- Neue Gesetze: Arbeitszeit-Flexibilität auf Kosten der Unternehmen + Gesellschafterversammlung: BGH verschärft Formvorschriften + Geschäftsführer-Altersversorgung: Obergrenze für Pensionsrückstellungen + Mehr Bürokratie: EU spekuliert auf die Körperschaftsteuer + NEU: Besserer Neustart nach Scheidung und Privatinsolvenz + Steuer privat: Geld zurück vom Finanzamt gibt es erst ab Mai + Steuer NEU: Rückstellung für Steuerschulden + GmbH-Recht: Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH + BISS …
Der Volkelt-Brief 04/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 27. Januar 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Politik hat gut reden, wenn es ums Verteilen und Angebote machen geht. Z. B. in der Diskussion um den Anspruch von Teilzeitarbeitnehmern zur Rückkehr auf die volle Arbeitszeit. Die Zahlen sprechen für sich: 13,7 % der Teilzeit-arbeitenden Frauen und 19,8 % der Teilzeit-arbeitenden Männer sind mit ihrer Arbeitszeit nicht zufrieden und wollen länger arbeiten (Quelle: Handelsblatt). Jeder 5. männliche Arbeitnehmer in Teilzeit würde von seinem Anspruch auf mehr Arbeit Gebrauch machen. Für Unternehmen, die Arbeitskräfte brauchen und keine neuen finden, ist das kein Problem. Hier ist eine Einigung auf „Vollzeit“ schon jetzt kein Problem. Für angehende Mütter und Väter gibt es mit der Elternzeit ein flexibles Instrument, mit dem beide Seiten gut leben können. So viel Flexibilität ist für beide Seiten meist machbar (Teilzeitarbeitsgesetz).
Wenig Verständnis haben die Kollegen aber dafür, wenn ihr Unternehmen für die kurzfristige Lebensplanung von Mitarbeitern einseitig die wirtschaftliche Verantwortung übernehmen soll. Ein solcher Anspruch auf ein zurück in die Vollbeschäftigung darf es nur geben, wenn das Unternehmen solche Kapazitäten tatsächlich hat und braucht. Ein Anspruch auf Vollbeschäftigung, ohne dass es dafür Arbeit gibt, ist aus Geschäftsführungs-Sicht jedenfalls nicht hilfreich. Im Gegenteil. Das bedeutet zusätzlichen bürokratischen Aufwand und zusätzliche Kosten und ist darüber hinaus noch ein schlechtes Vorbild für alle die Mitarbeiter, die eine zeitlang mal mit weniger Gehalt auskommen und in der eingesparten Arbeitszeit endlich einmal an ihrem eigenen Geschäftsmodell arbeiten können.
Gesellschafterversammlung: BGH verschärft Formvorschriften
Sind die Gesellschafter einer GmbH zerstritten, kommt es auf jedes juristisches Detail an. Z. B., wenn einer der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll und die formalen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Einladung der dazu notwendigen Gesellschafterversammlung nicht korrekt eingehalten werden. Abgesehen von den Gerichts- und Anwaltskosten leiden darunter in der Regel auch die Geschäfte der GmbH (Hier: Immobilienverwaltung).
Dazu ein neuer Fall: Der bereits abberufene (aber im Handelsregister noch nicht ausgetragene bzw. gelöschte) Gesellschafter-Geschäftsführer hatte eine Gesellschafterversammlung einberufen. Da er noch im Handelsregister eingetragen war, berief er sich auf § 121 Aktiengesetz, wonach der eingetragene Vorstand das Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung hat. Dazu stellten die Richter des BGH klar: „§ 121 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist auf GmbH-Geschäftsführer nicht anzuwenden“ (BGH, Urteil vom 8.11.2016, II ZR 304/15). Im Klartext: Der abberufene aber noch eingetragene Geschäftsführer hat kein Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung.
