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Volkelt-Briefe

Betriebsunterbrechungsversicherung: So profitiert das FA

Schließt die GmbH eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung ab, die auch den Aus­fall des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers deckt und für die laut Ver­si­che­rungs­po­li­ce die GmbH allei­ni­ger Bezugs­be­rech­tig­ter ist, dann darf das Finanz­amt die Ver­si­che­rungs­zah­lun­gen als Gewinn erhö­hen­de Ein­nah­me der GmbH anset­zen. Im Klar­text: … Die Zah­lun­gen der Ver­si­che­rung erhö­hen den kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH (Finanz­ge­richt Köln, Urteil vom 15.12.2016, 10 K 524/16).

Das gilt auch dann, wenn die GmbH laut Anstel­lungs­ver­trag ver­pflich­tet ist, die Ver­si­che­rungs­leis­tung in Form einer Gehalts­fort­zah­lung an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wei­ter zu geben. Der ein­zi­ge Steu­er­vor­teil einer sol­chen Ver­si­che­rung liegt dar­in, dass die Bei­trags­zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH ver­rech­net wer­den kön­nen. Noch nicht geklärt ist, ob die Pro­zess­par­tei­en in die Revi­si­on gehen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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