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Volkelt-Brief 08/2017

Geschäfts­füh­rer-Jubi­lä­um: Immer wie­der Ärger um die Steu­er + Teu­re Erb­schaft: Finanz­amt kas­siert bei GmbHs dop­pelt +  GmbH-Recht: Ein Geschäfts­füh­rer fällt aus – was tun? + Leih­ar­beit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Insol­venz­an­trags­pflicht ist kein Kava­liers­de­likt + GmbH-Kri­se: Anspruch auf Insol­venz­geld für neue Mit­ar­bei­ter +  BISS

 

 

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Frei­burg, 24. Febru­ar 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in schö­ner Regel­mä­ßig­keit berich­ten wir an die­ser Stel­le zum „Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fei­er­lich­kei­ten anläss­lich des Geburts­ta­ges (oder eines Jubi­lä­ums) des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers“. Fakt ist, dass Steu­er-Sach­­be­ar­bei­ter die­sen Pos­ten ger­ne und ganz genau unter die Lupe neh­men. Fakt ist auch, dass unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen des Steu­er­be­ra­ters und des Finanz­amts zur Sache regel­mä­ßig die Finanz­ge­rich­te beschäf­ti­gen (vgl. Nr. 37/2016).

Die Gerich­te prü­fen dann die Ein­la­dungs­lis­te beson­ders gründ­lich. Ste­hen dort aus­schließ­lich Mit­ar­bei­ter, Mit-Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter der GmbH ist in der Regel eine beruf­li­che Ver­an­las­sung anzu­neh­men. Kom­men Geschäfts­freun­de, soll­ten Sie zumin­dest objek­tiv nach­voll­zieh­ba­re Kri­te­ri­en anle­gen, wen Sie ein­la­den. Selbst Lokal­po­li­ti­ker, Ver­bands­ver­tre­ter oder Pro­mi­nen­te sind zuge­las­sen (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). Gut ist, wenn die Kos­ten im betrieb­li­chen Rah­men blei­ben (35 €), wenn Sie Räum­lich­kei­ten der GmbH nut­zen und wäh­rend der Dienst­zei­ten fei­ern (anfan­gen!). Ach­tung: Wenn Sie nur weni­ge Mit­ar­bei­ter ein­la­den wol­len, soll­ten das nicht nur Ihre Ver­trau­ten, son­dern nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ter sein (Hier­ar­chie, Abtei­lun­gen, Pro­jek­te) (BFH, Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16).

Zu ver­schen­ken hat kei­ner etwas. Es lohnt sich also, sich vor­her die Mühe zu machen und die von den Finanz­be­hör­den gefor­der­ten Kri­te­ri­en zu berück­sich­ti­gen. Schlag­kräf­tigs­tes Beweis­mit­tel ist das Ein­la­dungs­schrei­ben an die Mit­ar­bei­ter. Dar­in soll­te ste­hen: Anlass: Dan­ke­schön des GF an die Beleg­schaft, Kreis: Alle oder nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en, Umfang: Bewir­tung im Rah­men des geschäfts­üb­li­chen Umfangs, Ort: Kan­ti­ne, Sit­zungs­raum oder geschmück­te Werk­hal­le. Viel Spaß beim Fei­ern und Dan­ke­schön sagen.

Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt 

Einen für auch ande­re inter­es­san­ten Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Dabei ging es um eine Erb­schaft, die einer GmbH über­las­sen wur­de – und zwar für den Fall einer Pfle­ge-GmbH. Hier hat­te eine Pfle­ge-Pati­en­tin ihr gesam­tes Ver­mö­gens aus Dank­bar­keit der GmbH über­las­sen. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Betrag von rund 1.000.000 €, der gemäß Steu­er­klas­se 3 nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 20.000 € mit 30 % Erb­schaft­steu­er belas­tet wird, also mit ca. 300.000 €. Aller­dings: Was hier gut gemeint war, wird von den Finanz­behörden aus­schließ­lich nach der Geset­zes­la­ge behandelt.