GF-Altersversorgung: Obergrenze für Pensionsrückstellungen
Geschäftsführer-Kollegen vor allem kleinerer GmbHs nutzen die Pensionsrückstellung in erster Linie dazu, den Gewinn der GmbH zu drücken. Für ihre Altersversorgung setzen Sie aber eher auf Immobilien, private Vermögensbildung oder eine private Rente. ACHTUNG: Wer dennoch auf die Pensionszusage setzt, muss aufpassen. Im Einstieg zur Bundestagswahl hat sich die SPD-Fraktion die Gehälter und Boni/Tantiemen (vgl. Nr. 1/2017) und die Abfindungen und Pensionen von Vorständen und Geschäftsführern vorgenommen (Quelle: u. a. Handelsblatt vom 14.12.2016). Dabei setzt die SPD auf das Steuerrecht. Mit der Folge, dass die steuerrechtlichen Vorschriften dann für alle Unternehmensleiter gelten müssen (Zur SPD Position bei der letzten Bundestagswahl 2013).
Für Versorgungsansprüche von Geschäftsführern heißt es dann: „Versorgungszusagen sollen künftig über die Rentenversicherungsbeiträge hinaus nicht länger steuerlich abzugsfähig sein“. Im Klartext: Können Sie als der Geschäftsführer bisher bis zu 60% Ihrer Aktivbezüge über die Pensionszusage steuerlich als Gewinn mindernde Rückstellung anrechnen, bestimmt dann das gesetzliche Rentenniveau die Höhe Ihrer Pensionsrückstellung (derzeit: über 76.200 €/Jahr).
Mehr Bürokratie: EU spekuliert auf die Körperschaftsteuer
Mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben (Sicherung der EU-Außengrenzen, Kosten der Migration) und dem Austritt Großbritanniens steht die EU unter Kostendruck. Die Pläne für eigenständige Finanzierungsquellen sind bereits ausgearbeitet (Quelle: Monti-Bericht). Angedacht sind: Eine Bankensteuer, eine CO2-Abgabe, eine Finanztransaktionsteuer oder eine Beteiligung an der Körperschaftsteuer. Diese Option soll zunächst auf große Unternehmen (Konzerne: Umsatz > 750 Mio. €) beschränkt werden.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Gebot der Gleichbehandlung in der Regel konsequent anwendet und eine Begründung für eine ausschließliche Belastung größerer Unternehmen verlangen wird. Das dürfte nicht einfach sein, so dass auch eine Einbeziehung kleinerer Unternehmen dann nicht auszuschließen ist. Es dürfte die Rechnung darauf hinaus laufen, dass es zu einer Lösung kommen wird, bei der mit dem geringsten Widerstand der Wähler zu rechnen ist – im schlechtesten Fall ist das die Belastung der Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (SE, AG, GmbH, UG).
NEU: Besserer Neustart nach Scheidung und Privatinsolvenz
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals und rechtsverbindlich für zukünftige Fälle festgestellt, dass die Ansprüche des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem Pensionsfonds Arbeitseinkommen sind und demnach nur nach den Bestimmungen des § 850 Abs. 2 ZPO gepfändet werden können (BGH, Urteil vom 16.11.2016, VII ZB 52/15).
Steuer privat: Geld zurück vom FA gibt es erst ab Mai
Die Finanzämter werden die ESt-Steuererklärungen 2016 erst ab März 2017 bearbeiten. Je nach Bearbeitungsdauer können Sie also frühestens im Mai 2017 mit einer Rückzahlung rechnen. Dazu gibt es Zahlen: Im Jahr 2015 betrug die Bearbeitungszeit durch die Finanzbehörden im bundesweiten Durchschnitt 53 Tage. Die längste Bearbeitungszeit hatten die Finanzbehörden in Bremen. Hier konnte es schon einmal bis zu 80 Tagen bis zur Rückzahlung dauern.. Am schnellsten war das Finanzamt Bielefeld-Außenstadt (28 Tage) (Quelle: z. B. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern).
Steuer NEU: Rückstellung für Steuerschulden
Eine Organgesellschaft darf für eine Inanspruchnahme für Steuerforderungen des Finanzamts gegen den Organträger in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung ausweisen. Voraussetzung: Das Finanzamt hat gegenüber der Organgesellschaft eine entsprechende Haftungsinanspruchnahme angekündigt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 4.8.2016, 9 K 3999/13 K, G).
GmbH-Recht: Verpflichtung zur Mitarbeit in der GmbH
Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die den Gesellschafter zur aktiven Mitarbeit in der GmbH verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Unwirksam ist eine solche Klausel allerdings dann, wenn der Ausschluss sogar möglich ist, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist (OLG München, Urteil vom 5.10.2016, 7 U 3036/15).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst