Seit Jahresbeginn müssen alle Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Diese Verlängerung der Lebensarbeitszeiten hat Auswirkungen auf die Altersversorgung von GmbH-Geschäftsführern. Für die Pensionszusage des GmbH-Geschäftsführers galt bislang: Die Pensionsrückstellungen wurden steuerlich nur dann als Gewinn mindernder Bilanzposten anerkannt, wenn die Pensionszusage zumindest auf das 60. Lebensjahr und später abgeschlossen wird, eine Erdienenszeit von mindestens 10 Jahren vorgesehen ist und der Anspruch auf Altersbezüge auf maximal 75% der zuletzt bezogenen Festbezüge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Handlungsbedarf, wenn die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen nicht gefährdet werden soll (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Einzelfall müssen Sie die folgenden Vorgaben berücksichtigen: …
- In der Regel legt Finanzamt das Pensionsalter zugrunde, das in der Versorgungszusage festgeschrieben wurde. Das gilt zumindest für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung < 50%) und für Pensionsansprüche ab dem 60 Lebensjahr.
- Wird in der Versorgungszusage auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen, ist die am jeweiligen Bilanzstichtage geltende Altersgrenze maßgebend.
- (Beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer, in deren Pensionszusage die bisher von den Finanzbehörden geforderte Mindest-Altersgrenze festgeschrieben war (Jahrgänge bis 1952 mindestens 65 Jahre, Jahrgänge 1953 bis 1961 mindestens 66 Jahre, Jahrgänge ab 1962 mindestens 67 Jahre) können jetzt davon abweichende Regelungen vereinbaren – Mindestalter: 65 Jahre, Höchstalter: offen. Wichtig: Dieses Wahlrecht muss spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 2017 ausgeübt werden. Gesellschafter-Geschäftsführer, die das nutzen wollen, sollten also – mit dem Steuerberater – die vertraglichen Voraussetzungen dafür schaffen (Beschluss über die Änderung der Versorgungszusage) und das entsprechend in der Bilanz ausweisen bzw. im Anhang vermerken.
- Achtung bei bestehenden Pensionszusagen für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Im oben genannten BMF-Schreiben ist vorgegeben, dass bei Pensionszusagen für Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 9.12.2016 abgeschlossen wurden und in denen ein Eintrittsalter unter 60 Jahren vereinbart ist, grundsätzlich steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Geschäftsführer, die schon länger im Dienst sind und eine solchen Pensionsanspruch haben, sollten danach prüfen, ob das Pensionsalter auf mindestens 62 Jahre angehoben werden kann (siehe unten).
- Achtung bei bestehenden Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Pensionszusagen, die vor dem 9.12.2016 abgeschlossen wurden und in denen ein Eintrittsalter unter 65 Jahren vereinbart ist, werden grundsätzlich steuerlich nicht mehr anerkannt. Geschäftsführer, die schon länger im Dienst sind und ihr Pensionseintrittsalter nach hinten verschieben können und wollen, sollten danach prüfen, ob das Pensionsalter auf 65 Jahre angehoben werden kann.
- Achtung bei Neu-Zusagen: Für Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Pensionszusage, die nach dem 9.12.2016 abgeschlossen wird, steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn ein Mindest-Eintrittalter von 62 Jahren vereinbart ist. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss ein Mindest-Eintrittsalter von 67 Jahren vereinbart werden.
Arbeitshilfe: Was bringt eine Pensionszusage für den GmbH-Geschäftsführer