Gesellschafter-Geschäftsführer, die zum Abschluss ihrer beruflichen Laufbahn kürzer treten wollen, verkaufen zunächst ihre GmbH. In Absprache mit dem Käufer/Investor macht es dann Sinn, weiter als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen. Damit wird die Kontinuität aller geschäftlichen Beziehungen zu den Kunden sichergestellt. Sinn macht es auch, für eine Übergangszeit einen zweiten Geschäftsführer einzustellen. Der hat dann ausreichend Zeit, sich in die Geschäfte einzuarbeiten und die Besonderheiten des zugekauften Unternehmens kennen zu lernen.
Achtung: … Mit dem Verkauf der GmbH wird der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Fremd-Geschäftsführer. Er muss dann seine sozialversicherungsrechtliche Stellung prüfen und gegebenenfalls gestalten. Will der Nur-Geschäftsführer vermeiden, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen zu müssen, kann er z. B. einen Beratervertrag mit der GmbH abschließen. Wichtig ist dabei:
- Laut Rechtsprechung muss der Geschäftsführer nicht angestellter der GmbH sein. Er kann auch auf der Grundlage eines Beratervertrages zum Geschäftsführer bestellt werden. Das geht auch, wenn er nur als alleiniger Geschäftsführer bestellt bleibt. Formulierung: „Der Geschäftsführer arbeitet selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko und auf eigene Rechnung. Der Geschäftsführer erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen“ (Rechtsquellen: BFH-Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03, BFH vom 8.9.2005, V B 47/05, zur Umsatzsteuer: BMF-Schreiben vom 21.9.05, IV A 5 – S 7104 – 19/05).
- Dazu muss er weisungsfrei tätig sein, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit und des Ortes der Leistungserbringung. Das bezieht sich aber nicht auf den sonst üblichen Katalog der weisungsgebundenen Geschäfte, die üblicherweise für die Geschäftsführung vorgegeben werden. Formulierung: „Der Geschäftsführer erbringt seine Berater- bzw. Geschäftsführer-Tätigkeit weisungsfrei und wird nicht zu festen Arbeitszeiten verpflichtet. Er kann seine Berater- bzw. Geschäftsführer-Tätigkeit nach freiem Ermessen an einem Ort seiner Wahl erbringen“.
- Der Geschäftsführer erhält kein Gehalt, sondern ein Beraterhonorar zzgl. Mehrwertsteuer. Der Geschäftsführer muss seine Steuern selbst erledigen (ESt-Vorauszahlungen, USt-Anmeldung und Vorauszahlung, Gewerbesteuer bei Einkünften > 24.500 €/Jahr).
- Urlaubsanspruch, Überstundenvergütungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall sollten nicht vereinbart werden
- Gibt es eine Pensionszusage, dann sollte diese nicht fortgeführt werden. Das könnte die Finanzverwaltung dazu veranlassen, den Beratervertrag anzuzweifeln und stattdessen eine Beschäftigung als Angestellter unterstellen – mit den oben genannten Folgen für die Sozialversicherung. Beziehen Sie bereits Pensionsbezüge müssen Sie aufpassen. Dann droht eine vGA für das Honorar. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
- Die Überlassung eines Firmenwagens z. B. zum regelmäßigen Besuch der Stammkunden ist möglich und rechtfertigt nicht die Unterstellung einer Angestellten-Eigenschaft.
Arbeitshilfe: Muster Beratervertrag