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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2016

Volkelt-FB-01David gegen Goli­ath: Was tun gegen die Herr­schaft des Klein­ge­druck­ten? + Ver­här­te­te Fron­ten: So bleibt die GmbH wenigs­tens hand­lungs­fä­hig + KSV: Wer­be­kos­ten wer­den 2017 ent­las­tet + Abzeichnen/Anweisen: War­um Ihre Unter­schrift les­bar sein soll­te + GmbH-Recht: Beschwer­de gegen ein Pflicht­of­fen­le­gungs-Urteil + Betrug: Vor­sicht bei E‑Mails mit dem Absen­der „Finanz­be­hör­den“ + BISS

 

 

 

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Frei­burg 2. Sep­tem­ber 2016

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

damit ein Streit zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH nicht zum Scha­den des Unter­neh­mens wird, ist in vie­len Gesell­schafts­ver­trä­gen das Schieds­ge­richts­ver­fah­ren fest­ge­schrie­ben. Zie­le: 1.) der Kon­flikt zwi­schen den Gesell­schaf­tern soll ohne lang­wie­ri­ge Gerichts­ver­fah­ren zügig abge­ar­bei­tet wer­den und 2.) bei der Kon­flikt­lö­sung soll das Wohl der Gesell­schaft und nicht juris­ti­sche Schlitz­oh­rig­keit ent­schei­den. Dass so ver­fah­ren wird, hat gute Grün­de. Wie zer­mür­bend der Rechts­streit zwi­schen den Gesell­schaf­tern aus­ar­ten kann, lässt sich am Fall des Fleisch­pro­du­zen­ten Tön­nies ver­fol­gen (vgl. zuletzt Nr. 32/2016). Nach fast drei Jah­ren ist jetzt die vor­letz­te juris­ti­sche Run­de erreicht. Der Fall wird wohl schluss­end­lich vor dem Bundes­gerichtshof ent­schie­den. Ob er damit bei­gelegt ist, ist eine ande­re Frage.

Wie fol­gen­schwer unkla­re Ver­trags­rhe­to­rik sein kann, haben wir im Kon­flikt zwi­schen Her­stel­ler VW und den Zulie­fe­rer-Betrie­ben sehen kön­nen. Der GAU: Der Image-Scha­den für die Betei­lig­ten ist rie­sig und die Aus­ein­an­der­set­zung um Ren­di­te und Lösun­gen (Sup­p­ly Chain Manage­ment) ist in die Hän­de der Juris­ten bzw. der Gerich­te gelegt. Pro­fes­sio­nell sieht anders aus.

Ob Fel­gen, Stoß­stan­gen, Fuß­mat­ten, Elek­tro­mo­to­ren für die Fens­ter­he­ber oder Arma­tu­ren-Kon­so­len: Die Kol­le­gen der vie­len mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rer-Betrie­be ver­fol­gen die juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit VW mit aller­größ­tem Inter­es­se. Die meis­ten von ihnen ken­nen die Nach­tei­le, wenn man mit einem über­gro­ßen Part­ner zu tun hat, der die Kon­di­tio­nen dik­tie­ren kann und dik­tiert. Das geht den Kol­le­gen in vie­len ande­ren Bran­chen auch nicht anders (Lebens­mit­tel-Pro­du­zen­ten, Phar­ma). Fakt ist: Jeder ist auf jeden ange­wie­sen und ohne Ver­trau­en gibt es auf Dau­er kei­ne guten Geschäf­te. Pro­blem: Ist das Ver­trau­en zu gut und die Zusam­men­ar­beit eng fixiert, ist das ein gefun­de­nes Fres­sen für die Kar­tell­be­hör­den. Die säen mit der Kron­zeu­gen­re­ge­lung ohne­hin schon Miss­trau­en unter den Betei­lig­ten und schöp­fen dann ab, was übrig bleibt. Es bleibt spannend.

Verhärtete Fronten: So bleibt wenigstens die GmbH handlungsfähig

Erfah­rungs­ge­mäß kommt es auch zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs alle 2 Jah­re neben den übli­chen inhalt­li­chen Dif­fe­ren­zen über Sach­fra­gen zu ernst­haf­ten Kon­flik­ten über die Geschäfts­po­li­tik. Z. B., ob und wel­che neu­en Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den sol­len, wann und wo inves­tiert wer­den soll oder wel­che Mar­ke­ting- und Ver­triebs­schwer­punkt für die Zukunft gesetzt wer­den sol­len. Eini­gen sich die Betei­lig­ten nicht auf eine Ziel­rich­tung, kommt es zu Pro­ble­men. Pas­siert das in der Zwei­per­so­nen-GmbH, ist abseh­bar, dass für den Kom­pro­miss berei­ten Gesell­schaf­ter irgend­wann „das Ende der Fah­nen­stan­ge erreicht“ ist und er einer kon­struk­ti­ven Beschluss­fas­sung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer sol­chen GmbH kei­ne Klau­sel zur Been­di­gung der Gesell­schaft ver­ein­bart, kann das ziem­lich auf­rei­bend wer­den. Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen über Jah­re hin­weg pro­zes­siert wur­de und die Geschäf­te der GmbH auf der Stre­cke blie­ben. Grund dafür war die jah­re­lan­ge Rechts­auf­fas­sung zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Die Gerich­te lie­ßen die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers nur dann zu, wenn ihm ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten nach­zu­wei­sen war.

