Grundsätzlich gilt: Als Geschäftsführer sind Sie das schwache Glied in der GmbH. Die Gesellschafter – so es denn neben Ihnen noch weitere gibt – können Sie jederzeit vom Amt abberufen. Es sei denn, im Gesellschaftsvertrag gibt es einschränkende Bedingungen. Z. B., dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In der Praxis kommt es dennoch regelmäßig um die Frage von Abberufung und anschließender Kündigung des Geschäftsführers zu ausführlichen, gelegentlich jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil einige wichtige Grundsätze dazu aufgestellt, die Sie als Geschäftsführer kennen sollten – damit Sie wissen, auf was Sie sich im Konfliktfall einstellen müssen. Konkret geht es um die korrekte Beschlussfassung der Gesellschafter zur Abberufung bzw. Kündigung. Dazu gelten laut BGH folgende Grundsätze (BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16): …
- Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, muss geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht.
- Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.
- Diese Grundsätze gelten auch für ein vom Versammlungsleiter zu beachtendes Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, dessen Abberufung bzw. Kündigung des Anstellungsvertrags zur Abstimmung steht und ein wichtiger Grund behauptet wird.
Behauptungen, Vorwürfe oder Nachreden zählen vor Gericht nicht. Nur wenn ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Sachliche Gründe sind: Berufsunfähigkeit (Alter, Krankheit), grobe Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen (Wettbewerbsverbot, unzulässige Auszahlungen), Verstöße gegen rechtliche Vorschriften (Strafrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht) oder ein Grund in der Person des Betroffenen (Insolvenz, fehlende Qualifikation). Konkrete Beispiele für wichtige Gründe aus Sicht der Gesellschafter sind:
- Der Verdacht auf betrügerisches Verhalten im Geschäftsverkehr,
- die Ausnutzung geschäftlicher Möglichkeiten für private Interessen,
- wirtschaftliche Krise der Unternehmens,
- die Betriebsstilllegung,
- die Annahme von Schmiergeldern,
- Handeln ohne die vorgeschriebene Zustimmung der Gesellschafter
- oder eine unberechtigte Amtsniederlegung.
Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist immer fristlos. Die Kündigung wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der betroffene Geschäftsführer hat in der Regel kein Stimmrecht. Wichtige Gründe können nicht Gründe sein, die den Gesellschaftern bei der Bestellung des Geschäftsführers schon bekannt waren. Die Kenntnis eines Mit-Gesellschafters über einen kündigungsrelevanten Sachverhalt reicht dazu allerdings nicht aus. Die Abberufung des Geschäftsführers alleine ist kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigt.