Unternehmer-Antwort: Gleiche Leistung für gleichen Lohn – Prüfen Sie Ihr Vergütungsmodell + Krisen-Szenario: Angst ist kein Ratgeber für Unternehmer + Terminsache: Letzte Frist für den Jahresabschluss 2015 + Führungsaufgabe: Reden gegen den Stillstand + Steuer: FG lässt Vorsteuerabzug trotz Fehler-Rechnung zu + Mitarbeiter: Beleidigungen mit Emoticons + BISS …
Der Volkelt-Brief 43/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 21. Oktober 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die meisten Kollegen, mit denen ich über das jetzt angekündigte Lohngleichheitsgesetz gesprochen habe, sind entsetzt. Zum einen, weil sie das als einen unzulässigen Eingriff in ihre Vertragsfreiheit betrachten. Und, weil jetzt auch schon Unternehmen ab 200 und mehr Mitarbeitern (bisher geplant: 500) von den neuen gesetzlichen Vorschriften betroffen sein werden. Ganz pragmatisch aber auch deswegen, weil Mitarbeiter, die jetzt schon zu gleichen Löhnen eingestuft sind, nicht unbedingt die gleichen Leistungen bringen. Was tun?
Sicherlich wird es noch einige Zeit dauern, bis dieses gesetzliche Vorhaben auf den Weg gebracht ist. Womöglich entpuppt sich das Ganze als vorwahlkampfmäßiges Getue. Dennoch: Je nach Regierungswechsel (Rot/Rot/Grün) kann eine Umsetzung in 2017 sehr schnell kommen. Darauf sollten Sie vorbereitet sein, wenn Ihr Unternehmen zu den betroffenen (> 200 Mitarbeiter) gehört. Um gleichen Lohn für gleiche Leistung (equal pay) aus Unternehmersicht zu realisieren, müssen Sie umorganisieren: Weg von der Bezahlung nach Arbeitszeit zur Bezahlung nach Leistung. Dazu müssen objektive Leistungsanforderungen (Stückzahlen, Umsätze, Vertragsabschlüsse usw.) definiert werden. Und zwar in allen betrieblichen Bereichen, in denen das möglich ist. Das bedeutet auch Veränderungen der Prozesse bzw. der Ablauforganisation.
Krisen-Szenario: Angst ist kein Ratgeber für Unternehmer
Wer regelmäßig die Medien verfolgt, liest derzeit selbst in den Etabliertesten Überschriften wie: „Angst vor der nächsten Krise“ (HB), „Was wird aus der Rente“ (FAZ) oder „Das Endspiel der Bankenkrise hat begonnen“ (Deutsche Wirtschaftsnachrichten). Die Stimmung unter den Kollegen ist allerdings deutlich gelassener. Der IfO-Gschäftsklima-Index erreichte zuletzt mit 109,5 Punkten einen Jahres-Höchststand (vgl. Nr. 41/2016). Selbst die Bundesregierung korrigierte das deutsche Wachstumspotential für 2016 um 0,1% auf 1,8 % nach oben. Die konjunkturellen Eckdaten für die deutsche Wirtschaft sind gut. Dennoch: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Einige Krisenherde haben es in sich:
- EU-Finanzen: Weder die griechische Krise noch die Verschuldungs- und Wachstumskrisen der südeuropäischen Länder sind unter Kontrolle. Bereits eine geringfügige Erhöhung des Zinsniveaus kann den Kollaps einleiten.
- Finanzwirtschaft: Die niedrigen Zinsen machen Banken und Versicherungen zu schaffen. Neue Geschäftsmodelle sind nicht in Sicht. Die EZB sieht keinen Handlungsbedarf – auch um die maroden Staatsfinanzen zu schonen.
- Infrastruktur: In vielen Städten und Regionen ist der Verkehrskollaps Alltag. Anspruch und Wirklichkeit beim Breitband-Ausbau liegen auseinander und werden immer mehr zum Wettbewerbsnachteil für einzelne Regionen.
