Werden die Bareinnahmen eines Unternehmens mit einer elektronischen Kasse auf der Basis der Software MS Access erfasst, darf das Finanzamt die Kassenführung insgesamt verwerfen und die Umsätze schätzen, wenn die Programmierprotokolle nicht vorgelegt werden (FG Münster, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).
Selbst wenn die Manipulation einer solchen Kassen-Software nur mit Expertenwissen möglich ist, dürfen die Finanzbehörden davon ausgehen, dass bei der Erfassung der Umsätze geschummelt werden konnte. Das alleine berechtigt die Finanzbehörden dazu, die Umsätze zu schätzen – etwa auf Grundlage des Wareneinkaufs. Hinzuschätzungen können Sie nur vermeiden, wenn Sie in Zukunft eine manipulationssicheres elektronisches Kassensystem einsetzen, das den Vorgaben der Kassensicherungsverordnung entspricht (vgl. dazu Nr. 16/2017).