Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen der OECD und G20 entsprechen. Danach sollen die Steuern dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrunde liegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 25.1.2017). Im Einzelnen heißt das: …
- Ein Staat darf Steuern anrechnen, wenn das Unternehmen in dem Staat Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführt und dafür Ausgaben tätigt.
- Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen des Unternehmens in Deutschland wird eingeschränkt, wenn damit im Empfängerland Lizenzeinnahmen entstehen, die aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (< 25 %) besteuert werden.
- Lizenzregelungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, müssen bis spätestens 30.6.2021 abgeschafft oder an den Nexus-Ansatz angepasst werden. Anträge auf eine abweichende Lizenzbesteuerung dürfen rückwirkend zum 30. 6.2016 nicht mehr bewilligt werden.
- Um den Unternehmen/Konzernen ausreichend Zeit zur Anpassung einzuräumen, wird die Regelung auf entsprechende Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 anfallen, angewandt.
In erster Linie geht es um Amazon, Starbucks, McDonalds – also multinationale Konzerne, die mit Lizenz- bzw. Franchiseverträgen in Deutschland erwirtschaftete Erträge an steuergünstige Standort weiterleiten (z. B. Niederlande, Irland usw.). Aber auch viele mittelständische Unternehmen sind in den letzten Jahrzehnten dazu übergegangen, FuE-Aktivitäten oder Patent-Nutzungen in standortgünstigere Länder zu verlagern – sei es, um Steuern einzusparen und/oder um attraktivere Arbeitsplätze anbieten zu können. Das betrifft z. B. die Branchen Pharma, industrielle Technik/Ingenieurleistungen, IT/Software. Hier müssen die Geschäftsleitungen prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für eine die Steuerunschädlichkeit begründende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vorliegen. Dabei geht es um direkte (qualifizierte) Auftragsforschungskosten, Anschaffungskosten und eventuelle Hinzurechnungen, die für die Steuererhebung im Inland verrechnet werden können.