Nach der jet­zi­gen Recht­sprechung ist von einer sol­chen Erb­schaft eher abzu­ra­ten. Und zwar des­we­gen, weil sich nach dem Buch­sta­ben des Geset­zes eine Dop­pel­be­steue­rung ergibt. Zusätz­lich ist die Erb­schaft in vol­ler Höhe – so die Münch­ner Rich­ter – dem steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zuzu­schla­gen und ent­spre­chend zu ver­steu­ern. Im Urteil ergibt sich so eine zusätz­li­che Belas­tung von 150.000 € Kör­per­schaft­steu­er plus ca. 14,5 % Gewerb­steu­er, also noch­mals 145.000 € (BFH, Urteil vom 6.12.2016, I R 50/16). Wür­de man den fik­ti­ven Teil des Gewinns tat­säch­lich an die Gesell­schaf­ter der GmbH aus­schüt­ten, müss­ten noch­mals 25 % Abgel­tungs­steu­er gezahlt wer­den. Sum­miert ergibt sich auf die Erb­schaft bis zur Aus­schüt­tung eine Steu­er­be­las­tung von ins­ge­samt 85 %. Über­steigt das Erbe die 6 Mil­lio­nen-EURO-Gren­ze wird es laut Steu­er­klas­se 3 bereits mit 50 % besteu­ert. Inkl. Ertrag­steu­ern lan­den dann 80 % des Erbes sofort beim Finanzamt.

In ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist es sicher­lich nicht Absicht des Erb­las­sers, einen so gro­ßen Teil sei­nes Ver­mö­gens dem Staat zu über­las­sen. Bis zum Frei­be­trag von 20.000 € ist ein sol­ches Erbe/Schenkung pro­blem­los mög­lich. Es fällt kei­ne Erb­schaft­steu­er an. Aller­dings wird auch hier der GmbH-Gewinn erhöht, so dass zumin­dest mit einer fik­ti­ven Besteue­rung von rund 30 % = 6.000 € (KSt, GewSt) gerech­net wer­den muss. Liegt der Betrag dar­über, ist zu prü­fen, ob der Wil­le des Erb­las­sers bes­ser in Form eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins oder einer Stif­tung umge­setzt wer­den kann. U. E. ist die Gesamt-Steu­er­be­las­tung von min­des­tens 60 % nicht geeig­net, den Erb-Zweck unter Auf­wand-/Er­trags-Gesichts­punk­ten eini­ger­ma­ßen ange­mes­sen zu erreichen.

GmbH-Recht: Ein Geschäftsführer fällt aus – was tun?

In vie­len Fami­li­en-GmbHs ist es üblich, die Geschäfts­füh­rung einem oder meh­re­ren Fremd-Geschäfts­füh­rern zu über­tra­gen, wenn aus den eige­nen Rei­hen kei­ne geeig­ne­ten Nach­fol­ger bereit ste­hen. Wer­den meh­re­re Fremd-Geschäfts­­­füh­rer enga­giert, wird im Gesell­schafts­ver­trag in der Regel eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart. Die Geschäfts­füh­rer kön­nen die GmbH dann nur gemein­sam ver­tre­ten. Damit ist sicher­ge­stellt, dass kein Geschäfts­füh­rer Allein­gän­ge macht. Das bedeu­tet aber auch, dass Ent­schei­dun­gen umständ­li­cher sind und län­ger dauern.

Bei­spie­le: Eine GmbH ist z. B. hand­lungs­un­fä­hig, wenn einer der Geschäfts­füh­rer auf län­ge­re Geschäfts­rei­se ist. Es sei denn, man hat sich dar­auf ver­stän­digt, dass mit Video-Kon­fe­ren­zen (Sky­pe, E‑Mail) und elek­tro­ni­schen Unter­schrif­ten unver­züg­lich gehan­delt wer­den kann.

