrter Manipulation unterstellen. Dennoch: Es gibt eine aktuelle Änderung im Strafrecht, die .. auch Auswirkungen für Geschäftsführer hat. Dazu: Die Zulassungsvoraussetzungen zum Amt des Geschäftsführers sind in § 6 GmbH-Gesetz geregelt. Danach kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer Straftat oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten z. B. durch
- Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- falsche Angaben nach § 82 des GmbH-Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
- unrichtige Darstellung nach § 400 des Akiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuches, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes
verurteilt ist. Mit der Bestellung ins Amt als Geschäftsführer muss der Geschäftsführer – Sie kennen das – versichern, dass er diesen Katalog zur Kenntnis genommen hat und dass er gegen keine dieser Vorgaben verstoßen hat. Mit der aktuellen Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) wurden die §§ 265 c – e geändert (51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches). Danach ist Sportwettenbetrug und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben in Zukunft eine Straftat. Die Einhaltung der Bestimmungnen des § 265 StGB gehört aber auch zu dem Katalog der nach § 6 GmbH-Gesetz notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung als GmbH-Geschäftsführer.