über den Schalke-04-Mäzen und Fleischfabrikant Clemens Tönnies und dessen familiäre Auseinandersetzungen um die Herrschaft im Tönnies-Fleisch- und Wurst-Imperium haben wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet (vgl. zuletzt Nr. 40/2016). Aber nicht nur in dieser Sache hat sich der Unternehmer immer wieder als gewiefter Taktiker bewiesen. Auch in den gegen seine Unternehmen geführten Kartellverfahren ließ sich Clemens Tönnies die Wurst nicht vom Brot nehmen: Immer wieder schafft es der Unternehmer, Kartellstrafen abzuwehren, indem er seine Unternehmen so umstrukturierte, dass die Durchsetzung von Bußgeldern nicht möglich war (vgl. Nr. 27/2015). Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und die bestehende gesetzliche Lücke geschlossen. Seit Anfang Juni gelten neue Kartell-Vorschriften (9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Danach gilt: Kartellstrafen können grundsätzlich auch im Unternehmensverbund durchgesetzt werden. Danach haftet die Konzern-Obergesellschaft z. B. für entsprechende Bußgelder, die gegen Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen festgesetzt werden. Das gilt auch für Rechtsnachfolger für den Fall der Unternehmensfortführung nach einer Sanierung oder einer Umstrukturierung. Faktisch bedeutet das, dass es in Zukunft kaum noch möglich ist, durch „Gestaltungen“ Bußgelder wegen Kartellvergehen zu umgehen.
Fazit: Hier hat Tönnies seine Gestaltungsmöglichkeiten überzogen.