Werden dem Fremd-Geschäftsführer Manipulationen bei der Spesenabrechnung vorgeworfen, muss das konkret belegt werden. Vage Vermutungen und bloße Unterstellungen genügen nicht, um eine Kündigung auszusprechen – oder etwa um die Verhandlungsposition um eine Abfindung zugunsten des Unternehmens zu verbessern.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schiebt damit einer sich steigender Beliebtheit erfreuenden Praxis von Unternehmen einen Riegel vor, die – z- B. weil der Junior als Geschäftsführer einstiegen will – den Fremd-Geschäftsführer möglichst unauffällig und ohne Kostenbelastung vor die Türe setzen wollen.
Im entschiedenen Fall wurden Rechnungen für Auto-Wäschen moniert – weil in 3 Tagen 2 mal gewaschen wurde, unterstellte der Arbeitgeber, dass eine Rechnung für die Auto-Wäsche der Ehefrau beglichen wurde. Das Gericht akzeptiert aber keine Unterstellungen – das muss konkret nachgewiesen werden.
Für die Praxis: Für Geschäftsführer erfreulich: Haben Sie nichts zu verbergen, müssen Sie sich dem Psycho-Druck nicht mehr vorschnell beugen. Seit dieser Entscheidung sehen das die Gerichte und die mit solchen Fällen befassten Anwälte solche Vorwürfe kritisch (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.4.3009, 9 Sa 614/08).
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