Schwie­ri­ger wird es, wenn ein Geschäfts­füh­rer z. B. nach einem Auto­un­fall län­ge­re Zeit nicht akti­ons­fä­hig ist. Nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge gilt auch dann wei­ter­hin die Gesamt­ver­tre­tung unein­ge­schränkt (BGH, Urteil vom 12.12.1960, II ZR 255/59, BGHZ 34, 27). Das kann auch nicht durch eine anders lau­ten­de Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­ho­ben wer­den. Hier sind die Gesell­schaf­ter gefor­dert. Wenn Sie den Geschäfts­füh­rer unmit­tel­bar abbe­ru­fen, ist Rechts­si­cher­heit wie­der hergestellt.

Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer GmbH mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, dann gilt das ohne „Wenn und Aber“. Je mehr Geschäfts­füh­rer eine GmbH hat (z. B. 4), umso kom­pli­zier­ter wird die Abstim­mung der Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­ben, umso anfäl­li­ger ist das Gre­mi­um. In der Pra­xis bewährt sind Lösun­gen, nach der zwei von meh­re­ren Geschäfts­füh­rer oder einer zusam­men mit einem Pro­ku­ris­ten han­deln kann. Wich­tig: Die GmbH muss immer so ver­tre­ten wer­den, wie es im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen bzw. wie es im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Leiharbeit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men ken­nen die Pro­ble­ma­tik um die Anzahl der Beschäf­tig­ten im Betrieb. Das beginnt mit der 5/10-Mit­ar­bei­ter-Gren­ze, die über den Kün­di­gungs­schutz ent­schei­det. Selbst hier ist die Ver­un­si­che­rung hoch, weil es vie­le Son­der­vor­schrif­ten für die Berech­nung gibt, etwa für die Teil­zeit­be­schäf­tig­te, Mini-Job­ber, AZU­BIs oder BUF­DIs. Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men, die an der Gren­ze zu einem Schwel­len­wert (z. B. 500 oder 2.000 Mit­ar­bei­tern) lie­gen, müs­sen ab 1.4.2017 die neue Rechts­la­ge für Leih­arbeiter einplanen.

Danach gilt: Ist der Leih­ar­bei­ter län­ger als 6 Mona­te im Unter­neh­men tätig, wird er bei der Berech­nung der Mit­ar­bei­ter­zahl im Sin­ne der Mit­be­stim­mungs­ge­set­ze mit­ge­rech­net. Das gilt für die Schwel­len­wer­te der betrieb­li­chen aber auch für die Unter­neh­mens-Mit­­be­stim­mung. Im Rah­men der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung betrifft das die Grö­ße des Betriebs­rats-Gre­mi­ums und die Anzahl der für den Betriebs­rat frei­zu­stel­len­den Arbeit­neh­mer. Bei der Unter­neh­mens-Mit­be­stim­mung geht es um die Bil­dung und Beset­zung eines Auf­sichts­ra­tes. Das betrifft nach dem Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern und nach dem Mitbestimmungs­gesetz Unter­neh­men mit mehr als 2.000 Beschäftigten.

Die neu­en Vor­ga­ben kön­nen dazu füh­ren, dass eini­ge Unter­neh­men jetzt erst­mals einen Auf­sichts­rat bestel­len müs­sen. Inwie­weit sich die Beschäf­ti­gung von Leih­arbeitern im Hin­blick auf das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) aus­wirkt, ist der­zeit noch nicht abzu­se­hen. Aller­dings kann die Neu­fas­sung des Arbeit­neh­mer­be­griffs im Gesetz (§ 611a BGB) ein Hin­weis dar­auf sein, dass die Neu­re­ge­lun­gen für Leih­ar­bei­ter in allen Unter­neh­men – also unab­hän­gig von der Grö­ße – gel­ten sol­len. Das könn­te dann auch den Kün­di­gungs­schutz in klei­ne­ren Unter­neh­men betref­fen. Dazu hat auch der Bun­des­rat zuletzt neue Vor­schlä­ge vor­ge­legt, nach denen ver­stärkt auch alle arbeit­neh­mer­ähn­lich für das Unter­neh­men täti­ge Mit­ar­bei­ter stär­ker in die Mit­be­stim­mung ein­be­zo­gen wer­den sol­len (Bun­des­rats-Druck­sa­che 740/16 B, Geset­zes­text).

Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die Gesell­schaf­ter über mög­li­che Aus­wir­kun­gen in den Gre­mi­en (Betriebs­rat, Auf­sichts­rat) infor­mie­ren und sich deren Vor­stel­lun­gen dazu ein­ho­len. Ist eine sol­che Wir­kung nicht gewollt, soll­ten Sie die zustän­di­gen Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen ent­spre­chend anwei­sen, d.h. kei­ne Leih­ar­beits­ver­trä­ge über einen län­ge­ren Zeit­raum als 6 Mona­ten abzu­schlie­ßen und Anschluss­be­schäf­ti­gun­gen von Leih­ar­beit­neh­mern zu ver­mei­den. Inwie­weit die neu­en Vor­ga­ben für Leih­ar­bei­ter im Wei­te­ren auch Aus­wir­kun­gen auf die Schwel­len­wer­te im Han­dels­recht haben, ist eben­falls noch nicht abzu­se­hen. Hier gibt es ja nach § 267 HGB die Unter­tei­lung in kleinste/kleine, mitt­le­re und gro­ße GmbH – mit unter­schied­li­chen Pflich­ten je nach Grö­ßen­klas­se für die Auf­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jahresabschlusses.

Geschäftsführer-Haftung: Insolvenzantragspflicht kein Kavaliersdelikt

In einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Ham­burg heißt es dazu: „Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist grund­sätz­lich zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den“ (§ 64 GmbH-Gesetz). Dies gilt nicht für Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind (LG Ham­burg, Urteil vom 23.9.2016, 328 O 87/15).

Im Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer noch Zah­lun­gen über ins­ge­samt rund 320.000,00 € ange­wie­sen, obwohl die GmbH bereits seit Wochen über­schul­det war. In der Pra­xis haben Geschäfts­füh­rer oft erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten, die­sen Zeit­punkt fest­zu­stel­len – z. B. weil noch Liqui­di­tät vor­han­den ist oder die Bank kurz­fris­tig neue Finan­zie­run­gen gewährt. ACHTUNG: Besteht Unsi­cher­heit über den finan­zi­el­len bzw. bilan­zi­el­len Sta­tus der GmbH, ist der Steu­er­be­ra­ter gefor­dert. Las­sen Sie eine Zwi­schen­bi­lanz (Sta­tus) erstel­len, u. U., erspart Ihnen das die anschlie­ßen­de Haf­tung für dann von Ihnen ange­wie­se­ne Zah­lun­gen der GmbH.

GmbH-Krise: Anspruch auf Insolvenzgeld für neue Mitarbeiter

Wenn das Insol­venz­ver­fah­ren gegen eine GmbH eröff­net ist, besteht ein Anspruch auf Zah­lung von Insol­venz­geld durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit, wenn der Arbeits­ver­trag mit einem Arbeit­neh­mer nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens abge­schlos­sen wur­de. Im Fall hat­te der Steu­er­be­ra­ter gut­ach­ter­lich bestä­tigt, dass teil­fer­ti­ge Leis­tun­gen abge­schlos­sen wer­den soll­ten, um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che abzu­weh­ren, und Neu­auf­trä­ge akqui­riert wer­den soll­ten, um Alt­for­de­run­gen zu erfül­len. Das Insol­venz­ge­richt hat­te die­ses Vor­ge­hen bestä­tigt (LSG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 22.11.2016, L 7 AL 2/15).

Dazu war aber die Ein­stel­lung eines zusätz­li­chen Mit­ar­bei­ters not­wen­dig. Liegt außer­dem die Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters zur Ein­stel­lung vor, besteht Anspruch auf Insol­venz­geld. Den­noch emp­feh­len wir, in ver­gleich­ba­ren Fäl­len vor der Ein­stel­lung neu­er Mit­ar­bei­ter vor­ab Kon­takt zur BA auf­zu­neh­men und das Vor­ge­hen abzu­spre­chen – ggf. unter Hin­weis auf die oben genann­te Rechtsprechung.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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