Sie erinnern sich: Im Jahr 2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die sog. 25 % – Regel für Tantieme-Zahlungen an den GmbH-Geschäftsführer gekippt (BFH, Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02). Damit war der Weg frei, dass sich Geschäftsführer mehr als 25 % ihres Gehaltes als Gewinntantieme auszahlen konnten, ohne dass das Finanzamt diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich besteuern konnte. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht war dieses Urteil ein Meilenstein hin zur Leistungsvergütung. Viele GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) haben diese Möglichkeit genutzt und somit ihre GmbH zugleich vor hohen Festgehalts-Ansprüchen des Geschäftsführers in wirtschaftlich schlechten Zeiten geschützt.
Jetzt – wie zuletzt zur Bundstagswahl 2013 (vgl. Nr. 28/2012) – formiert sich wieder die Front …
für eine Betriebsausgaben-Abzugs-Obergrenze für Manager Gehälter bis 500.000 €. Zusätzliche Forderung der SPD: Der Boni/Tantieme-Gehaltsanteil darf maximal 50 % der Gehalts-Obergrenze betragen (statt der alten 25 % Finanzamts-Regel). Unterm Strich würde das bedeuten, dass maximal 750.000 € für einen Vorstand/GmbH-Geschäftsführer als Betriebsausgabe anerkannt werden. Darüber hinaus gehende Zahlungen werden dann – neben der Lohn- bzw. Einkommensteuer des Geschäftsführers – mit GmbH-Gewinnsteuern (KSt, Soli, GewSt) belastet. Das macht eine zusätzliche Besteuerung um rund 30 % aus, insgesamt entspricht das einer Besteuerung bis zu 80 %. Das wird keiner zahlen wollen bzw. kein GmbH-Steuerbrater guten Gewissens mitmachen!