- Mobilität: Die deutsche Wirtschaft lebt vom Auto. Der Umstieg auf Elektro-Mobilität belastet jetzt schon viele mittelständische Zulieferer. Die meisten müssen ihren Platz in den neuen Technologie-Lieferketten erst noch finden.
- Energiekosten: Die Rechnung für den Umstieg auf die erneuerbaren Energien und neue Netze ist noch nicht gemacht. Experten rechnen mittelfristig mit stark steigenden Preisen (CO2-Zuschlag) – auch für die Wirtschaft (ab 2020).
- Arbeitskosten: Der Wettbewerb um immer weniger Arbeitskräfte und die steigenden Kosten für Krankheit und Renten erhöhen permanent den Druck auf die Lohn- und Lohnnebenkosten.
- Dazu kommen die wirtschaftlichen Risiken aus den Globalen Märkten, z. B. die tatsächlichen Wirkungen des Brexit oder die Entwicklung in China. Auch politische Entwicklungen (arabische Welt, Brasilien, Argentinien, Russland) sind nicht ausgestanden. Auch die Wahlen in den USA und Deutschland dürften aus Unternehmersicht noch einiges Überraschungspotential enthalten. Als Unternehmer sind Sie es gewohnt, mit Unbekannten zu leben und zu arbeiten.
Terminsache: Letzte Frist für den Jahresabschluss 2015
Kleine GmbHs haben noch 6 Wochen Zeit, den Gesellschaftern der GmbH den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2016 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Montag, der 30. November.
- Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: Samstag 19. November. (Zustellung + Sonntag + 2 Tage): 22.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung am nächsten Tag: Mittwoch 30.11.2016).
Die Gesellschafterversammlung gilt nur dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Für die TOPs der Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen üblich:
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2015 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.
Führungsaufgabe: Reden gegen den Stillstand
Als Chef reden Sie mit Ihren Mitarbeitern. Täglich über die operativen Geschäfte. Feierabends über Privates, übers Wohlbefinden oder über Lebenssituationen. Einmal jährlich oder sogar öfter über die Ziele Ihres Unternehmens. Über quantifizierbare Zielvereinbarungen – über Umsätze oder die Anzahl der Kundenbesuche. Auch über qualitative Ziele muss man mit den Mitabeitern reden. Also z. B. dann, wenn der Mitarbeiter sein bestimmtes Know-how verbessern soll, wenn neue Produktionsverfahren gestestet werden sollen oder wenn das Marketing strategisch neu ausgerichtet wird.
Schwieriger wird es, wenn Sie über Ihre unternehmerische Vision reden. Aber – glauben Sie mir – auch darüber kann man mit den Mitarbeitern reden. Dabei werden Sie nur allzu oft feststellen, dass solche Mitarbeitergespräche Ihnen mehr bringen als dem Mitarbeiter. Das Reden darüber trägt dazu bei, dass sich Ihre Vorstellungen von der Zukunft Ihres Unternehmens ständig konkretisieren und präzisieren. Achten Sie aber darauf, dass das Reden darüber nicht im Monolog endet. Da hilft nur die Neugier darauf zu wissen, was die Mitarbeiter von Ihren Ideen halten.
Steuer: FG lässt Vorsteuerabzug trotz Fehler-Rechnung zu
Stellt Ihnen eine Briefkastenfirma einen Rechnungsbetrag inkl. Vorsteuer in Rechnung und wird diese vom Finanzamt nicht anerkannt, ist die Vorsteuer nicht verloren. Laut Finanzgericht ist ein Vorsteuerabzug aber möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2016, 1 K 1148/14).
Mitarbeiter: Beleidigungen mit Emoticons
Beleidigt ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten (Geschäftsführer) auf seinem öffentlichen Facebook-Account mit Emoticons (Bildzeichen, die Stimmungs- und Gefühlszustände ausdrücken), kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zunächst abmahnen und erst bei der nächsten Verunglimpfung kündigen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur