Als Geschäftsführer ist es Ihnen verboten, Geschäfte im Gegenstand der GmbH auf eigene Rechnung zu machen. In den meisten Anstellungsverträgen der Kollegen gibt es zusätzlich eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – also für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführers. In der Praxis kommt es über einzelne Klauseln immer wieder zu Streitigkeiten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zum Thema (vgl. Nr. 7/2017).
Jetzt gibt es dazu ein interessantes und Richtung weisendes Urteil des OLG Hamm, das für alle Geschäftsführer wichtig ist, die sich nach ihrer Zeit als Geschäftsführer … anschließend an einem Unternehmen der Branche beteiligen wollen. Etwa indem Sie mit einer im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrages ausgezahlten Abfindung als Gesellschafter bei der Konkurrenz einsteigen wollen (OLG Hamm, Urteil vom 8.8.2016, 8 U 23/16). Hier die wichtigsten Ausführungen aus dem Urteil:
- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam vereinbart, „wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt ist“ (vgl. auch BGH, Urteil vom 4.3.2002, II ZR 77/00). Wichtig: Das Wettbewerbsverbot muss sich darauf beschränken, was zum Schutz des Unternehmens tatsächlich notwendig ist. Beispiel: Es darf sich z. B. nicht auf potenziell zukünftige Wettbewerber beziehen oder in entfernter Zukunft geplante neue Märkte umfassen. Die Grenzen müssen immer anhand konkreter geschäftlicher Aktivitäten und Notwendigkeiten begründet und plausibel gemacht werden können.
- Ist dem Geschäftsführer ein Tätigwerden „gleich aus welchem Grund, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise“ untersagt, dann ist das zu weitgehend. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse, dass der Geschäftsführer nicht für ein Wettbewerbsunternehmen in einer Weise tätig wird, das keinen Bezug zu dem Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist. Wichtig: Ist er z. B. als Geschäftsführer Vertrieb eingestellt, kann er danach durchaus als Geschäftsführer Finanzen bei einem Wettbewerber tätig werden.
- Ist es dem Geschäftsführer untersagt, für ein Unternehmen tätig zu werden, das „mit einem Wettbewerbsunternehmen“ verbunden ist, dann ist diese Beschränkung unangemessen. Das Unternehmen ist nicht von vorneherein von einer illegitimen Ausnutzung der Kenntnisse, die der Geschäftsführer bei ihr erworben hat, bedroht, wenn er bei einem nicht im Wettbewerb zu ihr stehenden Unternehmen tätig wird, das einem Konzern angehört, zu dem auch ein im Wettbewerb mit der Klägerin stehendes Unternehmen gehört. Das Wettbewerbsverbot darf sich nicht auf alle Aktivitäten eines Konzern-Unternehmens beziehen – zumindest ein Branchenbezug ersichtlich sein.
- NEU UND WICHTIG: Zu weitgehend ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn dem Geschäftsführer untersagt ist, ein im Wettbewerb zur Klägerin stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“. Denn damit wird selbst eine rein kapitalistische Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen erfasst, die ohne die Möglichkeit und Absicht einer unternehmerischen Einflussnahme eingegangen werden soll.
Arbeitshilfe: Muster Geschäftsführer Anstellungsvertrag