Bei­spiel: Es bestehen unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die zukünf­ti­gen Geschäf­te. Laut Gesell­schafts­ver­trag kön­nen die Geschäfts­füh­rer nur gemein­sam han­deln (Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung) und nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Damit der Ver­trag mit einem neu­en Geschäfts­part­ner abge­schlos­sen wer­den kann, beschließt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit sei­ner 51 % – igen Mehr­heit sei­nen Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers aus wich­ti­gem Grund abzu­be­ru­fen – nur so lässt sich sei­ner Mei­nung nach der wei­te­re Bestand der GmbH sichern. Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer klagt dage­gen. Er bekommt Recht, weil kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­liegt. Der Geschäfts­füh­rer bleibt im Amt. Die geplan­te Neu­aus­rich­tung der GmbH kommt nicht zustande.

Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kann der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer aber bereits dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der so zer­strit­ten sind, dass eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen nicht mehr mög­lich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumin­dest der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab sofort die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH bei Zer­strit­ten­heit mit sei­nem Mit-Gesell­schaf­ter schnel­ler wie­der her­stel­len. Den Beweis dafür, dass „Zer­strit­ten­heit“ vor­liegt, ist sehr viel ein­fa­cher zu füh­ren. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. doku­men­tie­ren kön­nen, dass Ver­trä­ge nicht zustan­de kamen, weil der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter die Zustim­mung verweigerte.

Kei­ne Aus­wir­kung hat die­se Mög­lich­keit für die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei gleich­be­rech­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abbe­ru­fung auch wei­ter­hin in der Regel nur nach einem ent­spre­chen­den gericht­li­chen Urteil durch­ge­setzt wer­den (Prü­fung des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses). In die­ser Gesell­schaf­ter-Kon­stel­la­ti­on kann die Patt-Situa­ti­on und damit die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH nur gesi­chert wer­den, indem ein Drit­ter (Steu­er­be­ra­ter) laut Gesell­schafts­ver­trag als Bei­rat mit­ent­schei­det. Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesell­schafts­ver­trag soll­te eine Kün­di­gungs­klau­sel ent­hal­ten, die es dem Gesell­schaf­ter ermög­licht, die GmbH zu been­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Jeder Gesell­schaf­ter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Mona­ten (1 Jahr, 2 Jah­ren) zum Ende eines Geschäfts­jah­res kün­di­gen. Die GmbH wird zu die­sem Zeit­punkt auf­ge­löst. Das Ver­mö­gen ist unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Stim­men alle Gesell­schaf­ter zu, kann ein Gesell­schaf­ter die GmbH fort­füh­ren“. Soll der Bestand der GmbH gesi­chert wer­den und zugleich dem Gesell­schaf­ter ein Aus­tritts­recht ein­ge­räumt wer­den, kann das so ver­ein­bart wer­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann jeder Gesell­schaf­ter sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft erklä­ren. Der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklä­ren. Durch den Aus­tritt eines Gesell­schaf­ters wird die Gesell­schaft nicht auf­ge­löst. Die Gesell­schaft ist im Fal­le eines Aus­tritts berech­tigt, den Geschäfts­an­teil des aus­tre­ten­den Gesell­schaf­ters ein­zu­zie­hen bzw. die Abtre­tung an eine drit­te natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son zu verlangen“.

KSV: Werbekosten werden 2017 entlastet 

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künstler­sozialversicherung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2015 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 5,2 % des Auf­trags­vo­lu­mens. Ab 1.1.2017 wird es hier eine Ent­las­tung geben. Der Bei­trags­satz wird von 5,2 auf 4,8 % abge­senkt. Stich­tag ist jeweils der 31.3.des Fol­ge­jah­res (vgl. Nr. 13/2016). Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV melden.

Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.. Kei­ne KSV-Gebüh­ren ent­ste­hen auch dann, wenn Sie KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen über eine Agen­tur in der Rechts­form GmbH/UG einkaufen.

