Laut Finanzgericht (FG) Düsseldorf ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zinsen für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen nach der … Kostenaufschlagmethode berechnet werden. Nach diesen Entscheidung sind im Einzelfall aber auch andere anerkannte Standardmethoden (Preisvergleichsmethode oder Wiederverkaufspreismethode) zulässige Verfahren, um die Höhe der vereinbarten Zinsen gegenüber den Finanzbehörden zu belegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2016, 13 K 4037/13 K, F).
Allerdings muss das Finanzamt genau rechnen. Zulässig ist es, wenn für Eigenkapital, das für ein Darlehen an eine Schwester/Tochter-Gesellschaft vergeben wird, ein niedrigerer Zinssatz angesetzt wird, als für Fremdkapital, also für eine übliche Bankenfinanzierung. Aufgerechnet werden müssen die Selbstkosten (Verwaltungskosten) und ein Gewinnaufschlag. Es lohnt also u. U., gegen einen vGA-Bescheid des Finanzamts für überhöhte Zinsen Einspruch einzulegen und die Berechnungsmethode des Finanzamts anzufechten. Allerdings: Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.