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Volkelt-Briefe

GF/Finanzen: Terminsache – Meldung Anteilserwerb

Bis Ende Mai müs­sen (muss­ten) Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Beteiligungs­situation in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Dann müs­sen Sie dem Finanz­amt gegen­über dar­le­gen, „dass sie noch im Besitz der Antei­le sind“.

Hin­ter­grund:Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach. Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesell­schaf­ter bzw. der neue Gesell­schaf­ter gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen bzw. den Nach­weis erbrin­gen, dass der Anteil nicht wei­ter­ver­äu­ßert wur­de. Haben Sie den Anteil inner­halb der 7‑Jahresfrist aber bereits wei­ter ver­äu­ßert, wird das teu­er. Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außer­or­dent­lich gestie­gen ist, müs­sen Sie die gesam­te Wert­stei­ge­rung  die­ser stil­len Reser­ven versteuern

Pro­ble­ma­tisch wird das, wenn Sie als Gesell­schaf­ter einen Anteil gegen eine Be­teiligung ver­äu­ßern und der Erwer­ber (also die GmbH) die Betei­li­gung inner­halb der 7‑Jahresfrist ver­kauft. Vor­sichts­maß­nah­me: For­mu­lie­ren Sie also im Kauf­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jah­ren wei­ter zu ver­äu­ßern. Andern­falls trägt der Erwer­ber die gesam­te auf die Ver­äu­ße­rung ent­fal­len­de Steuer“.

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