Abzeichnen/Anweisen: Warum Ihre Unterschrift lesbar sein sollte

Sie ken­nen das von Arzt-Rezep­ten oder von einer der Ihnen vor­ge­leg­ten Krank­schrei­bun­gen. Die Hand­schrift dar­auf kann nie­mand ent­zif­fern und Sie kön­nen nur hof­fen, dass der Dro­ge­rist Ihnen das rich­ti­ge Medi­ka­ment ver­ab­reicht. Das The­ma hat einen ernst­haf­ten Hin­ter­grund. Und zwar dann, wenn Sie einem Mit­ar­bei­ter kün­di­gen. Gesetz­ge­ber und die Arbeits­ge­rich­te ver­lan­gen von Ihnen die Ein­hal­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten und Form-Vor­­­ga­ben. Eine davon betrifft Ihre Unter­schrift unter das Kün­di­gungs­schrei­ben. Zum einen müs­sen Sie eigen­hän­dig unter­schrei­ben – als ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer im Auf­trag des Arbeit­ge­bers. Mehr noch: Die Gerich­te ver­lan­gen, dass Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben mit einer „erkenn­ba­ren“ Unter­schrift zeich­nen. In einem Urteil des ArbG Ber­lin heißt es: „Ein Hand­zei­chen oder ein Kür­zel sind nicht aus­rei­chend“. Die zu läs­sig abge­zeich­ne­te Kün­di­gung ist unwirk­sam (LAG Nürn­berg, Urteil vom 18.04.2012 – 2 Sa 100/11). Auf eine Kor­rek­tur die­ser Rechts­la­ge durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt soll­ten Sie nicht hof­fen. Die Bun­des­rich­ter sehen das nicht anders (Akten­zei­chen: 6 AZR 519/07).

Den­ken Sie auch an Ihre Mit­ar­bei­ter, wenn Sie die­se hand­schrift­lich infor­mie­ren wol­len oder wenn Sie – schlim­mer noch – eine Arbeits­an­wei­sung hand­schrift­lich, aber unles­bar ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass selbst klei­ne Noti­zen selbst von einem schlech­ten Leser zwei­fels­frei ver­stan­den werden.

GmbH-Recht: Beschwerde gegen ein Pflichtoffenlegungs-Urteil

Hat das LG einem Ableh­nungs­ge­such gegen ein Urteil zur Pflicht­of­fen­le­gung nicht statt­ge­ge­ben, ist eine Rechts­be­schwer­de als Rechts­mit­tel dage­gen nur zuläs­sig, wenn das Gericht die Beschwer­de aus­drück­lich zuge­las­sen hat (OLG Köln, Beschluss vom 7.6.2016, 28 Wx 15/16).

Außer­dem stellt das OLG Köln in die­sem Urteil klar, dass das OLG Köln nicht nur für alle Rechts­strei­tig­kei­ten in Sachen Pflicht­of­fen­le­gung zustän­dig ist, son­dern dar­über hin­aus auch für alle Neben­ver­fah­ren in der Sache. Gerichts­stand des Bun­des­am­tes für Jus­tiz (BfJ) ist Bonn. Inso­fern ist das OLG Köln für alle Ver­fah­ren zustän­dig. Dabei ist abzu­se­hen, dass die Köl­ner Rich­ter ihre ein­mal ein­ge­schla­ge­ne Sicht­wei­se zur Pflicht­of­fen­le­gung wohl ein­heit­lich bei­be­hal­ten wer­den – es also nicht – wie etwa in ande­ren gericht­li­chen Ver­fah­ren – zu abwei­chen­den Mei­nun­gen kom­men wird.

Betrug: Vorsicht bei E‑Mails mit dem Absender „Finanzbehörden“

Die Finanz­ver­wal­tun­gen war­nen erneut alle Steu­er­zah­ler – auch Unter­neh­men – vor nicht auto­ri­sier­ten, betrü­ge­ri­schen E‑Mails, die ver­meint­li­che Steu­er­rück­zah­lun­gen ankün­di­gen und die es aus­schließ­lich auf ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen wie Steu­er­num­mer, Kre­dit­kar­ten­num­mern oder PINs abge­se­hen haben. Die Län­der-Finanz­be­hör­den und das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Finanz­be­hör­den sol­che ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen nie per E‑Mail ver­sen­den oder abfragen.

Wich­tig ist, dass Sie die­se E‑Mails und ange­häng­te Datei­en nicht öff­nen. Löschen Sie die­se E‑Mails. Wei­sen Sie auch Ihre Mit­ar­bei­ter an, ent­spre­chend vor­zu­ge­hen. Ernst zu neh­men­de Post vom Finanz­amt kommt nach wie vor schrift­lich. Miss­bräuch­lich sind Ange­bo­te, mit denen Sie zu einer kos­ten­pflich­ti­gen Regis­trie­rung, Erfas­sung und Ver­öf­fent­li­chung Ihrer USt-ID-Num­mer ange­hal­ten wer­den. Die Ver­ga­be der USt-ID erfolgt nur durch das BZSt und ist grund­sätz­lich kostenfrei.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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