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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Weitermachen als Interims-Geschäftsführer

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zum Abschluss ihrer beruf­li­chen Lauf­bahn kür­zer tre­ten wol­len, ver­kau­fen zunächst ihre GmbH. In Abspra­che mit dem Käufer/Investor macht es dann Sinn, wei­ter als Geschäfts­füh­rer zur Ver­fü­gung zu ste­hen. Damit wird die Kon­ti­nui­tät aller geschäft­li­chen Bezie­hun­gen zu den Kun­den sicher­ge­stellt. Sinn macht es auch, für eine Über­gangs­zeit einen zwei­ten Geschäfts­füh­rer ein­zu­stel­len. Der hat dann aus­rei­chend Zeit, sich in die Geschäf­te ein­zu­ar­bei­ten und die Beson­der­hei­ten des zuge­kauf­ten Unter­neh­mens ken­nen zu lernen.

Ach­tung:Mit dem Ver­kauf der GmbH wird der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zum Fremd-Geschäfts­füh­rer. Er muss dann sei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Stel­lung prü­fen und gege­be­nen­falls gestal­ten. Will der Nur-Geschäfts­füh­rer ver­mei­den, Pflicht­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung zah­len zu müs­sen, kann er z. B. einen Bera­ter­ver­trag mit der GmbH abschlie­ßen. Wich­tig ist dabei:

  • Laut Recht­spre­chung muss der Geschäfts­füh­rer nicht ange­stell­ter der GmbH sein. Er kann auch auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges zum Geschäfts­füh­rer bestellt wer­den. Das geht auch, wenn er nur als allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer bestellt bleibt. For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer arbei­tet selbst­stän­dig auf eige­nes Unter­neh­mer­ri­si­ko und auf eige­ne Rech­nung. Der Geschäfts­füh­rer erbringt umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen“ (Rechts­quel­len: BFH-Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03, BFH vom 8.9.2005, V B 47/05, zur Umsatz­steu­er: BMF-Schrei­ben vom 21.9.05, IV A 5 – S 7104 – 19/05).
  • Dazu muss er wei­sungs­frei tätig sein, etwa hin­sicht­lich der Arbeits­zeit und des Ortes der Leis­tungs­er­brin­gung. Das bezieht sich aber nicht auf den sonst übli­chen Kata­log der wei­sungs­ge­bun­de­nen Geschäf­te, die übli­cher­wei­se für die Geschäfts­füh­rung vor­ge­ge­ben wer­den. For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer erbringt sei­ne Bera­ter- bzw. Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit wei­sungs­frei und wird nicht zu fes­ten Arbeits­zei­ten ver­pflich­tet. Er kann sei­ne Bera­ter- bzw. Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit nach frei­em Ermes­sen an einem Ort sei­ner Wahl erbringen“.
  • Der Geschäfts­füh­rer erhält kein Gehalt, son­dern ein Bera­ter­ho­no­rar zzgl. Mehrwert­steuer. Der Geschäfts­füh­rer muss sei­ne Steu­ern selbst erle­di­gen (ESt-Vor­aus­­zah­lun­gen, USt-Anmel­dung und Vor­aus­zah­lung, Gewer­be­steu­er bei Ein­künf­ten > 24.500 €/Jahr).
  • Urlaubs­an­spruch, Über­stun­den­ver­gü­tun­gen und (Lohn-) Fort­zah­lung im Krank­heits­fall soll­ten nicht ver­ein­bart werden
  • Gibt es eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, dann soll­te die­se nicht fort­ge­führt wer­den. Das könn­te die Finanz­ver­wal­tung dazu ver­an­las­sen, den Bera­ter­ver­trag anzu­zwei­feln und statt­des­sen eine Beschäf­ti­gung als Ange­stell­ter unter­stel­len – mit den oben genann­ten Fol­gen für die Sozi­al­ver­si­che­rung. Bezie­hen Sie bereits Pen­si­ons­be­zü­ge müs­sen Sie auf­pas­sen. Dann droht eine vGA für das Hono­rar. Klä­ren Sie das mit Ihrem Steuerberater.
  • Die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens z. B. zum regel­mä­ßi­gen Besuch der Stamm­kun­den ist mög­lich und recht­fer­tigt nicht die Unter­stel­lung einer Angestellten-Eigenschaft.

Arbeits­hil­fe: Mus­ter Beratervertrag

Wickeln Sie Ihre neue Tätig­keit nach die­sen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen tat­säch­lich ab, müs­sen Finanz­amt und DRV die selb­stän­di­ge Bera­ter-Tätig­keit als sol­che aner­ken­nen. Im Ein­zel­fall ist es – lei­der immer wie­der – not­wen­dig, die­se recht­li­che Stel­lung gericht­lich durch­zu­set­zen. Stim­men die Vor­aus­set­zun­gen, ist das in den meis­ten Fäl­len kein Pro­blem und lohnt in der Tat: Bei einer Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von monat­lich 6.359 € (2017) und einem Bei­trags­satz von 18,7 % geht es dann Jahr für Jahr um eine Zusatz­be­las­tung von rund 14.000 €. Fakt ist lei­der auch, dass die meis­ten Geschäfts­füh­rer (die ja noch nie Ren­ten­bei­trä­ge ein­ge­zahlt haben) dann noch nicht ein­mal die Min­dest­ver­si­che­rungs­zeit (60 Mona­te) errei­chen kön­nen und so noch nicht ein­mal einen tat­säch­li­chen Ren­ten­an­spruch ver­die­nen können.

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