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Volkelt-Briefe

Wahlkampf: Obergrenzen auch für Geschäftsführer-Gehälter

Sie erin­nern sich: Im Jahr 2003 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die sog. 25 % – Regel für Tan­tie­me-Zah­lun­gen an den GmbH-Geschäfts­füh­rer gekippt (BFH, Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02). Damit war der Weg frei, dass sich Geschäfts­füh­rer mehr als 25 % ihres Gehal­tes als Gew­inn­tan­tie­me aus­zah­len konn­ten, ohne dass das Finanz­amt die­se Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zusätz­lich besteu­ern konn­te. Aus betriebs­wirt­schaft­li­cher Sicht war die­ses Urteil ein Mei­len­stein hin zur Leis­tungs­ver­gü­tung. Vie­le GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) haben die­se Mög­lich­keit genutzt und somit ihre GmbH zugleich vor hohen Fest­ge­halts-Ansprü­chen des Geschäfts­füh­rers in wirt­schaft­lich schlech­ten Zei­ten geschützt.

Jetzt – wie zuletzt zur Bunds­tags­wahl 2013 (vgl. Nr. 28/2012) – for­miert sich wie­der die Front …

für eine Betriebs­aus­ga­ben-Abzugs-Ober­gren­ze für Mana­ger Gehäl­ter bis 500.000 €. Zusätz­li­che For­de­rung der SPD: Der Boni/­Tan­tie­me-Gehalts­an­teil darf maxi­mal 50 % der Gehalts-Ober­gren­ze betra­gen (statt der alten 25 % Finanz­amts-Regel). Unterm Strich wür­de das bedeu­ten, dass maxi­mal 750.000 € für einen Vor­stan­d/GmbH-Ge­­schäfts­­­füh­rer als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt wer­den. Dar­über hin­aus gehen­de Zah­lun­gen wer­den dann – neben der Lohn- bzw. Ein­kom­men­steu­er des Geschäfts­füh­rers – mit GmbH-Gewinn­steu­ern (KSt, Soli, GewSt) belas­tet. Das macht eine zusätz­li­che Besteue­rung um rund 30 % aus, ins­ge­samt ent­spricht das einer Besteue­rung bis zu 80 %. Das wird kei­ner zah­len wol­len bzw. kein GmbH-Steu­er­bra­ter guten Gewis­sens mitmachen!

Die­se Plä­ne sind – wie gesagt – nicht neu. Bereits 2013 gab er eine Initia­ti­ve ROT/GRÜN in die­se Rich­tung. In der immer här­ter geführ­ten Ver­tei­lungs-/Neid-Dis­kus­si­on dürf­te eine Decke­lung durch­aus eine rea­lis­ti­sche Opti­on für eine ROT/ROT/ GRÜNE Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung sein. Das SPD-Finanz­aus­schuss-Mit­glied Joa­chim Poß geht sogar soweit in die Offen­si­ve, dass eine sol­che Rege­lung kei­nes­falls nur auf den Ban­ken­sek­tor beschränkt blei­ben dür­fe, son­dern unbe­dingt auch ande­re Wirt­schafts­be­rei­che ein­be­zo­gen wer­den müs­sen. Soll­te eine sol­che Rege­lung kom­men, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se nicht als frei­wil­li­ge Rege­lung oder Com­­pli­ance-Vor­ga­be, son­dern als fak­ti­sche gesetz­li­che steu­er­li­che Vor­schrift für alle Unter­neh­men kom­men wird.

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