Ist der Geschäftsführer-Anwärter wegen mehrerer kleinerer Delikte zu monatlichen Haftstrafen (auf Bewährung) verurteilt, werden die Strafen addiert und sind dann in der Summe bei der Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Geschäftsführers zur Beurteilung heranzuziehen (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 12.10.2017, 15 Qs 148/16, GmbHR 2017, 406).
Laut GmbH-Gesetz ist eine Person nicht zur Geschäftsführung geeignet, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (hier: Betrug) verurteilt worden ist (§ 6 Abs. 2 Buchstabe e. GmbH-Gesetz).