Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschiedet und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Unterdessen …hat der Finanzausschuss dazu Stellung genommen (vgl. Nr. 42/2016). Das bringt auf der einen Seite hohe Steuerverluste für den Staat. Umgekehrt bedeutet das hohe Steuerentlastungen für die betroffenen Unternehmen. Profitieren werden davon FuE-intensive Unternehmen und Startup-Ausgründungen. Damit wird es zusätzliche Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei der Veräußerung von Unternehmen geben.
Nach der jetzigen Regelung gehen nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise verloren, wenn mehr 25 % eines Unternehmens übertragen bzw. erworben werden (§ 8c KStG, qualifizierter Anteilseignerwechsel bzw. Konzernklausel). Bleibt der Geschäftsbetrieb des übernommenen Unternehmens erhalten und ist sichergestellt, dass der Verlustvortrag nicht zur Gewinnminderung in anderen Konzernbereichen eingesetzt wird, soll die volle Verlustverrechnung wieder möglich sein. Auch dann, wenn ein sog. qualifizierter Anteilseignerwechsel stattfindet, also mehr als 25 % eines Unternehmens erworben werden. Diese Möglichkeit wird auf Antrag gewährt. Es ist also davon auszugehen, dass die Finanzbehörden jeden Einzelfall prüfen werden – auch, ob die Verlustverrechnung korrekt durchgeführt wird.